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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Rhcinthal.

Rücksichten genehm sind, schlägt man ihnen folgende Bedingungen vor: Daß sie bei einem Verkaufo>n Abzüge befreit, ihre Käufer aber sowohl als deren Nachfolger demselben wieder unterworfen seinWeiter stehe ihnen frei, die Herrschaften nach Gutdünken an fähige Hände in der Schweiz oder"Bünden zu verkaufen, würden sie aber ihre Besitzungen außer die Eidgenossenschaft veräußern wollen,^ in eine fähige Hand oder an einen Edelmann oder an einen Bürgerlichen geschehen, welcher denInenden Ständen angenehm ist; übrigens soll die Herrschaft dem ewigen Verspruch zu keinen Zeitenunterworfen sein. Hiezu konnte die Mehrheit der Gesandten Hand bieten. 8 4t. 62. 1782.er Landvogt berichtet, daß die Herren von Saliö die fragliche Herrschaft um 6t),Olli) Gulden käufliche^omnicn haben und daß ihnen bereits sowohl das Kauföinstrumcnt als ein Bcibrief mit den obbe-'erktcn Bcdingnissen zugestellt worden sei. Man läßt diesen Artikel aus dem Abschiede fallen, ungeachtetCalden, dessen Einwilligung aber zuversichtlich erwartet werden darf, die Sache nochmals all ratili-nimmt. § 43. 63. I7i»2. Anläßlich des Vorhabens des Hofcö Thal einer nach Glarus sich^chclich^n Jungfrau Gasser einen Abzug von zehn Proccnt abzufordern, werden die Nachgesandten von^r>ch, Bern und Lucern und der Ehrcngcsandte von Anßcrrhodcn mit Prüfung der Titel des Hofes Thal^ agt. Diese Commission findet jedoch, daß dieselben zu keiner Ausnahme von dem allgemeinen^ugsrxfich von fünf Procent berechtigen, welches durch den Abschied von 1653 und dessen Erläuterungden ^ besfi'M't ist. Man beschließt daher, der Hof Thal habe in diesem, wie in künftigen Fällenfür ^ Zugehörigen des Cantonö Glarus oder denjenigen anderer Stände nicht mehr als fünf ProcentAbzug zu verlangen. 8 54.

8. Polizeiliches.

s. Sanitätsvcrordnung.

des Landvogteiamt berichtet, daß die Herrschaftsangchörigen sich vornehmlich wegen

Artikels der letztjährigcn (Seite 313 erwähnten) Sanitätsverordnung beschweren, weil wedertrcib^^^' Appenzeller und St. Gallcr, welche das meiste Vieh auf die rheinthalischcn MärkteZut ^ dem Artikel anbefohlenen Sanitätöschcinc mitbringen u. s. f. Man findet nunmehr fürZuInner- und Außcrrhodcn wie an den Fürstabt von St. Gallen zu wenden und diese Orteder ci^"' Angehörigen zu Annahme solcher Gcsundhcitsschcine ebenfalls zu verpflichten; auch wird^)ciu . ^ beauftragt, den benachbarten schwäbischen Regierungen anzuzeigen, daß ohne einen Sanitätö-rhy^Stück Vieh in das Land werde hineingelassen werden. 8 46. » 65. 1782. Inner- und Außcr-Zu^l Abt und Stadt St. Gallen lassen sich die Einführung der Sanitätöverordnung gefallen,sej. va/Landvogt, daß auch die Herrschaft Brcgcnz zu deren Annahme zu bewegen gewesenAichig ^hintcrlicgcndcn" Ortschaften, welche oft ohne ein Stück zu verkaufen, ganze Schaaren^ Rhcinthal führen, zu bcsondcrn GesundheitSscheincn für jedes Stück sich nicht bequemen,^ ^ Generalscheincö auf die ganze Heerde sich bchclfen wollen. Man trägt dem Landvogt auf,E^jt>^^^te Corrcspoudcnz auch diese Ortschaften zu Annahme und Erthcilung der erforderlichenzu bereden. 8 42. 66. I78;t. Laut Bericht des Landvogteö hat derselbe sich wiederholtOrtsq, ^"tgenz, Bludenz und Vaduz gewendet, um auch die rückwärts dieser Städte liegenden!u solchen Sanitätöschcincn zu vermögen, und von den beiden ersten entsprechende, von den" Mr aber noch keine Autwort erhalten. Zugleich eröffnet der Landvogt und ebenso der Ehren-