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Landgrafschaft Tbürgau.
Erlen.
Art. 511. I78tt. In der Appcllationsstreitigkcit zwischen Kirchenpfleger Brusck)weiler und der Gemeinde Erlen, betreffend das Entschädigungsbegehrcn des erftern wegen eines sehr beträchtlichen Verlustesbei der dortigen Kirchenbaute, wird von den Gesandtschaften cinmüthig zu Recht erkennt, eS seidem Landammann Gatschet zu Frauenfeld als Richter erster Instanz wohl gesprochen, von demBruschweiler aber übel appellirt worden, Jndeß soll das Urtheil dahin gemildert werden, daß die neä)unverkauften Kirchenstühlc ihm gänzlich zu überlassen seien, deren allfälligcr Erlös ihm cigcnthümlichverbleiben möge; auch soll ihm während der nächsten fünfzehn Jahre die Hälfte der in der Kirche e>wzusammclndcn Steuern zugestellt werden, z 2-1.
tl. Sittcrdorf.
u. Zehntenanstand, ,
Art. 512. I78<». Die Dceimatorcn in Sitterdorf hatten sich im Laufe des Jahres an ZürichBern mit der Bitte gewendet, eö möchte ihr Anstand mit Zihlschlacht und Hohcutanncn auf der heurig"Jahrrechnung erledigt werden. Bei einer dicsfälligen Bcrathung äußert die zürcherische Gesandtsch^>ihre Obern wünschen, daß hierüber .jiulioiatiter abgesprochen werde, weshalb sie mit keiner besti»^^Instruction verschen sei; die bcrnerischc aber ist begwältigt, „in Minne zu arbeiten" und wenn dmfruchtlos wäre, auf andere Weise zu ersprießlicher Beendigung des Geschäftes mitzuwirken. Ungea^,die zürcherische Gesandtschaft zu jenem Hand bot, konnte mau keine gütliche Vermittelung erreichen- ^beiden Gesandtschaften lassen daher alle auf diesen Streit bezüglichen Acten in den Abschied fallen, da"ihre Committenten eine gründliche Untersuchung veranstalten, und das Geschäft entweder durch Corres^"denz erledigen oder aber auf die nächste Jahrrechnung deshalb instruircn können. 8 22.
b. Bauverpflichiung. -
Art. 513. 178Z. In Bezug auf eine Streitigkeit wegen Jnehrenhaltung der Kirche und der Swgebäude zu Sitterdorf erscheinen vor den zürcherischen und berncrischen Gesandtschaften theilö Abgeorder dasigen Dceimatorcn, theils Ausschüsse der Gemeinden Zihlschlacht und Hohentanne!!. Ersterc bcha»p^es könne ihnen bloß ein Beitrag von zwei Fünftheilcn an die Kosten zugcmuthet werden, währendUcbrige den Gemeinden Zihlschlacht und Hohentanne» oder den dortigen Dceimatorcn obliege. Dielichcn Ausschüsse machen gegen eine solche Vertheilung keine Einwendung, stehen aber in derdaß die übrigen drei Fünftheile nicht den Gemeinden, sondern der Herrschaft Eppishausen undDomstift Konstanz, als ihren Dceimatorcn, auferlegt werden. Da nun diese vorbcschicdenen 3^"^Herren zwar Abgeordnete gesandt, dieselben aber mit keinen Vollmachten versehen hatten, wcrdr"sämmtlichen Parteien durch die Gesandtschaften ersucht, sich entweder innerhalb Jahresfrist zu vcrgM .oder an die Stände Zürich und Bern zu rccurriren. 21. 514. >782. Ungeachtet dersämmtlichcr in diesem Streitgeschäft Jnteressirter erschienen nicht alle und diejenigen, welche kamen,auf Anstiften ihrer unruhigen und unbescheidenen Rathgcbcr die unbegreiflichsten Forderungen. ^ ^erklären die Decimatoren von Zihlschlacht, sowie die Abgeordneten des Domstiftes Konstanz ^Caplanei Bießenhofcn, sie glauben weder wenig noch viel an die drei Fünftheile schuldig zuschlagen denen, welche sie hicfür belangen wollen, das Recht vor. Die zürcherische Gesandtschaftinstruktionsgemäß, da Sitterdorf in den Landen des Fürstabtö von St. Gallen liege, sollte dieseran denselben zum rechtlichen Entscheid gewiesen werden; die bcrncrische Gesandtschaft aber trägt a»,