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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Rheinthal.

der Hand des zürcherischen Legationssecretairs Whß mit Bezug auf obige Verwahrung des Stiftes: 'ist zugeflickt.") 8 4t. 85. 178tt. Der Landvogt zeigt an, daß er den Custer angemessen bestraft habt,bei welchem Anlaß die zürcherische Gesandtschaft instruktionsgemäß bemerkt, ihre Obern hätten in ihrc>"AbschicdSexemplar mit Befremden sehen müssen, daß in den Abschied eine Bemerkung aufgenommen wordc»sei, welche bei Verlesung des Brouillon nicht darin gestanden habe, auch unmöglich geduldet werden könne,weil der Schluß über diesen Streit in ixörtischcr Session und keineswegs mit Zuzug des Gesandten ^Abtei oder ncgotiationswcisc mit selbigem erfolgt sei. Bei einer dieöfälligcn Bcrathung erklären die übrig^Gesandten, die Sache ack rvterenllum nehmen zu wollen. 8 40. » 86. 1787. Die Mehrzahl der Sta»^stimmt der Protcstation Zürichs wegen des Zusatzartikcls zu dem Abschiede bei und erklärt denselbennull und nichtig, nur Nri und Schwhz finden das Geschehene nicht anstößig. Zugleich wird der CanZernstlich anbefohlen, in Zukunft keine Abänderungen oder Beisätze anzunehmen, es werden dann diesevorerst der Session angezeigt und von ihr gebilligt. 8 40.

k. Beschwerden über den St. Gallenschen Pfalzrath.

Art. 87. 1787. Der Landschreiber macht aufmerksam, daß seit einiger Zeit die rheinthali^Angehörigen von dem Pfalzrathe zu St. Gallen außer den compctirlichen Strafgcfällcn undcmolumenten noch mit sehr beträchtlichen Scsselgeldcrn belegt werden. In Folge dessen wird vor)genanntem Beamten aufgetragen, privatim den diesfälligen Befugnissen des PfalzratheS nachznf^und das Ergebniß an Zürich cinzubcrichten. 8 20. » 88. 1788. Das Landvogteiamt zeigt an, die ß ^seit zehn Jahren von dem Pfalzrathe geforderten lästigen Canzlcigebühren nehmen immer zu unwerden für bloße Appellationsrccesse in geringen Fällen mehr als sechözig Gulden verlangt; auch ^für diese Forderungen keine Verordnungen oder Rcchtötitel zur Hand gebracht worden. Die Gcs^ ^geben daher cinmüthig dem Landvogt den Auftrag, bei dem in Franenfeld anwesenden GesandtenAbtei auf eine ungesäumte Rcmedur zu dringen und wenn dies ohne Erfolg sein sollte, die S ^davon in Kcnntniß zu setzen. 8 2t. 89. 1781». Mit Wohlgefallen vernimmt die KonferenzBericht des Landvogtes, daß er wegen der erwähnten Gebühren, vorzüglich der sogenannten Salzgnicht nur Remedur verlangt, sondern wirklich erhalten habe. 8 19.

o. Anstand wegen einer verweigerten Kaufsfertigung.

Art. 90. 17KI. Zwischen der Landschaft Rhcinegg und dem Stand Appenzell hat sich wcgcü ovon dem Gerichte zu Thal einem appcnzcllischen Angehörigen verweigerten Kauföfertigung einerhoben. Dasselbe wandte nämlich vor, daß zufolge eines badenschcn Abschiedes von 1524 ' g,mann obigen Standes berechtigt sei, etwas kaufs- oder tauschweise im Hofe Thal an sich ZUDie appcnzellische Gesandtschaft geht von der Ansicht aus, das Gericht gebe dem fraglichen >ede

allzu weite Ausdehnung, indem jenes Jahrrcchnungsurthcil, obschon Landammann und Rath im ^bemerkt seien, sich nicht auf das ganze Appenzcllerland habe erstrecken können; es zeige übrige ^1749 von dem Hofe Thal selbst ausgestellter Revers, daß jener Abschied allein die LetzeLandmarke zunächst gelegenen appcnzcllischen Ortschaften und nicht das ganze Land betreffe,die Rheinthaler wie die Toggenburgcr, Thurgauer u. s. f. halte. Die Jahrrcchnung läßt demeine vidimirte Copie des Spruches von 1524 beilegen und will gewärtigen, ob im Laufe dcöMemorials von den beiden Parteien an die Stände einkommcn werden. 8 50.