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Landgrafschaft Thurgau.
d. Bcisitz von Freiburg und Solothurn.
Art. 333. 1781. Es wird ad rekerendum genommen, daß die auf 135 Gulden sich belaufendeKosten für Anschaffung der Muttcrmaße in der Vlllörtischcn Rechnung aufgeführt worden sind, indc'Nnach der Ansicht mehrerer Stände obige Ausgabe den x Orten hätte verrechnet werden sollen. 8 l6. !!33-1. 1782. Durch die Gesandten von Zürich, Lucern, Uri, Schwhz, Untcrwalden und ZuginstructionSgcmäß eröffnet, ihre Obern halten dafür, daß die obigen Kosten in die X örtische Rechnunggebracht werden sollen; die Gesandtschaften von Bern und Glarus hingegen äußern sich, ihre Committcntenstehen in der Ansicht, daß allein die vill Orte die fraglichen Kosten zu bestreiten hätten, worauf man d>eSache nochmals ad relerendum nimmt. 8 16. ß 335. 1783. Wegen obiger Angelegenheit werden d>eNachgesandten von Bern, Glarus, Frciburg und Solothurn beauftragt, die Bestimmungen der Rechte derx Orte aus dem Vertrage von 1555 zu ermitteln, und es wird, nachdem die Gesandten von Freiesund Solothurn die Hoffnung ausgesprochen, die Vlii Orte werden die beiden Stände in ihren bishergenossenen Rechten nicht beeinträchtigen, dieses Geschäft wieder ad relerendiim genommen. K336. 1784. Aus den Instructionen der Vlii Orte, mit Ausnahme von Untcrwalden, welches "Angehörte lediglich durch den Abschied zu hinterbringen beauftragt ist, geht hervor, daß die Kost^'sowohl über Anschaffung von Maßen und Gewichten als die Bußen von diesfälligen minder wichtigVergehen in die Vlii örtische Rechnung fallen sollen; Bußen hingegen, welche von Criminalübertret""^herrühren, wenn nämlich absichtlich verfälschte Maße und Gewichte gebraucht würden, den X Orten »verrechnen seien. Die Gesandten von Frciburg und Solothurn antworten, der so eben gemachtezwischen geringer» und größer» Vergehen befremde sie sehr, indem der uralte x örtische Rechnungklar beweise, daß alle von daher rührenden Strafen immer den X Orten verrechnet, auch die dar^erlassenen Mandate in deren Namen publicirt worden seien; übrigens berufen sie sich auf dievon 1510 und 1555, sowie auf die Abschiede von 1706, 1778 und 1779. Man nimmt diead relerendum. 8 15- !! 637. 1783. Von Freiburg und Solothurn wird bemerkt, man habe sich ^einen Abschied von 1510 berufen, der ihnen ganz unbekannt sei (sie), weswegen sie bitten, diesen so^als andere Acten, welche die Malcfizrcchte beleuchten, ihnen freundschaftlich mitzutheilcn; ebenso ffSauch alle seit 1555, wo diese Malcfizrcchte bestimmt worden, errichteten Abschiede nichts von einem st'Ausschlüsse. Erst 1783 sei ein Unterschied „zwischen mindern und mehrcru Vergehen" zum BoU ^ .gekommen und erst damals habe man die beiden Stände im ruhigen Besitze der Mitbcrathung nuiffst')weil aber vcrmuthlich gleich nach dem Vertrage von 1555 die RcchnuugStitcl eingcthcilt und die s" ^ ^Gewichte in die X örtische Rechnung allein eingetragen worden, ohne davon etwas in der vili örtliche"^melden, und hingegen in der villörtischcn sowohl als in der xörtischcn Rechnung andere ^
Schlägereien, Unzuchtöbußcn u. s. f. erscheinen, ergebe sich daraus, daß die crstcrn ihnen mitgebt ^Es wird hierauf erwiedert, daß die genannten zwei Stände im Thurgau nichts acquiriren könne"was die Stadt Constanz besessen, weil die Landesherrlichkeit über den Thurgau zuvor schonvili Ständen erobert worden sei. Da nun nach allen Grundsätzen des juri« public! sämmtlichc ^meine Landesordnungcn und Polizeianstalten, wie in diesem Fall die Bestimmungen von Maß undlediglich von dem Landesherr» abhangen, habe es von Anfang an den beiden Ständen nie zn^ ^kommen sollen, eine Ansprache an bloß landesherrliche Rechte zu machen, und dies sei Ursache, 'allen Abschieden, wenige Jahre ausgenommen, nicht die mindeste Spur von Mitbcrathung lff"