Landgraffchaft Thurgau. Z57
^use Auskaufssumme bezahlt wurde und der Rest auf Martinötag entrichtet wird, so trägt man eineru§ den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri bestehenden Commission auf, sich zu bcrathcn,das bereits erlegte und noch zu erlegende Geld zum Nutzen der Stände schicklich angclichcn werdenU"c, und was über die Verwaltung dieses Kapitals zu beschließen sein möchte. Die Commission bcan-es durfte dem Gotteshaus Paradies, welches 25,000 Gulden zu entlehnen wünsche, diese Summegesagt und die Vcrschrcibung auf einen zwanzigjährigen Termin gestellt werden. Sollte nach Ablauf^ Zwanzig Jahre Crcditor oder Debitor eine Abbczahlung wünschen, müsse ein halbes Jahr vorher^kündet und das Capital in drei Zahlungen, die zwei ersten zu 8000, die letzte zu 9000 GuldenUrückbezahlt werden. Aus dem Zins hätte der Landvogt jährlich vorerst für sich die 80 Gulden zu^when und dann dem Landwcibcl die 200 Gulden, sowie den Landgcrichtsdiencrn die 340 Guldenkommen zu lassen. Das Schuldinstrument soll zu Luecrn, als dem Vorort der katholischen Stände,unter deren Kastvogtei das Gotteshaus Paradies steht, aufbewahrt werden. Mit Ausnahme von GlaruS^ en alle Gesandtschaften diesem Antrag ihre Zustimmung. 8 29. 308. I7»7. Da Glarus mit Bezugdie Fallauslösung und das Anleihen im Laufe des Jahres seine Zustimmung crthciltc, so hat es hiebe!Bewenden. § 26.
17. Miinzwcsen.
lZehn Orte: Art. MS—ZU. ZIZ > ZIZ-Z2Z. Acht Orte: Art. ZtZ-.ls. Beisitz von Frciburg und Solothurn.
Art. Zog Z77H. Die Gesandten von Frciburg und Solothurn verdanken den ihren Hoheiten. '"Pen Bcisitz bei Münzvcrhaudlungcn und ersuchen die glarncrische Gesandtschaft, bei ihren Prineipalcn^uc Einwilligung auszuwirken. 8 2l. 310. 177». Die Obigen wiederholen den Wunsch,sei d"" ^^rus vor zwei Jahren gemachte Anhang, dahin gehend, laut Landsgcmcindeerkcnntniß von 1777s» ständen Freiburg und Solothurn der Bcisitz nicht von Rechts wegen, sondern bloß aus freund-l ihn Gesinnung und nur so lange man keine widrigen Folgen zu gewärtigen habe, gestattet, möchte^ Ablieben sein. Die Gesandtschaft von GlaruS will dies durch den Abschied hinterbringen. 8 16. jjzu ' Weil seit 1780 der Gesandte von Glarus fortwährend erklärte, daß sich seine Obern nie
^uwr andern Ansicht verstehen werden, so wird von sämmtlichcn übrigen Gesandtschaften der Wunsch
. 'krochen, die Stände Frciburg und Solothurn möchten sich dieser Erklärung unterziehen und künftig^ Artikel aus dem Abschiede entlassen werden. 1780 8 11. 1781 8 11- 1782 8 11. 1783 8 14. 1784 § 12.
d. Mandate, Tarifirungcn u. s. f.e Art. Zi2. 1, 177«. Man läßt es bei dem Münzmandate von 1766 bewenden, dessen genaueste^"dhabung dem Landvogt anempfohlen wird. 8 20. » «. Hinsichtlich dessen Publication in den Städtenund Bischofzcll wünscht Zürich dieses Geschäft möchte nicht mehr berührt werden. Die andernzwar ohne Instruction, sehen dasselbe bereits als ausgetragen an. 8 84. >j 313. 177». Rück-^ der ^ allzu hohem Preis cursirenden Gold- und Silbcrsortcn, insbesondere aber wegen derS^rung^en mailändischcn Thalcr wünscht Bern die Erlassung eines neuen Münzmandatcs. Die übrigen>n d ^ Zugegen zum Festhalten an dem Mandat von 1766 instruirt, zumal wenn nach gemachter Probewerd" ^^^oualortcn den Mailändcrthalern durch Tarifirung auf 1 Gulden 57 Kreuzer Einhalt gethan^ ü 814. 17«». Bern macht aufmerksam, der neue Louisdor cursire zu 11, statt, wie imvon 1766 vorgeschrieben sei, zu 10 Gulden und die übrigen Gold- und Silbersorten hätten