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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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359
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Landgrasschaft Thurgau. Z59

^lNvichtx verbleiben, da die Einführung einer dicSfälligcn Gleichheit mit zn vielen Schwierigkeiten ver-enden wäre; dagegen wird für nothwcndig erachtet, Muttermaßc und Gewichte anzuschaffen, um vonzu Zeit genaue Untersuchungen vornehmen zu können. Zugleich erhält der Landvogt den Auftrag,k>ne Polizciverordnung betreffend die Maße und Gewichte zu entwerfen. 8 18. ß 327. 177». Man läßt^ bei den vorjährigen Anordnungen verbleiben, und da die Anschaffung von Muttermaßcn und Gewichten^krnials nothwendig erscheint, werden die Nachgesandten von Zürich, Bern, Uri und Zug nebst dem^ Vogt eingeladen, sich deshalb zu berathen. Diese Commission beantragt verschiedene diesfällige^gen an die Quarticrhauptleutc der acht Quartiere des Thurgaucs. Zugleich wird dem Landvogtciamt^befohlen, hierüber ein ausführliches Referat an die Stände einzusenden. 8 23. ß 328. 178». Die^gesandten von Bern und Uri haben mit dem alten wie dem neuen Landvogt wegen der Maße undRichte zusammenzutreten. Der crstcrc hatte einen ausführlichen Bericht darüber erstattet, aus welchemvorgeht, daß im Thurgau zehn verschiedene Maße und Gewichte gebraucht werden, nämlich die von°ustanz, Fraucnfcld, St. Gallen, Stein, Weil, Dießcnhofcn, Steckborn, Wintcrthur, Wcinfclden undwenberg. Man trägt nunmehr dem neuen Landvogt auf, sich an die von dieser Commission hintcr-^chten Vorschläge zu halten und über die Kosten der Muttermaßc und Gewichte, über die Pflichten,^Besoldung und die Anzahl der Fichtcr ein Projcct an die Stände einzugeben. 8 19. ß 329. 1781.>rch den Landvogt sind die Urmaßc für die in der Grafschaft üblichen verschiedenen Maße und Gewichte^schafft worden. ES wird ihm in Folge des Antrages einer Commission, bestehend aus den zweitendie Zürich, Bern, Lucern, Schwhz, Zug und Glarus anbefohlen, im Laufe dieses Jahres

. '^sülligcn Standeögestnnungen sowohl den Gcrichtöhcrren als der Landschaft mitzuthcilen und zu^..^ügen, zu welchem allgemeinen Maß und Gewicht sich dieselben verstehen möchten. Auch hat er^ sorgen, daß die Landlcutc ihre trockenen und nassen Maße nach den vorhandenen Muttermaßcnhalt^ 8 14. ß 331). 1782. Der Landvogt entschuldigt sich, daß er in Folge des erst spät abge-oucu Kongresses der Gcrichtöhcrren, auf welchem man sich jedoch habe vernehmen lassen, es möchtecri) ^ verbleiben, nicht mehr an die Stände vor Beginn der Jahrrcchnung habe Bericht

» können. Dieselbe crthcilt nunmehr dem Landvogt den Auftrag, einerseits die Maße und Gewichtencuangeschafftcn Muttermaßcn sichten und einrichten zu lassen, anderseits ein Project an diek'ic ^"Zusenden, welche Besoldung den Fichtcrn zu bestimmen wäre, wie dieselben zu beeidigen undi> ^ übertragenen Visitationen am schicklichsten vorzunehmen seien. Schließlich eröffnet Glarus,P ^ Mitbcrathung hierüber dem Stand Solothurn nicht zustehe, weil dies eine landesherrliche^orduuug und reine Polizcisache sei, worauf das Malcfiz durchaus keinen Einfluß habe. 8 15- »Hx. Ju Folge des eingelegten Projectcö wird zur Probe für die nächsten drei landvögtlichcn

< Ningcu auf Ratification der Hoheiten hin festgesetzt, die beiden Visitatorcn von Maßen und^gcbc^ körperlichen Eid leisten, ihnen täglich für Lohn und Zchrung ein Kronenthalcr

Zur statt haben. 8 18. ß 332. 178Ä. Sämmtliche Stände lassen sich die vor einem Jahre

dx», ^'Üeatiou übernommene Verordnung für die beeidigten Fichter gefallen, womit dieser Artikel ausAbschiede fällt. 8 16-

d»g /' "üc gefallenen Bußen specificirt und sämmtliche Auslagen ordentlich verrechnet werden. Umtz» vor unnöthigen Kosten zu bewahren, soll während eines landvögtlichcn Regicrungstour bloß