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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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386 Landgrafschaft Thurgau.

worfen werden sollte, H 23. 517. 1781. Die Gesandtschast von Bern zeigt an, das; sie mehrmalsAusschüsse von Nußbäumen, Uerschhausen und Schlattingen vor sich berufen und ihnen vorgestellt habe,daß man in Bern die von Zürich wegen der Kirchcnbaukosten unter den verschiedenen nach Stammhciwpfarrgenössigen Gemeinden geinachte Reparation ganz billig finde und daher fordere, daß die Gemeindensich ihr unterziehen. Allein diese Vorstellungen seien nicht nur ohne Erfolg geblieben, sondern da»jeder Gemeinde schriftliche Deklarationen cingckommen, welche ihre Hartnäckigkeit unschicklich genug an denTag legen. Die Gesandtschaft müsse übrigens wünschen, Zürich möchte die Judicatur über den Beitragdieser in der Landgrafschast Thurgau gelegenen Gemeinden nicht allein an sich ziehen, weil dadurch ^Episcopalrechte zu weit ausgedehnt würden und zu befürchten wäre, nicht nur der Fürstbischof ds"Konstanz, sondern auch der Fürstabt von St. Gallen könnten in ähnlichen Fällen Prätcnsioncn mache"'Die zürcherische Gesandtschaft bemerkt, Bern müsse die im lctztjährigcn Abschiede enthaltenen Gründenicht gehörig erwogen haben, indem es sonst unmöglich die Zürich eigene Judicatur zu Stammheim ansdem Episcopalrccht ableiten und Folgen daraus ziehen würde, welche hier nicht die mindeste Anwendungfinden. Man wisse, daß alle eivilla zu Stammheim ohne Appellation nach Zürich gehören und dueriminalia bis an das Blut. Einen Kirchenbau zu gestatten, zu leiten und die dicsfälligcn Kosten ^repartiren gehöre gewiß dem Civilrichtcr, nicht dem Bischof an, und wäre Stammhcim katholisch, nmuZürich dieses Recht ebenso begründet rcclamiren und ausüben. Anfänglich sei die Bestreitung desselbenNiemandem zu Sinn gekommen, und die drei genannten Gemeinden hätten selbst Zürich als Cid strichtzu Stammhcim anerkannt und sich vor ihm ins Recht eingelassen, und erst später unter dem Vorwan^'es sei ein Geschäft, welches vor den landfricdlichcn Richter gehöre, sich an den Stand Bern gcwc" 'Mit dem Begriffe von Landfriedc verbinde Zürich Parität der Religion und wo ein landfricdlicher Am?zu entscheiden habe, müsse ein Streit zwischen beiden Religionspartcicn obwalten. Der Landfriedc bezc>?die vier ersten eidgenössischen Stände als Richter, einen andern gebe es nicht. Freilich sei beiständnissen unter den Evangelischen in Kleinigkeiten, wie wegen Kirchenstühlen, Begräbnissen u. s- ^ 'dem Miteintritt dcö Standes Bern in die Regierung der Landgrafschaft Thurgau die Gewohnheit e

standen, solche Streitigkeiten durch die Gesandtschaften von Zürich und Bern beizulegen, aber

das fi'

weder ein landfricdlicher Nichter, noch ein Nichter, der in irgend einem Gesetz, oder in irgend e>"^Convention oder in irgend etwas Andern; gegründet sei; es werde nicht einmal ein Protocoll glühet'man habe sich nie in die Civiljudicatur Anderer gemischt, noch werde man sich in solche mischen, ^hoffe daher von Bern, es werde die rcnitirenden Gemeinden ernstlich zu ihrer Schuldigkeit anweisen- 8

i.. Bcrnang.

Art. 518. 1781. Die Gemeinde Bcrnang bittet die Jahrrechnung, nicht nur den ihr 1»v^Landvogtciamt crtheilten Einzugöbrief, kraft dessen eine sich dahin vcrhcirathcndc WeibspersonGulden Einzug nebst einer Brautfahrt haben muß, zu bestätigen, sondern in Berücksichtigung b" ^Auslagen der Gemeinde diesen Einzug auf hundert Gulden und eine Brautfahrt zu erhöhen,Erlegung von weitem zehn Gulden zu verordnen. Man nimmt dies uck relorenckum und empfiehlt ^Hoheiten verfügen zu wollen, wenn diese Summen nicht entrichtet würden, sei der betreffende Ghe'"^von dem Gemcindsnutzen und dem Mindern und Mehren auszuschließen. Man ersucht die Stände,hierüber zu erklären, damit dieser Artikel in Zukunft aus dem Abschiede fallen kann. 8 31-