368 Landgrafschaft Thurgau.
Weggcld beziehen zu können, und verheißen im Fall der Gewährung den Quartieren Fischingcn undDänikon, die ihnen wegen dieser neuen Straße noch vierhundert Gulden zu bezahlen hätten, diese F^'rung ganz nachzulassen. Die Gesandtschaften nehmen das Gesuch all latilicanckum. 8 34. ß 395. 'Im Laufe des Jahres ist durch die cingekommencu Ortsstimmcn entsprochen worden und da nun audiejenigen Stände, denen eine nähere Bestimmung der Bezugsart dieses Wcggcldes erforderlichüberzeugt sind, daß in dieser Rücksicht durch den Abschied von 1774 hinlänglich gesorgt sei, so wirdZukunft diese Materie aus dem Abschiede entlassen. 8 35.
s. Brücke zu Psyn.
Art. 396. I Rathsherr Fchr aus Fraucnfcld stellt, nachdem er vorher dies schriftlich 3^die Stände gcthan, mündlich in der Sitzung vor, wie sehr die Erbauung einer Brücke über diebei Pfhn nothwendig sei und wie, wenn auch von einem Fußgänger 1^ Kreuzer und von einem SVieh 6 Kreuzer Zoll gefordert werde, das Publikum beim Gebrauche dieser Brücke nicht geschädigt wa 'da je nach dem Wasserstand die Taxe der Thurfährc sich namhaft steigere. Obwohl mehrere Stände sHjetzt dem Petenten zn entsprechen, auch den Zoll zu gestatten instruirt sind, hält man für erforderlich,einerseits von den Unternehmern mit den Inhabern der Fähre ein Auökauf getroffen, anderseits gehwerden solle, wie die Straße zu der Brücke geführt werden könnte, und daß endlich die "mlicge^Ortschaften durch eine Publikation zu benachrichtigen seien, wo und wie die projectirten Wuhrc ^Dämme erbaut werden müssen. 8 43. i! 397. I Der Gemeinde Pfhn, welche „ in die Fußstapss"Rathöhcrrn Fchr" getreten, ist dieser Brückenbau bewilligt und statt des frühem Schifflohncö obbcmerZoll gestattet worden, so lange die Brücke bestehen und in gutem Zustand unterhalten wird. ^wünscht, daß dieses Brückengeld nur auf eine bestimmte Zeit gewährt werde uud der Staud Zürich ^sich geneigt, den dem Schloß Pfhn gehörigen Fahrcanon von 244/z Gulden und zwei Malterzn fünf Procent, diese jedes zu acht Gulden auskaufen zu lassen, in der Meinung, daß wie _über die Fähre, nunmehr über die Brücke alle zum Schloß Pfhn gehörigen Personen, Fuhrwerke, Gefa ^Maaren und Vieh vom Brückengelde befreit sein, und wenn die Brücke unbrauchbar würde oder g ^abgienge, dem Schloß der Wiedereintritt in seine jetzige Gerechtsame der Fähre halber gegen Rücken ^des Auskaufscapitalcs zugesichert bleiben solle. 8 94.
z. Auf der Straße von Jslikon nach Konstanz. . ^
Art. 398. I7i>k5. Sämmtliche an der Hauptstraße von Jslikon nach Konstanz gelegene ^
machen auf den starken Gebrauch derselben, wodurch viele kostbare Reparaturen entstehen müssen,sam uud bitten daher um ein Weggeld. Mit Ausnahme von Nidwaldcn, das diese Sache -uinimmt, sind alle Stände einverstanden, für diese Straße, welche mit dem einstündigcn Bezirk derder Stadt Fraucnfcld eine Länge von sechs Stnndcn hat, ein Weggeld auf zwölf Jahre zuVon demselben sollen jedoch die eidgenössischen Gesandtschaften, das Oberamt in Fraucnfcld,gauische Landmann, letzterer jedoch nur in Bezug auf alles dasjenige, was er zu seinem Hausge ^bedarf, desgleichen die Stadt Fraucnfcld mit ihren Gerichten befreit sein. 8 38. ß 399.eröffnet, daß die besagten Ortschaften sich bei ihm weder gemeldet, noch von ihm die Einwilligung ^Bezug eines Wcggcldes erhalten haben, und hält sich für berechtigt, in seinem Regierung^^besagtes Wcggcld zu seinen Haudcu zu nehmen, worauf die Gesandtschaft von Zürich diejenige ^auf das kräftigste ersucht, sich bei ihren Konstituenten zu verwenden, daß sie zu dem uneingci