378 Landgrasschaft Thurgau.
ihre Einwilligung zu Anschaffung einer solchen crthcilcn. H 27. >j 477. I7i»I. Uri kanil nur zum Ankaufeiner Tragspritze Hand bieten; Obwaldcn hält dermalen alles noch für überflüssig und GlaruS ifl in!tru> >wegen der daraus entstehenden Kosten diesen Vorschlag ganz abzulehnen. Die übrigen Stände a ^machen aufmerksam, daß nicht sowohl wegen des Schlosses, als wegen des darin befindlichen AMeine Feuerspritze erforderlich sei. H 30. jj 478. 17i»2. Auch Nidwaldcn hält dafür, eine Tragspu^hinreichend, und da alle übrigen Gesandtschaften der Meinung sind, daß die Auslagen für eine ffnicht von großem Belange sein mögen, wird dem Landvogt aufgetragen, sich über den Kostenpunkt ierkundigen und zu melden, wo die Spritze aufgestellt werden könne. H 31. jj 479. Z7i>». ^
wcndigkcit der Anschaffung einer Feuerspritze leuchtet fast allgemein ein; nur findet man den Dcv>sLandvogtes zu hoch, da eine solche im Canton Zürich oder Bern um 30 bis 40 Louiödor zu bekommenObwaldcn allein hält eine Feuerspritze für unuöthig. z 28. jj 480. Da auf den Fall der '
müthigkeit, Obwaldcn ausgenommen, allgemeine Geneigtheit sich zeigt, wird diese Gesandtschaft er!bei ihren Obern zu bewirken, daß dieselben sich hierüber gegen den Landvogt ebenfalls entsprechend er ^möchten. K 30. jj 481. I7»S. Dem Landvogt wird angcsinnt, noch zuzuwarten, weil Obwalden ^Zug nur im Fall der Einmüthigkeit zustimme», Nidwaldcn keine Instruction hat und GlaruS udaß die diesfälligen Unkosten in acht gleiche Thcilc werden repartirt werden. H 30. jj 482. I71X»
GlaruS eine solche Anschaffung noch immer für unuöthig hält, sowohl wegen des Unterhalts als ^der Folgen, welche hinsichtlich der übrigen Vogtcicn daraus entspringen könnten, hofft es, ^werde zu der Einmüthigkeit zu bewegen sein. H 38. jj 483. I7N7. Statt einer großen Fcucrsprl^dem Landvogt aufgetragen, eine sogenannte Haus- oder Tragspritzc, für deren Aufstellung imselbst genügsamer Platz ist, zu kaufen, welche mit hinreichenden und guten Schläuchen, ^
Schrauben und Röhren versehen sein, auch einen mit Kupfer gefütterten Kasten haben muß,
Preis von 30 LouiSdor nicht übersteigen sollte. Man erwartet zugleich, daß Obwalden seine dies!Einwilligung an den Landvogt gelangen lassen werde, 33.
i. Kompetenz des großen und kleinen Rathes.
Art. 484. 171»? Zwischen den evangelischen großen und kleinen Räthcn in Francnfcldvor einiger Zeit Mißhclligkeiten bezüglich auf die Vorrechte des kleinen Rathes entstanden undStreitgeschäft vor die Stände Zürich und Bern gezogen worden, welche ihren Gesandten den ^crthcilten, die Sache gütlich zu beseitigen. Nach Anhörung der Gründe und Gcgcngründefraglichen Gesandtschaften es dahin gebracht, daß die großen- und kleinen Räthe sich am 28. .hsdie Mehrzahl der streitigen Punkte folgendermaßen vereinigten: n) Es soll vierteljährlich eine ^sitzung statt haben, k) zu Prüfung der Rechnungen eine Commission bestellt, o) dieser EommiffM ^vom großen und kleinen Rath verfaßtes Regulativ in die Hände gelegt, und <1) dem kleinen RaRechnungen alljährlich, dem großen Rath aber nur alle vier Jahre vorgelegt werden, e) zp
Capitalvcränderungcn von dieser Commission zu prüfen und an den kleinen Rath zur Entschm " ^weisen. 1) lieber Versetzung von Schuldtitcln, Geldcontrahirungen, Nachlasse an Capitalicn und ^und ss) über Bauten, welche die Summe von 250 Gulden übersteigen, sollen der große undgemeinschaftlich zu entscheiden haben. >») Ebenso sind von beiden Räthcn die gewöhnlichen ^und die Vorstngerstcllc zu besetzen, i) Der Provisor soll immer ein Geistlicher sein, weilsolchen zu erwarten ist, „daß er in gründlichen Sprach-, RcligionS- und wissenschaftlichen Ken