398 Rheinthal.
gesandte von Außerrhoden, daß appenzellische und andere Viehhändler jährlich ungefähr vierzehn Hintesösterreichische Vichmärkte zu Dornbirn u. s. f., wo fast jedesmal 10,999 bis 12,999 Stücke stehetbesuchen, und von daher viele hundert, ja bei tausend Stücken Vieh in das Land bringen, so daß ste Z"Specialschcincn für jedes einzelne um so weniger angehalten werden können, als solche ganze Schaaren nurmit einem Gcncralpaß von den auswärtigen Oberbcamten versehen sind und Untcrbcamte keine Sanitätscheine crthcilcn dürfen. Uebrigens könne man beruhigt sein, da auf den fraglichen Viehmärkten bUvortrefflichsten Anstalten bestehen. Dessenungeachtet wird dem Landvogt aufgetragen, Bludcnz und Vad»Zum eine Antwort anzugehen und wenn sie nicht entsprechend ausfallen sollte, einen Bericht darüber ZUerstatten, ob man sich mit einem Gcncralpaß begnügen oder wie man sich sonst helfen solle. 8 42- Ü
67. I78Ä. Der Landvogt zeigt an, daß im Laufe deS Jahres von den rückwärts liegenden Ortschaftkeine Antwort cingekommcn, auch ferner keine zu gewärtigen sei. Dem letztjährigen Auftrag gemäß
er ein weitläufiges Project an die Stände eingesandt, das einmüthige Genehmigung erhält; nur wüm)Zürich demselben beigerückt zu sehen, es sollen au den Grenzen Wachen aufgestellt werden, die Kcnutwdes Viehes besitzen, welchen Wachen die Befugniß einzuräumen wäre, angestecktes Vieh sogleich vongesunden auszuscheiden und ihm den Eintritt ins Land nicht zu gestatten. Glarus verlangt, daß dasEiscnricd „verlegene Wasser", welches muthmaßlich viele Krankheiten verursache, möglichst abgeleitetZugleich wird sämmtlicheu Gemeinden im Nheinthal eingeschärft, wenn in benachbarten Ortschaften jenseits ^Rheines Viehkrankheiten grassircn sollten, das Landvogteiamt ungesäumt davon zu benachrichtigen. 8
68. 1783. Das Letztere meldet, die Sanitätsverordnung werde genau beobachtet. In Folge dieser 2lu!^hält man eine Abänderung derselben für überflüssig. 8 39. » 69. 178<i — ??»«. Dem Landvogt ^alljährlich Handhabung der Sanitätsverordnung empfohlen. 1786 8 38. 1787 8 39. 1788 8 41. 1789 §1799 8 39. 1791 8 44. 1792 8 49. 1793 8 42. 1794 8 47. 1795 8 44. 1796 8 52. 79. ^eine in den jenseits des Rheines liegenden Ortschaften in sehr gefährlicher Weise aufgetretene Vichkrau ^nicht mehr verspürt wird, wünscht das Rhcinthal der deshalb angeordneten „Secwachen", welche 3Kosten verursachen, enthoben zu werden. Die Jahrrcchnung hält jedoch den gegenwärtigen AugenblicksBeseitigung dieser Wachen nicht Passend, und trägt daher dem Landvogt auf, wenn bis im Hcrbskw^keine neuen bcsorglichcn Umstände sich zeigen werden, bei den Provisionalständcn um Einwilligungder gewünschten Aufhebung cinzukommen. 8 42.
6. Straßcnbcttel. ^
Art. 71. ?787. Da zufolge landvögtlichen Berichtes die Verordnung betreffend das Bsttelgsw^mehrere Jahre nicht mehr publicirt worden ist, wird dem Landvogt die Veröffentlichung undUebcrwachung derselben anbefohlen. 8 36. ß 72. 1788. Durch obige Maßregel ist die Landschaft u^allein von dem Andränge alles fremden Gesindels befreit worden, sondern es ward auch durch die ^Verwendung des abgetretenen Landvogtcö für die armen Einwohner auf solche Weise gesorgt, ^Landmann deshalb gar keine Beschwerden erlitt. Dem neuen Landvogt wird aufgetragen, das ^abermals zu publicircn. 8 38. 73. 178». Da die Vorgesetzten einiger Gemeinden in Vollziehuuö^betreffenden Verordnung lässig sind, wird dem Landvogt anbefohlen, den Eintritt alles fremden
so viel als möglich zu verhindern, auch die Gemeindöbcamten ernstlich zu Handhabung des 9 ^Mandates anzuhalten. 8 32. ß 74. 17»». Dem neuen Landvogt wird wegen der fremdengleiche Befehl ertheilt, auch soll er den einheimischen, deren es dem Vernehmen nach bei den den»