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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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362 Landgrafschaft Thurgau,

trägt immer noch einiges Bedenken, diese Materie aus dem Abschiede entfernt zu sehen, 8 19. ß 347. 'In Erwartung, das Landvogtei- wie das Obcramt werden bei Stellung der Rechnung und Verthcilu^der Bußen das Interesse der x Orte gehörig wahren, jenen Vertrag und jene Abschiede, wie die jüugMdiesfälligen Verordnungen genau beobachten, ist dermalen die frciburgische Gesandtschaft bcgwältigt, ^Artikel nach dem Wunsche der sämmtlichcn übrigen Stände aus dem Abschiede zu entlassen. 8 21-

1» Straßentvcsen.

l'Acht Orte- Art, Z4S-ZS4,1o. Ucbcrhaupt.

Art. 348. t, 1778. Das Landvogtciamt wird erinnert, ein ausführliches Verzeichniß derlandstraßen mit Beuennung aller Orte, durch welche jede derselben führt, an die Stände einzusenden. .8 ^ ^z. Betreffend den Straßenbau wird die Bestimmung getroffen, daß während die Kosten über aufzustM'Straßcnmcister und Unteraufschcr von dem GcrichtSherrenstand bestritten, diejenigen über Brücken, 61"^.entschädigungcn und Werkzeuge von dem Land getragen werden sollen. 8 44. ß 349. r, 177». Jenentrag hat der Landvogt im Laufe des Jahres erfüllt. 8 39. ß 2, Die Gerichtshcrreu lassen ansuchen, es uu'^.die Zahl der über die Straßcnarbeitcn bestellten Aufscher bestimmt und dieselbe zu Verminderungden GcrichtSherrenstand fallenden Kosten beschränkt, auch ihm von der Verwendung seiner vorgcsch^'Gelder Kenntniß gegeben werden. Hinsichtlich des ersten Punktes läßt es die Jahrrcchnung bei der Bcl' ^mung des Abschiedes von 1778 verbleiben. Mit Bezug auf die von den Gerichtsherren und denquartieren vorgeschossenen Gelder ergibt sich aus einer Untersuchung der Nachgesandten von Zürich ^Uri, sowohl das Landvogtei- als das Oberamt habe mit Zweckmäßigkeit und möglichster Oekonowic ^fahren. 8 39. ß 359. 178». Die Jahrrechnung beschließt, ein neues Straßcnmandat zu veröffentlicht^darin anzubefehlen:Es sollen, damit die Straßen von der Sonne und den Winden gehörig issMwerden, wo sie durch Wälder gehen, Bäume uud Gebüsche zu jeder Seite auf scchszchn Fuß abgesch" ^auch außer den Wäldern keine Bäume näher als sechs Fuß an die Straßen gepflanzt undHecken alle Jahre fleißig geschnitten werden. Ferner sollen die Landlcute die Steine von den ^ ^nicht auf die Straße werfen, sondern haufenweise neben dieselbe legen. Die den Verkehr hrwweudruder Bettelei Vorschub leistenden Gättcr sollen auf neu crbautcu Landstraßen nicht mehr angebracht wcr ^es soll den Gemeinden die beständige gute Unterhaltung ihrer Straßcnbezirke obliegen u. f. f" ^351. 1783. Abgeordnete zeigen an, daß seit Erbauung der neuen Straßen und der diesfalls ausgM ^Erkenntnisse von 1778 und 1779, zufolge deren der GcrichtSherrenstand die Aufscher zu besolde"'Landschaft aber die andern über den Straßenbau ergehenden Kosten zu tragen habe, sich mehrere MI ^erhoben. Nach näherer Untersuchung wird verordnet, wenn ein Landvogt für Straßenbautcn sowod

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führen und diese vor dein Abschluß nicht allein dem GcrichtSherrenstand und der Landschaft zur

dem Gerichtshcrrenstand als der Landschaft Gelder beziehen muß, soll er für jeden Thcil genaue

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sondern auch der Jahrrechnung zur Ratification vorlegen. 8 32. ß 352. 17!»2. Die Gerichtshcrreu 1das Begehren, es möchte, weil wegen Reparatur und Unterhaltung der CommunicationöstraßcuZwistigkeitcn entstehen, das Mandat von 1774 neuerdings publicirt und darin zugleich dieStraßen bestimmt, auch jedem Gcrichtsherrn iu seinem Bezirke die Inspektion wie biöanhinwerden. Dem Landvogt wird aufgetragen, mit Zuzug von Ausgcschossencn, thcilö auS dem ^er>