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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau.

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N. Eppishausen.

Art. 5l9. I78it. Die Gesandten von Altrich, B«n, Luccrn und Uri, vor welchen Ausschüsse vonießenhofen wie eine Abordnung des Stiftes Muri, als Besitzer der Herrschaft Eppishausen erschienen^urcn, finden cinmüthig, das letztere dürfe einen Rcbknecht in sein HanS und Gut setzen, ohne daß dieenlcinde Bießcnhofen, welche dafür hielt, ein solcher habe ihr eine Abgabe zu entrichten, an selbigenetwas zu fordern berechtigt sei. H 27.

Horgcnbach.

Art. 52(1. 17^2. Wegen der Ansprache des Gotteshauses Reichenau an Johannes Müller und' taste, Pachter zu Horgcnbach bei Francnfcld betreffend das Consensgcld beim Verkaufe oder bei Ver-zug der durch sie beworbenen Lehengütcr werden die Nachgesandten von Zürich, Bern, Lnccrn und Uri^'t einer Untersuchung beauftragt, aus deren Befund hervorgeht, daß diese Streitfrage nicht allein die^ agtcu Lchcnlcutc, sondern zum Thcil das ganze Land berühre. Mail läßt diese Materie zu künftiger^'"^ionscrtheilung in den Abschied fallen, k 3(1. 52t. B78;t. Der Verwendung der Jahrrcchnungals einer Commission, zusammengesetzt aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern und'- gelang es, obigen Geschäftes halben einen Verglich zn Stande zu bringen, durch welchen bei Gcld-^ Hungen voil jedem hundert Gulden ein Gulden für den Konsens bestimmt wurde, welcher Eonsensitnx, ^ fahren um zn erneuern, dafür jedoch nur, von welcher Größe die Summe sein möge, ein Guldensali zu entrichten sei u. s. f. Dieser Verglich soll indessen nur auf den gegenwärtigen Spccial-

^Zug haben und der Artikel von nun an ans dem Abschiede wegbleiben, k 3t).

(>. Praliö winden.

diiio ^ Tste Lchcnlente zu PraliSwinden hatten im Laufe de» Jahres bei den beiden Pro-

ualorten sich erkundigt, ob sie in einer Streitfrage mit dem »GotteShansc Münstcrlingen vor dem^ in Egnach oder aber direct vor dem Oberamt in Francnfcld zn belangen seien, welcher Anstand^ Frage betraf, ob sie ohne lchenhcrrlichcn Eonsens ihre lehenbaren Güter verkaufen dürfen oder nicht,^"'chiedene Ansichten sich kund geben, so wird dem Landvogt anbefohlen, in den Verträgen und)>edcu nachzuforschen und cinzubcrichten, welches Verfahren man biSanhin in solchen Fällen bcob--3l . 523. 17^ Z. Der Oberamtmann Andcrwerth macht Namens des Gotteshausestz^^Aingen darauf aufmerksam, daß es nunmehr nur auf die Frage ankomme, ob die Lehenleutc ihrenuut der Bedingung übernehmen müssen, ohne lchcnSherrlichcn Conscns nichts zn vertauschen, zuwegzugeben, demzufolge dieses Geschäft als eine reine Eivilsachc anzusehen sei.Und ^"ie aber lassen darthun, daß diese Streitsache eine Frage über eine ewige Beschwerde berühredie ^ Obcramt darüber zu entscheiden habe, widrigenfalls ihnen als sogenannten Hofjüngern

'»eist von dem Hofgericht zu Konstanz nicht mehr angcdeihcn würde. Nichts desto weniger

'Ueint ^ Angelegenheit als eine einfache Eivilsachc an die Regierung in Mcersbnrg; GlaruS allein' vie Entscheidllng darüber stehe dem Oberamt zu. H 33.. i'. Stettfurt.

^stcl ^ Das Projcct betreffend den AnSkanf obiger Gemeinde von den Servituten der

des Wengi konnte nicht ratificirt werden, weil dasselbe von den beiden Gemeinden mit Umgehungd^ ,'^bauseö Tobel als Collator der katholischen Pfarrkirche daselbst entworfen worden war, mithindahin einschlagenden Rechte desselben noch nicht hinlänglich untersucht werden konnten. Dem

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