392 Landgrafschaft Thurgau.
Reformirtcn biöanhin weniger Genuß an dem Armcngut gehabt hätten, rühre dies daher, daß sie ^der Verordnung wegen der Attestate nicht haben unterziehen wollen. Die Gesandtschaft gedenke übrigesdem Fürstabt alles zu hinterbringen und ihm zu belieben, jährlich etwas Bestimmtes jeder reformirtcnGemeinde auözuthcilen. H 2t).
2S. Personelles.
lKatholische Konferenzen- Art. S48—SM. Acht Orte: Art. SS4 —SZ4.1
Art. 548. 177». Die Gesandtschaft von Solothurn verwendet sich zu Gunsten ihrcö MitbürgerJohann Paul Anton von Thurn wegen Beibehaltung seines Canonicateö zu Vischofzcll, darauf aufmerksammachend, daß schon bei mehrern Anläßcn Schweizer, ungeachtet sie Domcapitularen in Konstanz wa^zugleich ein Canonieat zu Vischofzcll besessen haben. Um der schlimmen Folgen willen, auch weil dMdergleichen Dispensationen der Chor immer mehr geschwächt werden dürfte, walteten bei mchrern Gesa"schaften Bedenken ob; weil jedoch Herr von Thurn sein Ansuchen wiederholte und bat, ihm daS Canonwauf eine bestimmte Zeit zu belasse», so wird, um einen gütlichen Verglich zu erzielen, diese Angelegen?durch die Gesandtschaften dem Stift Vischofzcll mitgethcilt. Eine Abordnung desselben nach Fraucnft ^welche daselbst mit einigen Gesandten zusammentrat, konnte nichts bezwecken, worauf von dem lnccrncMschcn Gesandten der Antrag gestellt wird, den fraglichen Chorhcrrn zehn Jahre lang dieses Canonieatgenießen zu lassen, daß er „die l'l-nctus xrn«»»«, den kleinen Zehnten, und so lange er in BisM» ^residire, quotillisnu genießen, auch votum »otivum et Msgivnm gleich andern Chorherren haben möch^Uri und Uuterwalden halten dafür, cS könnte Herr von Thurn mit vierjähriger Nutznießung des Ze?" ^sich wohl begnügen. Man nimmt dieses Geschäft zu Händen der allseitigen Hoheiten -ul roreroncluw- § ^549. 1788. Der Erwähnte, dem bei Antritt seines Canonicateö zu Constanz dasjenige zustreitig gemacht, damals aber die Einkünfte des letztern auf zehn Jahre belassen worden waren, ^daß ihm rücksichtlich seines hohen Alters und der bereits bei fünfunddrcißig Jahren besagtem Collegegewidmeten Dienste der Termin verlängert oder auf Lebenszeit ausgedehnt werde; auch gedenke er de vmit seinen Chorbrüdcrn sich zu vergleichen. Die Gesandtschaften, ohne Instruction, nehmen dieses Gcin der zuversichtlichen Erwartung all relervnckum, es werde ihm, wenn er sich mit dem Collegegütlich vertragen könne, von den Hoheiten entsprochen werden. 8 6. II 559. 178». Da Herr vonsich dies Jahr wegen einer Verlängerung dcö Canonicateö nicht mehr gemeldet hatte, so hält manBeste hievon zu abstrahircn. y 6. ^
Art. 55t. 178». Eine aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern und UriCommisston trägt darauf an, daß dem Landvogt Dominik Alois Graf von Weber, der bei derbrunst im Jahre t788 einen namhaften Verlust erlitten, indem er mit Hintansetzung des eigenen J>^ ^seiner Amtspflicht genügte, für seine damals bewiesene Thätigkeit und Nncigcnnützigkeit dieWäldi und dasiger Gegend, wo sich das Strafrecht nur auf zehn Pfund Dcniers erstrecke, mit V^rdes Falls, geschenkt werden möchten. H 28. II 552. 17»». Zürich, Bern, Schwhz und Nidwalden tr ^nicht nur diesem Vorschlag bei, sondern wünschen, allfällige Bedenken der andern Stände gclssb^^sehen. Lucern bemerkt, diese Abtretung sollte bloß „auf die männliche Nachfolge" des Landvogtcs ^haben, welchem der Stand Zug im Fall der Einmüthigkeit beistimmt. Uri will vernehmen, was ^den Gerichten zu Wäldi gemeint sei und Glaruö, das indcß von der Landögcmeinde keine ^ ^5chtcerwartet, nimmt das Angehörte all rekerkmckum. Diejenigen Stände, die dem Landvogt diese