388 Landgrafschaft Thurgan.
Obervogt zu Tobel wie dem Landammann zu Frauenfeld wird nunmehr von der zürcherischen Gesandtschaft aufgetragen, deshalb zusammen zu treten und der letztere aufgefordert, einen Bericht an die landfriedliche Commission zu Zürich einzusenden und das AuSkaufsinstruinciit zur Ratification vorzulegen.525. 1783. Die Commcnde Tobel und der katholische Thcil der Gemeinde Wcngi legten dieser Ratificatn"Hindernisse in den Weg, in Folge dessen die Gesandtschaften von Zürich und Luccrn die Parteien wie d<mObervogt zu Tobel einvernehmen. AuS der Untersuchung geht hervor, daß dem Landfrieden von 17^zuwider die Beschwerden nicht auf jeden Rcligionöthcil zur Hälfte, sondern auf die Anzahl der Eo>mmunicanten vcrthcilt worden seien und daß die öfters deshalb entstandenen Streitigkeiten einen 1768 vo»der Commcnde Tobel ratificirtcn Verglich veranlassten, wodurch die landfricdmäßige Vcrthcilung hergestellt,dem katholischen ReligionSthcil aber zu ctwclchem Ersatz der Genuß dcö Kirchcnguteö auf den doppeltWerth desjenigen bestimmt ward, welchen der evangelische Rcligionöthcil bezieht. Die beiden Gesangschaftcn stellen dem Obervogt vor, dieser 1775 bestätigte Verglich könne weder von der Commcndenoch von den Katholischen zu Wengi umgestoßen werden, um so weniger als er den gegenwärtig^zwischen den Neformirtcn allein vorgegangenen AuSkauf nicht berühre. Der Obervogt gibt sich zufri^"und wünscht nur, daß in dem VcrglichSinstrumcnt die sonstigen Rechte der Commcnde Tobel vorbehältwerden möchten. H 31.
Boltschhauscn und Bachtobcl.
Art. 526. 1783. Der dermalige Besitzer der Herrschaft Boltschhauscn, Landrichter Johann 1^^Kcssclring, kömmt mit dem Ansuchen ein, seine Wohnung nebst zwei nahe gelegenen andern Gebäuund vicrundeinhalb Juchartcn Land in seine niedere Gerichtsbarkeit ziehen zu dürfen, so daß diese ^mit seiner Herrschaft gänzlich vereinigt würden, welches Ansuchen all rekvionllnm genommen wird. H
527. 178». Mit Ausnahme von Glarus gedenken die Stände obigem Ansuchen zu entsprechen i"Meinung, daß er die genannten Liegenschaften als ein hoheitliches Lehen innehaben möge und ^jährlich einen Canon von einem Gulden an den Landvogt zu Händen der Stände bezahle, ^in den fraglichen Häusern wohnenden Personen der Hoheit fällig bleiben sollen. Glaruö nimmt ^ ^all retkl'knllum mit der Verheißung, an Zürich hierüber baldigst seine Gesinnung auszusprechen. H ^
528. 17»!. Kesselring, als Besitzer dcö Frcisitzcs Bachtobel, wünscht die dasigcn Schupflchcn iu ^lehen zu verwandeln, wodurch die Lehcnleute eine sichere Wohnung bekämen, ohne daß man ihnen ^ ^größer» Zins als bisher abfordern würde. Dieses Gesuch wird all rakelviillmn genommen. 6 ^ '
529. !7i»2. Zürich, Bern, Luccrn und Uri wollen demselben entsprechen, weil aber SchwhZ, ' .,walden, Zug und Glarus einen Abschlag geben, auch gegen das Gesuch mehrere Bedenken zumkamen, so wird dieses Geschäft für einstweilen suspcndirt, von der Erklärung Kcsselrings aber, er ^den Erblehcnlcutcn von Weinreben und Ackerfeld den halben JahreScrtrag, von Mattland,
Holz und Häusern einen billigen jährlichen ZinS an Geld nebst dem kleinen Zehnten abfordern,Hoheiten Kcnntniß gegeben. 8 36.
«. Bichelsee. ^
Art. 53(1. 1788. Die evangelischen GcmeindSgcnossen der Filialkirche Bichelsee sind mit fi' ö ^Klagen über Fischingen cingekommeu: Der dasige Prälat habe den sehr stark beschädigten Taufste'N^Evangelischen, welcher durch einen neuen hätte ersetzt werden sollen, nur ausbessern lassen; der 'Gottesdienst werde selten zu gehöriger Zeit beendigt, und Kreuz und Fahne seien oft nicht am r