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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrasschaft Thurgau. Z7g

^hr besitze als ein Weltlicher", k) Weil seit 1712 die Stadtschreiberwahl alternativ auf die Evangc-gefallen, soll keine besondere Eommunschreibcrwahl mehr statt haben. I) Bei Erlassung einer neuendie ' Stnhlordnung durch den großen und kleinen Rath sind dem kleinen Rath die Kirchcnpolizei,^ ^kuhlbclchnungcn und allfällige Streitigkeiten zuzuweisen, Erläuterungen und Verbesserungen diesernung hingegen fallen in die Kompetenz des großen Rathes. in) Alles was den äußern Gottesdienstbi>i> ^sgleichcn allgemeine Beschwerden der Kirchgcnossen sollen von dem großen und kleinen Rathewerden, n) Das evangelische Archiv ist beiden Räthcn untergeordnet, die Schlüssel aber sollen^ bisanhin bei dem Schultheiß, Statthalter und den Stadtkirchenpflcgcrn, als den ältesten Herren des^ Rathes, verbleiben. Unvcrglichenc Artikel waren anfänglich diejenigen über Almosen, Capital-diso ^^rordentliche Steuern, Verbesserung der Besoldungen, sowie eine Bestimmung über das Pro-zwa Punkte konnten noch durch die Gesandtschaften ins Reine gebracht werden, und

or/ ^ gewöhnlichen Almosen und die Capitalstcuern hat der kleine Rath zu bewilligen, außer-liche Steilem und milde Gaben hingegen, wenn sie die Summe von hundert Gulden übersteigen,k) klciite Rath, desgleichen auch die Erhöhung der Besoldungen für Geistliche und Weltliche.

»>>b ^ ^ovisor an der lateinischen Schule wird vom kleinen Rathe erwählt, die dicsfällige SchulordnungVerbesserung der Schule selbst hängt aber von beiden Räthcn ab. 8 21.

k. Stadtrcchte und Freiheiten.

ihre ^ Rath von Fraucnfeld läßt durch eine Abordnung ersuchen, die Stadt bei

^sa Freiheiten, besonders bei denen, welche das Zugrecht betreffen, zu schützen. Die

her stehen nicht an, diesen Wunsch ihren Konstituenten -><I ratiNa-mdum zu hinterbringen, in

^""3, baß Franenfcld nicht nur bei denjenigen Rechten und Freiheiten, die es besessen, als essoll? ^ regierenden Orte gekommen, sondern auch bei den später erhaltenen geschirmt bleibendjx ^ ü 48t>. 17»». Sämmtliche Stände genehmigen sowohl die Rechte lind Freiheiten, welcheselbst ^ Eroberung durch die Eidgenossen inne gehabt, als die ihr seither von ihnen

^heilten Rechtsamen. Zj 44.

Ii. Stadt Dießen Hofen.

». Ockonomischc Verhältnisse.

^rigcn luecrnerischc Gesandtschaft berichtet, es sei an ihre Obern unter dem 24. Oktober

^fcst " ^^brcs eine anonyme Zuschrift über den schlechten Zustanddes katholischen Wesens" in Dicßcn-^che sie nun verlesen läßt. Die übrigen Stände sprechen die Ansicht aus, Luccrn hätte^uben Mitortcn Nachricht geben sollen, und es bleibe ihnen, da eine anonyme Schrift wenig^ ^ Rhiene und keine katholischen Dießenhofcr sich gemeldet, nichts anders übrig, als diese Sache^ nehmen. Zj 14. jj 488. 177». Weil auch im Laufe dieses Jahres an einige Ständeso ^agen eingekommcn waren, dahin gehend, daß die Bürgerschaft in Verfall kommen möchte,^ katholische Pfarrer um einen Bericht angegangen, woraus sich ergibt, daß die katholischen^lben-^ merklich zugenommen, insbesondere das Spitalgut und zwar um etliche tausend

^lichx, hingegen die Privaten anbelange, so sei es nicht ohne, und es zeige sich, daß die vcr-schaft^" ^'irger meist nach fremden Kriegsdiensten trachten. In Folge dessen empfehlen die Gcsandt-^sicht ^"er die Obsorge auf das dasigc katholischeWohlwcsen" und ermahnen ihn, seine" allfälligc Remcdnren dem Landschrcibcr mitzutheilen. z 9. Ii 489. 178». Wegen schlechter

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