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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau.

wird nunmehr aufgetragen, die Vorgesetzten der anstoßenden Gemeinden vor sich zu bescheiden und demselben die nöthigen Vorstellungen zu machen. § 4t). 381. 17i»;i. Weil im Laufe des Jahres keineBeschwerden dieser Straße halber cingckommcn und anzunehmen ist, sie sei in brauchbaren Stand gestehworden, so läßt man es hiebei bewenden. 8 3l.

K. Straße von Konstanz nach Stein.

Art. 382. 171»s. Aus dem landvögtlichcn Berichte geht hervor, die eigentlich nur für die am ^liegenden Gemeinden bestimmte Straße von Constanz bis Stein sei wegen des außerordentlich starkeTransites vonFruchten" und Kaufmannsgütern fast ganz in Verfall gekommen. Die deshalb erh»'bcnen Beschwerden hätten sich jedoch vermittelst eines zu Händen besagter Gemeinden freiwillig zurichtenden Liccnzgeldcs bald gänzlich gelegt und die Straße habe die nöthigc Ausbesserung bekomme»-Die Jahrrechnung trifft keine weitem Verfügungen. 8 33.

i. Straße von Pfyn nach Stcckborn.

Art. 383. 171»k. Weil die Straße von Pfyn über den Berg nach Stcckborn fast ganz zersäg»ist, wird dem Landvogt aufgetragen, dieselbe herstellen zu lassen. 8 40. 384. I71»7. Aus dem k»»vögtlichcn Berichte geht hervor, daß sich die Straße nun in gutem Zustande befinde, mit Ausnahmezwei kleinen Strecken, wegen deren dem Landvogt und Landschreiber die nöthigen Befehle zukommen. 8

21». Weg- und Brückengelder.

IAcht Ort«! Art. Z8Z-4M.Zi>. Murgbrücke bei Münchweilen.

Art. 385. 1778. Rücksichtlich des den Gemeinden Münchweilen und Oberhofen vor drei Jtststtbewilligten Brückengeldes wird beschlossen, ihnen dessen Bezug nach dem Tarif von 1774 (sechs Krc»Zvon einer Kutsche, zwei von einer Litiere, zwölf von einem geladenen Güterwagen, sechs von cM^ungeladenen u. s. f.) noch auf fünfzehn Jahre zu gestatten, in der Hoffnung, daß aus diesem BrückcM)nicht allein die aufgenommenen Kapitalien abbezahlt, sondern daß die Gemeinden aus dem aUfä»^Vorschuß eitlen besondcrn Fond zu unklagbarcr Unterhaltung dieser Brücke zu gründen trachten werden. 8

b. Auf der Straße von Fraucnfcld nach Mazingen. .

Art. 386. 1778. Nebcr das Ansucheil des Magistrates der Stadt Fraucnfcld um ErhöhungZolles oder Bewilligung eines Wcggeldes zu 'Tilgung der beim Bau eitler kostbaren Bergstraße >Verbesserung mehrerer in den Stadtgerichten liegenden Landstraßen erlaufenen Kosten bemerkt die Gesa»schaft von Bern, daß ihre Obern demselben, weil die Wcggcldcr den eidgenössischen Bünden undträgen zuwiderlaufen, ,licht entsprechen können. Die Mehrzahl der andern Stände ist zugeneigt, und es wird auf das Anrathcn der Stände Zürich, Lucern, Uri und Schwhz auf Ein JalssWcggeld bewilligt, welches jedoch allein von denen, die über die neue Bergstraße und nach WestWeg nehmen, zu beziehen ist, und von dem alle Bürger, Landleute und Angehörigen derOrte, wie die Bürger derjenigen Ortschaften, mit denen Frauenfcld in besondern Vcrkommnisscn > ^befreit sein sollen. Gegen die bcrnerische Gesandtschaft wird der Wunsch ausgesprochen, diese Angeles ^nochmals Uli rekorenllum zu nehmen und sobald als möglich all Zürich Bericht zu erstatten. 8 ^387. 1771». Es wird angezeigt, daß nach Abzug aller Unkosten das Weggeld vom 4. November ^bis zum 28. Juni 1779 348 Gulden 5 Batzen 6 Deniers ertragen habe, und nunmehr einmütlstö