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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau. zgj

Werden könne. Weil durch den Vertrag von 1555 stipulirt worden sei, daß künftig ein Landvogt im>urgau wegen der Malcfiz - und Criminalbußen den x Orten eine eigene Rechnung ablegen solle, so^ cn natürlich von da an diese Bußen unter ihre Titel gebracht werden müssen; man hoffe aber, daßbeiden Stände den 1777 und in einigen folgenden Jahren begangenen Fehler, zumal diese Zeit zu^ sei, um auf ein Possessorium an Regalien Ansprüche machen zu können, nicht benutzen werden, einocht zu behaupten, an welchem sie niemals Antheil gehabt, noch Antheil haben können. 8 14. H' 178«. Freiburg und Solothurn äußern abermals, wie cS ihnen ganz befremdend vorkomme, von^ während der Jahre 1778 bis 1781 unwidersprochen besessen, ausgeschlossen zu werdenerklären zugleich, die Meinung der übrigen Stände all lofei-enllum zu nehmen. 8 17. II 339. 1787.si) Heuer können Freiburg und Solothurn nicht zugeben, daß diese Materie schon aus dem Abschiedefassen werde. § 16. H 34(1. 1788. Weil die beiden Stände auf ihrem Ansuchen beharren, läßt man" Artikel im Abschiede. 8 16. II 341. 178«. Obige Materie kann auch jetzt noch nicht entlassen werden.^ eröffnet Solothurn den Wunsch, daß eine Revision in Ansehung der landvögtlichcn Rechnungen^öcnoiunicn werde, weil nach seinem Ermessen einige in der X örtischen Rechnung befindliche Artikel inN ^^^sehe gehören, und vielleicht umgekehrt. 8 15. Ii 342. 17««. Die Gesandtschaft von Freiburgcht nähere Prüfung des Abschiedes von 1555; diejenige von Solothurn hofft hingegen, diese Materie^ ^ Bälde aus dem Abschiede entlassen werden können. 8 15. Ii 343. 17S1. Die GesandtschaftenKr Stände erneuern ihre Zusicherung, daß man keineswegs daran denke, den Rechten der Ständeober Solothurn zu nahe zu treten, sondern alle Bußen für größere Vergehen und Betrügereien

»nd "unicr tu die x örtischc Rechnung bringen lassen werde; hingegen Verfügungen über Maßebcw ^^'chtk als reine Polizcisachc, sowie die geringer» Bußen in Fällen, welche nicht als malcfizischAchtet werden können, in die vill örtischc Rechnung auszunehmen sich vorbehalte. Die frciburgischcln>d " verlangt Nicdcrsctzung einer Commission zu Untersuchung des Tractateö von 1555 und der1555^^" Abschiede von 1658 und 1661; die solothurnischc bezieht sich ebenfalls auf dcu Vertrag voul'III ^ bringt darauf, daß in Fällen, wo es zweifelhaft sein möchte, ob ein Strafgcfäll in dieoder xörtische Rechnung gehöre, der Landvogt gehalten sein solle, von der xörtischen Sessionj^^^^ug darüber zu begehren. Sämmtlichc Gesandtschaften nehmen all reCorenllum, es soll einemdjx Landvogt nachdrücklich aufgetragen werden, sich genau an den oben erwähnten Vertrag undVl^^^utcn Abschiede zu halten, auch das Interesse der X Orte bei Vcrthcilung der Bußen in diebofsi Xörtischc Rechnungen pflichtmäßig zu wahren. 8 21. II 344. 17»2. Obwohl die Vlil OrteUrinc"' könne diese Sache als beendigt ansehen und auch Solothurn den lctztjährigen Vorschlag^ die ^oin "oucr Aufschub, indem Frciburg abermals verlangt, daß alle Bußen wie bisanhinRechnung gebracht und die dicsfälligen Verträge und Verordnungen von der xörtischen^üftj a ^^bcn und abgeschlossen werden sollen. Der frciburgischcn Gesandtschaft werden neuerdings dieZlritr ^ Vorstellungen gemacht und ihr gezeigt, wie die Rechte ihres Standes durch den lctztjährigen1^55^ ^ons gesichert seien. 8 2(1. II 345. 17«6. Frciburg bezieht sich wieder auf den Vertrag von^ics^ ^ ^ Abschiede von 1658 und 1661, wie auf seine bisanhin genossene Rcchtsame. Da jedochHxk,. ^^vdtschaft aufs neue die Zusicherung gegeben wird, daß dem Landvogt deshalb nachdrücklichesta^ ^ ortheilt werden sollen, macht sie Hoffnung, auch von frciburgischer Seite möchte dieses Gcgcn-^ lwlbxi- kein Anzug mehr gemacht werden. 8 20. II 346. 17«4l. Die Gesandtschaft von Freiburg

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