Nhcinthal.
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4. Zug auf Güter zu Altstetten.
Art. 9l. 170«. Jnnerrhodcn beschwert sich über Angehörige von Altstetten, welche bei Anlaß einesZwei Jnncrrhodcrn stattgehabten Verkaufes auf einiges im Nhcinthal gelegenes Rcbland und» mder" den Zugschilling gelegt haben, auch fügt der Gesandte dieser Protestation bei, seine Obern
^ wegen der Besitzungen der Rhcinthalcr in Jnnerrhodcn zu Gcgenmaßrcgcln greifen. 8 54.in benannter Stand dringt darauf, daß die Stände und nicht der Fürstabt von St. Gallen
obiger Angelegenheit urthcilcn, weil in früherer Zeit in dem sogcheißcnen Säntiögeschäft die ersternUnfalls Richter gewesen. Sollte in Jnnerrhodcn wie im Nhcinthal „Jeder" innerhalb seiner Marken,Anrede der Hoheiten, Richter sein können, werde auch er dieses Richteramt behaupten und dadurchschönste Gelegenheit bekommen, Gcgcnrccht gegen das Nhcinthal auszuüben. Aus dem landvögtlichenssttt'^ ^ halber ein Mißverständniß obwalte, indem die Bürger von Alt-
« ^ ^ug keineswegs nach dem ewigen Verspruch, sondern laut ihres Stadtrcchtcs behaupten. Dembogt wird daher aufgetragen, in einem Markeninstrumcnt, worin jedem Thcil seine Güter besondersu ^^eben sein sollen, nachzuschlagen, ob sich etwas darüber vorfinde, daß bei Verkäufen kein Zugrechthaben dürfe. 8 45.
I«. Justizsachen.
u. Rcpräscntationsrecht in Erbschaftssachen.
«. Rhcinegg.
<ietr »^ ^77«. Gemeinde Rhcinegg kömmt mit dem Gesuche ein, es möchte der von ihr>»ic ^sch^st, haß künftig das Repräsentationsrccht in Erbschaftösachen bis auf den dritten Grad,mchrcrn andern Orten der Fall sei, seine Wirkung habe, von der Jahrrechnung bestätigt^an nimmt das Begehren in den Abschied. § 55. i! 94. 170«. Mit Ausnahme von Außcr-aech^obiger Beschluß ratificirt worden. 8 57. ß 95. 1701 u. 1702. Weil Außcrrhodcn auch jetzt^ uicht beigetreten ist, wird dieser Stand aufs neue um Bcistimmung ersucht. 178t 8 37. 178Z 8 38. »Da nun auch Aufierrhodeu beitreten kann, wird in Folge dessen der einmüthige Beschluß'w der Gemeinde Rhcinegg das Rcpräscntationsrecht bis auf den dritten Grad gelten soll,dem ^ dasigcn Einwohner bei Erbfällen in dem eint oder andern Stand oder Ort nicht nachjwst.,,^schon Rcpräscntationsrecht gehalten würden, ihnen alsdann gegen solche recipincv zu verfahren' " sein möge. 8 38.
/Z. Thal.
bei 2. ^7. 1707. Der Hof Thal läßt darum ansuchen, daß der sechste Artikel dcö Erbrechtes, derfallen ohne Leibescrbcn nur Geschwistern und ihren Kindern Erbsbcrechtigung einräume, nachAcrbi^?^^ Beispielen, insbesondere dem der Stadt Rheinegg, mit welcher der Hof Thal in enger^ ^h^' dahin ausgedehnt werde, daß in solchen Fällen das Repräsentationsrccht sich um einen^erhe erstrecken möchte, somit auch den Kindeökindern der Geschwister die Erbbcfugniß gestattetnimmt dies »4 ruliliean4iim; jedoch in der Meinung, daß der Hof Thal gegen benachbarte^ Reciprocität zu beobachten angehalten würde. 8 49.
b. Prälationsrecht der Appenzeller im Rhcinthal.des ^70«. Außcrrhodcn wünscht, zufolge eines Abschiedes von 1664 und nach dem Inhalt
^4)es zu Thal möchte seinen Landleutcu bei Fallimenten im Rhcinthal das Prälationsrccht vor
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