390
Landgrafschaft Thurgau.
>v. Engelsweilen.
Art. 537. 1792. Betreffend den Streit wegen der Gemeindclade zwischen den Katholischen undEvangelischen zu Engelsweilen bei Altersweilen wird einhellig beschlossen, die Lade soll von nun an zun'Jahre in evangelischen und hernach sechs Jahre in katholischen Händen verbleiben, auch diese Abwechseltnachher stets auf gleichem Fuß fortdauern. 8 20.
x. Frutweilen.
Art. 533. 1792. Die Katholischen zn Frutweilen, bei Erinatingcn, verlangen durch Auösch °die Besetzung der dortigen Stellen eines Bürgermeisters und Scckclmcistcrö in landfricdmäßigcr Pur> 'und zwar so, daß sie jederzeit das dritte Jahr an die Katholischen käme, worauf mit Einmuth erkeu^wird, es sollen diese beiden Dorfämtcr nach alter Uebung ohne Unterschied der Religion immerganzen Gemeinde, nöthigcnfalls mit Mehrheit, besetzt werden, in der Meinung, daß nach AnleitungVerglicheö vom 3l. Dccember 179t, wenn ein evangelischer Bürgermeister erwählt worden ist, dcmicein katholischer Nebenbürgcrmeister zugegeben werde, und umgekehrt. 8 23.
v. Mannend ach.
Art. 539. 1792. Die Gemeinde Mannenbach läßt vorstellen, wie sie in ihrem biSanhiufreien Schifffahrtörccht nach der Insel Reichenau beeinträchtigt zu werden besorge, indem nach Abstcdes Fährmanns ein neuer Schiffmann in der Reichenau beeidigt worden sei. Die Jahrrechnung udiese Anzeige nicht unerheblich, auch hält sie dafür, es sollten in Absicht auf verdächtige Fremde,über den See geführt werdeil könnten, nachdrückliche Maßregeln getroffeil werden. Man erläßt desVan die fürstbischöflichc Regierung in Mccröbnrg ein Schreiben. 8 4t. ß 540. 179t!. Der Laud^
meldet, die Vorgesetzten von Mannenbach seien nunmehr hillsichtlich obiger Befürchtung gänzlich derdennoch wird ihm aufgetragen, dieselben nochmals vor sich zu berufen, um von ihnen zn vcrneh ^auf welche Weise die Sache beseitigt wurde uud ob sie bei ihren Rechten durchaus verblieben seien. 8 ^ ^54t. 179ät. Von den obigen Vorgesetzten hat der Laudvogt neuerdings die Versicherung erhalten, ^die Gemeinde die freie Schifffahrt ganz ungekränkt wie bisanhin genieße, weshalb dieser MellesAbschiede keine Meldung mehr gethan werden soll. 8 33.
/. Mühlheim.
!>, Gcrichtsschrcibcr.
Art. 542. 1792. Die von den Evangelischen zu Mühlhcim bestrittene Wahl eines Katholik^ 5
Gerichtsschreiber daselbst veranlaßt folgendes einmüthige Erkenntnis!.- Es sollen die evangelischen ^ ^
scö
ohne Rücksicht auf die Religion denjenigen, welchen er für den Besten halte, zum Gerichtsschrecke
hcimer in ihrem Ansuchen um Cassirung der Wahl abgewiesen werden, folglich der Fürstbil'^Konstanz nach bisheriger und im ganzen Thurgau allgemeiner Uebung auch in Zukunft berechtigohne Rücksicht auf die ReligionMühlhcim zu verordnen. 8 24.
t>. Gemeindeland.
kW. .ff""' ^-fch-ss-n- Mahlheim st.a.u der. wie die ungleiche B-uuhung »-« "5
b. de d777 G-m.iudel.»d.« und eingeschlichene Mihbr-u«. den
d d .M- l„ . »üben. °b „ich, hurch
«wt« so «eh. °-ruuchlhh,g..n Helzenllur n-ch uud n-ch wieder -nfg-helfen werde» k-n«>- » ^