Landgrafschaft Thurgau. Zgg
^kzuge des Wcggeldcö einwilligen möchten. 8 43. ß 40t). I71Z7. Da nun auch Uri entspricht, fallt^jor Artikel aus dem Abschiede. 8 35.
t>. Brücken zu Bischvfzcll.
Art. 401. I7ttli. Abgeordnete der Stadt Bischofzcll stellen vor, daß die Reparatur der beiden"Aigen Brücken viele Kosten verursachte und sie daher um eiu Wcggcld anhalten lasse. In Folge dessen>rd Ständen beliebt, der Stadt für die nächsten zwanzig Jahre ein solches zu gestatten. 8 45. jj' I7i»7. Die Quartiere Bürglen und Güttingen beschweren sich über das obige Bischofzcll bewilligteruckengcld, und thun dar, die beiden Brücken eristircn schon mehrere Jahrhundertc und eö sei bisdahin^ nie eine Abgabe gefordert worden. Man wisse, daß der Thurbrücke wegen eine adcliche Frau eine^ gemacht und verordnet habe, eö möge dieselbe von Jedermann frei und ohne eine Abgabe bewan-werden. Aus den beiden Quartieren werden jährlich viele Grundzins- und Zchntenfrüchte nachIPrü geführt und eö sei zu fragen, ob diese Früchte nicht eben wegen der Stiftung eines Ur-zell Brückcnfondeö abgegeben werden müssen; auch ziehe die Stadt Bischofzell auö dem Vieh-^ bei den jährlichen vier Märkten und ebenso durch den täglichen Verkehr mit den beiden genanntenein^^" beträchtlichen Nutzen. Die Abgeordneten der Stadt widersprechen der Vcrmuthung, daß jemalsFond für Erbauung und Unterhaltung der Brücke bestanden habe, und behaupten hingegen genaukönnen, wie der Fürstbischof von Constanz im Jahre 1479 dreihundert rheinische Gulden. "nderc Gefälle der Stadt überlassen habe, damit sie auö denselben die Brücke erbaue. Die Jahr-"ung durch obige Einwürfe nicht bewogen werden, daö Brückengeld aufzuheben, sondern bestätigtwüthjg ei« sM)cö für zwanzig Jahre von jetzt an. 8 36.
LZ. Kirchensachen.
IKatholische Eonferenzein Art. 4t>Z—407. 408t. Acht Orte: Art. 4084. 409.;
ienj Der Wunsch der katholischeil Bevölkerung von Frauenfcld um Abschaffung der-
i'esx ^ vertage, welche auch in mchrcrn benachbarten Orten nicht mehr begangen werden, wird -,<>genommen und zugleich den dasigcn geistlichen und weltlichen Vorgesetzten überlassen, mit^ deshalb in Unterhandlung zu treten, und um die gehörige Dispensation sich zu bewerben. 8 10.Tau . Der Landöhanptmann nnd die katholischen geistlichen und weltlichen Gcrichtöherren iiil Thnr-
z>l l? ^ die Gesandtschaften mit dem Gesuche, auch für die Landgrafschaft bei dem Ordinariate
'"Air >s ^ Feicrtagsdispeusatioucn auszuwirken, wodurch die Ehre Gottcö nicht geschmälert, sondern viel-iiih ^ Landmann die Gelegenheit zum Zechen, Spielen und andern Ungcbührlichkcitcu, welchen erweiften Feiertagen ergebe, abgeschnitten, dafür aber Arbeitsamkeit gefördert und so demGxs ^ Wesen weit größerer Nutzen verschafft werden würde. 8 11 >! 405. >781». Sämmtlichei>em ^ haften sind instruirt, hiczu Hand zu bieten, weßhalb dem Gerichtöhcrrcnstand aufgetragen wird,""tss die abzuschaffcildcn Feiertage zu benennen, damit er sie an Lucern cinberichtcn »nd daselbst^»sck werden könne. 8 10- ß 406. > 787. Da alle geistlichen und weltlichen Gcrichtöherren
wird Landschaft möchten die gleichen Feiertage abgeschafft werden, wie im Canton Luccrn, so
^'lau ^ ^"^udtschaft dieses Standes ersucht, zu Beschleunigung des „heilsamen" Werkes daö von ihmlich d^.'"^'chst bald dem Landvogteiamt zu Händen des Gerichtsherrcnstandcs einzuberichtcn. Hinsicht-en Luccrncrischcn nnd auch sonst fast überall hochfcierlich begangenen Epiphanicnfcstes, hl. Drei-
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