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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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Rheinthal. Z99

»klemmen Zeiten" nicht wenige geben soll, nach Kräften zu wehren suchen. § 37. jj 75. I7»L. Derandvogt wird für genaue Erfüllung dieser Aufträge belobt. 8 4Z. jj 76. 17tt2. Es wird ihm neuerdings^'»pfohlei^ das Bcttclniandat zu handhaben, auch die Harschicre zu genauer Pflichterfüllung anzuhalten,^ um so nöthigcr ist, als sich häufig fremdes Gesindel in das Rhcinthal einschleichen soll. 8 47. jj' I7Mt17»7. Alljährlich wurde dem Landvogt genaue Vollstreckung des Bcttclmandatcs anem-

sohlen. 179Z z 49 179^ z 45. 1795 8 4Z 1799 z 51 1797 z ^1

v. Holzmangel.

^ Art. 78. I7tt2. Bei Anlaß eines Gesuches um Verthcilung eines Waldes wird den Ständen beliebt,^.^"rdnen, daß von nun an solche Wünsche von der Jahrrcchnung nicht mehr bewilligt werden dürfen,^ 'n wenigen Jahren Holzmangel, auch für die Armen namhafter Nachthcil daraus entstehen könnte. 8 53. ßsoll Mehrheit der Stände setzt fest, daß in Zukunft keiner Gemeinde mehr gestattet werden

Und' ^kdungcn zu vcrthcilcn, und man überläßt sich der Hoffnung, daß die Stände Glarus, Urih . ^^"zcll, welche hierüber nicht instruirt hatten, auf künftiger Jahrrcchnung ebenfalls zustimmen8 45. jj 8». I 7i»Ä. Da dies nun geschehen ist, fällt der Artikel aus dem Abschiede. 8 50.

4. Sicherhcitsanstalten auf dm Grenzen,dm klm auch im Rheinthal bei den jetzigen unruhigen Zeiten, wo eine größere Trup-

^Zahl Grenzen nähern könnte, Wachsamkeit zu beobachten, wird dem Landvogt aufgetragen,

so>v Rhcinübcrfahrten etliche Männer als Wache aufzustellen, reitende wiegehende" Patrouillen

übe/ ^ ^3 als bei Nacht anzuordnen, die Aufsicht über sämmtliche Posten einem Militairkundigen zueini Einwohnern zu Altstetten uild dortiger Gegend die Anschaffung von Waffen und

"lssc^ ^""ktion anzusinncn. Fleißig soll er Nachrichten einziehen, den Hoheiten allfällige wichtige Ercig-sck?' gesäumt mitthcilcn und ad intorim dasjenige verfügen, was ihm nach den Umständen erforderlich

'"°n wird, z 57.

tt. Judicatur- und Conipctenzztvistc.

a. Landfricdmsbruch in Obcrricd.

^udstj Wegen des durch einen gewissen Eustcr zu Dicboldsaumit Worten" begangenen

T^.,^"sbruches kömmt der Landvogt mit der Frage ein, ob der Schuldige durch ihn allein oder ind<m Schaft mit dem St. Gallenschen Obcrvogt zu Blatten zu bestrafe» sei. Bei Berathung des vondrei . .gesandten von Zürich, Bern, Luecrn und Uri verfaßten MemorialcS eröffnen die Gesandten der^sandte ^'^untcn Stände, der Fürstabt könne keine Mitbcurtheilung beanspruchen. Die übrigenentweder gar nicht instruirt oder müssen die Sache ad rvleiondum oder ad ralili-Tt. ^^k)Mcn, z 45. 83. 178^1. Zürich und Bern legen instructionSgcmäß ihr Befremden über die^kicklici s/^^ Ansprüche, durch welche dem Landfrieden alle Wirkung genommen würde, auf das nach-^3 ^nd tragen dem Landvogt auf, ohne Zuzug cincö St. Gallenschen Beamten in^^als d ^ ^chklich abzusprechen. Diesem stimmen Luecrn, Glarus und Außcrrhodcn bei. Uri hat^kirk(m ^ Angehörte ad rasorendum zu nehmen und Schwhz kann nnr im Fall der EinmüthigkcitGesandte wären bcgwältigt gewesen, dieses Geschäft gänzlich zu beseitigen; Untcrwaldcnkönnten der Mehrheit beistimmen. 8 -43. 84. I78S. Sämmtliche Stände wollenBestrafung des Custer dem Landvogt allein überlassen, wogegen das Stift seine Rechte bestens(Im Rande des im Staatsarchiv Zürich befindlichen Exemplars des Abschiedes liest man von