Landgrafschaft Thurgau. zKz
nochmals cj,i angemessenes, die Rechte der Stadt wahrendes Schreiben an den Fürstbischof zu erlassen,
Entwurf in den Abschied fällt, 8 22. jj 508. 1782. Der bei der Eonferenzialverhandlung von <782
(Seite 80) erwähnte, vom <9. Octobcr datirte Tractat enthält folgende Bestimmungen:
tisck'N' Anleitung des 6. Artikels des Dicßcnhofer Traktates von t7L8 solle» alle Rathswahlen zu Arbon der fürst-An « Bestätigung unterliegen, diese aber alsobald erfolgen. Betreffend die Entsetzung von Rathsglicdcrn hat es beimfehl« ^ genannten Traktates sein Bewenden. Sollte der gcsammte Stadtrath oder ein Theil desselben hiegegen sich ver-ein//^ 'b» Fürstbischof von ObrigkeitSwcgcn zu Erfüllung seiner Pflichten anhalten. I>. Das Stadtsicgcl undaber > bier Schlüssel zum „Stock" sollen ferner in Hände» des StadtammannS verbleiben, alle Expeditionen dieses Beamten»der - b" von dem Stadtschreiber unterschrieben werden, o. Das Protokoll des Stadtrathes ist entweder in der gleichenStad/" vächstcn Sitzung vorzulesen und von dem Stadtammann zu unterzeichnen. In Criminalfällen sollen Obervogt,s. n/?n>wann n»d Aaih nirgends anders als bei dem Fürstbischof und dessen Regierung zu Mcersburg Raths erholen,ve^.„s^tionen Vvm Stadtgericht dürfen nur vor dem constanzischen Hofgcricht oder der fürstlichen Regierung zu Meersburgan«,e?r Warden, v. Wo der Stadtrath als Partei erscheint, hat er in der fürstlichen Regierung zu Mcersburg seinen RichterPr^""uen. s. Arreste auf Personen hat allein der Obervogt, solche auf Kaufmannsgut ». s. f. der Stadtammann, alssslvobl ^ Gerichtes, anzulegen, der letztere soll dies aber jederzeit dem Obervogt anzeigen, «. Dem Rath zu ArbonDbkrv » Religionstheil mag gestattet sein, für Gemeindsangelegenheiten zusammen zu treten, doch muß hiefür beimIi. p/? vm Erlaubniß angesucht werden, und es sind ihm sowohl der Tag als die Gegenstände der Verhandlung anzuzeigen,^enli » ' ^ dürfen ohne Anfrage Zusammenkünfte der Neformirtcn nur dann abgehalten werden, wenn sie den Kirchcn-^rselb/ ^ Pfrundhaus betreffen. >. Gewichte und Maße zu bestimmen steht, wie bisher, der Herrschaft zu. Die Visitation»ach s.N- ^ Vrodschau und Fleischtaxe hingegen werden weiter dem Stadtrath überlassen. Zunft- und Handwerkssachen sinddurch N von Obervogt, Stadtammann und Rath zu besorgen, k. Laut Art. L7 soll der Stadtrath, wenn er sich^gieru ^ngen des Obervogteiamtcs oder des HochstiftcS selbst beschwert glaubt, sich bei dem Fürstbischof oder dessenzu gehorsamst anmelde», mithin habe» die mitcontrahircnde» Stände Zürich und Bern sich erst dannzumal in die Sache
I>. Kirchenbaustrcitigkeit.
^ Art. 50g. 1781. Die Gesandtschaften von Zürich und Born, vor welchen Ausschüsse der Gemeinden. eh und Roggwcil wie Abgeordnete von Arbon wegen der Kirchenbaustrcitigkeit erschienen waren,M,, . letzter» auf, die Entdeckung der Kirche ohne anders im nächsten Herbst vornehmen zu lassen,eine ^ flrößerm Schaden zu bewahren, belieben aber beiden Parteien auf kommendes Frühjahr
ssz "„^nsammcntritt, um entweder mit Arbon wegen des KirchcnuntcrhaltS einen Anskauf zu treffen oder»ber die erforderliche Reparatur zu vereinigen, oder endlich bei den Ständen Zürich und Berit cin-^"inicn, damit auf nächste Jahrrcchnung dieser Materie halber instruirt werden könne, 8 20. ssAe s Abermals beklagen sich vor den Gesandten Ausschüsse von Egnach und Roggwcil, daß dem
Kixchxiigcbäildcs in Sirbon nicht vorgcbogcn werde, an dessen Unterhalt die genannten zwein>üjst"^"' ungeachtet sie von ihrer Muttcrkirchc abgesondert seien, auf sehr drückende Weise beitragenbin/" glauben um so mehr sich beschweren zu dürfen, als seit der Trennung im Jahre 1728 ArbonVerkauf bon Kirchcnstnhlen viele hundert Gulden erlöst, anstatt aber dieses Geld für „gemeine"Sie ^ wenigstens zur Kirchcnreparatur zu verwenden, dasselbe in den Stadtscckel gelegt habe,bei dcihcr, es möchte Arbon zu einem billigen AnSkauf bewogen oder aber angehalten werden,
Arhi ^^^wcnden Reparaturen die Gemeinden nicht einseitig zu belästigen. Die Abgeordneten vonber ^.^^dcrn hierauf, nicht die Stadt, sondern Egnach und Roggwcil tragen Schuld an dem Verfallberl ^ ^ ^ ^ nm Reparaturen zu thun sei, keine Hand dazu bieten wollen. Waö den
Auskauf der beiden Gemeinden von allen künftigen Beschwerden betreffe, so könne die Stadt^ einwilligen, sei aber bereit zu Allem mitzuwirken, waö zu Ermäßigung eines aufzunch-^»lass" ^daraturealeulö dienen möge. Da die fraglichen Abgeordneten sich in keine gütliche Unterhandlungbjx /"oder zu einer Söndcrung Hand bieten konnten, so werden sie von den Gesandtschaften crmahnt,ivttd ' ^n Vorschläge, welche der Lattdammann im Laufe des Jahres den beiden Parteien machen' ^zunehmen. 8 30.