Z7l) Landgrafschaft Thurgau,
königstag genannt, hat es die Meinung, daß dieses Fest auch im Thurgau hegaugcu werden soll. 8 9-"407, 178«. Da angezeigt wird, daß der Fürstbischof von Constanz dem GcrichtSherrcnstand in dessenAnsuchen um Abschaffung einiger Feiertage im Laufe dieses Jahres entsprochen habe, läßt mau cS ledigdabei bewenden. Bei diesem Anlaß ist ferner gewünscht worden, cö möchten sämmtlichc Fasttage wNanderwärts auf Freitag und SamStag des Advents verlegt werden, worauf dein Landvogt aufgetragenwird, solches an hoher Stelle beförderlichst auszuwirken. H ll. >! 408. i I7UI Da wegen Abstellungder Feiertage sich zu Eschenz Unruhen zugetragen hatten und dermalen drei Vorgesetzte bitten, der Gemein^zu bewilligen, die Apostcltage so zu begehen, daß ihr Pfarrer angehalten werde, an solchen TagengenS acht Uhr die heilige Messe zu lesen und Nachmittags daö Zeichen zum Rosenkranz wie bisanhu'geben zu lassen, so wird dem Landvogt anbefohlen, sich mit dem Pfarrer hierüber zu besprechen uNwo möglich dem Gesuche zu willfahren, z 9. ß DaS Landvogteiamt meldet, die Geistlichkeit beiderReligionen suche darum an, man möchte daö vor Jahren schon publicirte Sonntagsmandat aufs nc»everkünden lassen und in demselben zugleich verbieten, an Sonn- und Festtagen Vieh auf die Weide ^treiben, welches nicht durch einen eigenen Hirten gehütet werde, damit junge Leute nicht den GotteSd>eversäumen und auf „Gütern" und Weiden müßig herumziehen. Ferner möchte das an Sonntagensehr überhandnehmende Kcgclspicl, insbesondere daö Schießen während des Gottesdienstes ernstlich untersagt, auch nochmals bloß der dritte Sonntag im Juli für die allgemeine Kirchwcihe festgesetzt und unStrafandrohung verboten werden, die alten Kirchweihtagc mit Tanzen und andern „Ergötzungcn"bringen. Diese Untersagung sei um so nöthiger, ach hie und da Gcrichtshcrrcn sich bestallen lassen,Wirthcn Spicllcntc zu erlauben. In Folge dessen läßt die Jahrrcchnung die ehcvorigc landcshcrrVerordnung wieder publicircn und empfiehlt dem Landvogt sie genau zu handhaben, Zuwidcrhandenzu bestrafen, auch Gcrichtöherren, die sie nicht beobachten sollten, zur Verantwortung zu ziehen, nbr>ganständige „Ergötzungcn" mit Ziclschicßcn, Kegeln u. s. f. wie auch daö Weiden nach dem Gottes >nach alter Ucbung nicht zu ahnden. H 38. » 409. I7i>2. Der Landvogt berichtet, daß das SonntagMandat im ganzen Lande durch die Pfarrer von der Kanzel verlesen worden sei; seither werde ^gewünscht, daß bei anhaltender Trockenheit die Müller auch am Sonntag mahlen und daß ^eu .entlegenen Ortschaften, aus der Kirche heimkehrend, Brod, Fleisch, Salz und andere Nothwendig e>^in der Stille einkaufen und mit sich nach Hause nehmen dürfen. Sämmtliche Gesandtschaften finden ^beiden Gesuche zulässig und tragen dem Landvogt auf, die Gcrichtshcrrcn anzuweisen, Niemandenhalb zur Strafe oder Verantwortung zu ziehen. 8 37.
22. Stifte und Klöster.
!.Katholische Loiiferenzcn Art. 4N>—4lt!>. 441 — 445. 444. 44». Acht Orte! Art. 44». 44k —448.1
!>. b'larisserinncnkloster Paradies.
Art. 410. 1778. Die Acbtissin Maria Theresia von Rost wendet sich schriftlich an die Gciandtsll^^und legt die von ihrem Verwalter gestellte Rechnung vor, woraus sich ergibt, daß dieGotteshauses zu blüheil beginnt, laufende Schulden getilgt wurden und neben baarem Geld ein ^und Getrcidcvorrath sich zeigt. Tie Confcrenz, dem Verwalter ihre Zufriedenheit bezeugend, bestes ^von nun an jährlich die Rechnung einzusenden und sich acht Tage darauf zur Abnahme ineinzufinden. Zugleich macht der Verwalter einen Vorschlag zur Hebung der Klostcrmühle, dahin g