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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau. Z85

Handel, nach einem Beispiel von 1723, künftiges Jahr dnrch die Gesandten von Zürich und Bern mit^ZUg des fürstäbtischcn bcnrthcilen zn lassen. 8 Zl.

I. Zihlschlacht.

^lrt. 515. 17811. In Berücksichtigung des Begehrens obiger Gemeinde um Abänderung des Einzugs-l>cfcs van 1747 wird beschlossen, eine sich dahin vcrheirathcndc Weibsperson müsse hundert Gulden undBrautfahrt, oder statt der lctztcrn fünfzig Gulden besitzen und sich hiefür ordentlich ausweisen, auch^ Schul- und Armenfond zusammen fünf Gulden bezahlen, in der Meinung, daß, so lange diesek wgungen nicht erfüllt seien, der Ehemann von dem Genüsse des Gemcindcnutzens und dem Min-li! und Mehren ausgeschlossen sein solle. Man hinterbringt diesen Antrag den Ständen, womit der"lkel aus dem Abschiede fällt, y 31.

X. Stammheim.

hei ^ Gesandten von Zürich und Bern treten wegen des KirchenbaucS zu Stamm-

5 zusammen, um dcssentwillcn sich die drei thurgauischen Gemeinden Nußbäumen, Ucrschhauscn undy in einem Memorial an den Stand Bern gewendet hatten. Die zürcherische Gesandtschaft

diejenige von Bern auf Folgendes aufmerksam: a) Der Stand Zürich besitze in der Herrschaft^ gleichen Rechte wie der Fürstabt von St. Gallen in den sogcheißcncn Malefizgcrichten. ^gaucs, nämlich alle hohen und Niedern Gerichte bis an den Blutbann, insbesondere das piivi-6w>n !,s,peiinn<lu, kraft dessen keine zürcherische Sentenz weder nach Fraucnfcld, noch in die

^ ^ ^ ^Zogen werden könne. I») Die Kirche zu Stammheim sei eine verschiedenen umliegenden Filial-^einden zum Gottesdienst dienende alte Muttcrkirchc. Die Fürstabtei St. Gallen habe daselbst dasheriu^^^ ^ uralten Zeiten, ehedem auch die Kastvogtei und die oberste Aufsicht über das zwariu Reparaturen dienende Kirchengut besessen, welch' letzteres im Jahre 1553 der Gemeinde

lchj, ^mg solcher Reparaturen überlassen worden. Die Erbauung einer neuen Kirche aber müssegein ^ ganzen Pfarrgemeindc obliegen, c) Wenn zwischen einer Muttergcmeinde und den Filial-^eid ^ streit über Kirchcngcbäudc entstehe, könne hierüber nur der Richter der Muttcrgcmcindc cnt-Filialen Stammheims gehören nun ganz verschiedenen Territorien an: Guntalingcn und^cn seien unmittelbare Angehörige des Standes Zürich, Nußbäumen liege in dessen NiedernThu ^schhanscn unmittelbar in den hohen und Niedern Gerichten der regierenden Stände desSchlattingcn in den dießcnhofcnschcn eigenen Gerichten; folglich hätte eine jede von diesenn^.'^^indcn ihren besonder« Richter. Zürich müsse daher wünschen, dieselben zu Erfüllung ihrer Pflicht^rzuu^" ^ sehi'u und ersuche deshalb die berncrischc Gesandtschaft die drei thurgauischen Gemeinden^ten ^ Annahme der ergangenen Sentenz zu ermahnen. Diese erwiedert, ihre Qbern

^ handle sich hier lediglich um eine Teil, eine Besteuerung oder einen Beischuß zu deml>o>i r. welche Forderung dem landfricdlichcn Richter zur Entscheidung vorgelegt werden müsse, mithin3iirj/' ^ Ständen zu behandeln sei, um so mehr als Schlattingen nicht unter der Jurisdiction vonTtxj, ' Ludern unter derjenigen der Stadt Dicßenhofen sich befinde, Nußbäumen in der Herrschaftdrte g. Ucrschhauscn unter der unmittelbaren Botmäßigkeit der vlli den Thurgau regierenden

Kelch? ^ > ^^'cßlich "lacht noch die genannte Gesandtschaft auf die gefährlichen Folgen aufmerksam,^ Stände in Absicht auf St. Gallen und Constanz haben müßte, wenn in dem gegcn-" Fall die Sache dem landfricdlichcn Richter entzogen und dem Episcopal- oder Civilrichter unter-

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