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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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356 Landgrafschaft Thurgau.

sind nicht nur instruirt, diesen Streit nochmals zu untersuchen, sondern darüber als über eine rewCivilsachc abzusprechen, worauf beschlossen wird, den Ständen die Frage vorzulegen, ob dieser vjudicialitcr oder abschicdmäßig zu behandeln sei. 8 24, ß 305. 178«. Bei einer abermaligen Bcrathungeben sich dieselben verschiedenem Ansichten kund, so daß die Nachgesandten von Zürich, Bern, Luett»,Uri, Glarus und Freiburg beauftragt werden, die streitenden Theile zu versöhnen zu trachten. Ju ^ chdessen kömmt ein VcrglichSprojcet zu Stande, das von beiden Theilen genehmigt wird. Laut dieVorschlages soll in Zukunft das Gotteshaus Fischingen sowohl von dem MaunS- als Weiberfall s"des in der allgemeinen Fall- und Laßordnung bestimmten halben Theileö des Wcrthcs von dem ordnungmäßig geschätzten Besthauptc oder in Ermangelung desselben, sowie allemal bei einer Frau drei Thedes Wcrthcs von dem besten Kleide beziehen, für den Laß aber, wenn lebende Geschwister dvrha"^sind, den zwanzigsten, in entferntem Graden aber den zehnten Theil von der Fahrnis erhalten.Bern und Glarus instruirt waren, das Verhandelte all leferondum oder sd ratilleandnm zu ,so werden beide Stände ersucht, ihre Einwilligung an Zürich gelangen zn lassen, womit dieser Araus dem Abschiede fällt. 8 20.

o. Loskauf dcs Falles und Lasscs im Thurgau.

Art. 306. 17«3. Die Landschaft stellte im Laufe des Jahres an die beiden ProvisionalständrAnsuchen um Auökauf dcs hoheitlichen Falles und der davon abhängenden Abgaben, während die Gest

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und Fallhcrrcn den Wunsch äußerten, daß man es hinsichtlich dcs Fallbczuges beim Alten belassen u>ozugleich aber sich bereit zeigten, insofern der Landschaft von den Hoheiten ihre Bitte gewährtsollte, zn einem billigen Auskaufe Hand zu bieten. Sämmtlichc Stände, mit Ausnahme von Unterw« ^und Freiburg, die diese Materie ad refeiendum nehmen, sind zum Entsprechen geneigt, und eseine Kommission, bestehend aus den Nachgesandten von Zürich, Lucern, Zug und Glarus,Ehrengcsaudtcu von Uri, mit Hinterbringung eines dieöfälligcn Gutachtens beauftragt. Nach ^ ^

Berechnung dcs Falles während der letzten zwanzig Jahre sind von ungefähr 3l00 Haushaltung^^Händen der Hoheit jährlich etwa 600 Gulden eingegangen, wovon dem Landvogt 80 Gulden undLandweibel 200 Gulden zukamen, mithin den Hoheiten 320 Gulden verblieben. Ucbcrdies ^

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jeder Landgerichtödicncr von jeder fälligen Haushaltung in seinem Quartier jährlich achtFallbatzen oder Fallhühner, auch von jedem Mannöfall einen Gulden und von jedem Weibcrfall ^ .Kreuzer zu beziehen. Würde nun die Auskaufssumme für jede Haushaltung auf 7 ^ Gulden bei' ^so bclicfc sie sich für die obbemerktc Zahl der Haushaltungen auf 23692 Gulden 30 Kreuzes ^welcher Summe nicht nur die 80 Gulden dem Landvogt, die 200 Gulden dem Landweibel und 340 ^den Landgcrichtsdiencrn jährlich verabfolgt werden könnten, sondern auch zu Händen der Hoheit^ ^namhafter Vorschuß sich erzeigen würde. Der fragliche Auskauf von 7^ Gulden, welchenGerichtshcrrcn annehmen wollen, soll lediglich auf den Leibfall, die Fallbatzcn oder Fallhüh«^'^Laß und die Manumission Bezug haben, und die Loskaufssumme auf Martinstag 1795 und 1^6werden. Diese Vorschläge hinterbringt man den Hoheiten, mit dem Ersuchen, so beförderlich als nch'ihre Zustimmung an Zürich gelangen zu lassen. 8 23. ß 307. 171»«. Laut einer Tabelle über dic d' ^Haushaltungen ergibt sich, daß in folgenden Ortschaften mehr als hundert solcher waren: InMärstctten III, Egolshofcn 143, Altnau 148, im Ganzen in allen Ortschaften 3367 Fällige, stich ^dic Auskaufssummc auf 25237 ch2 Gulden sich bcläuft. Da während dcs Jahres bereits cin Na>»l)al