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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau. 355

^arus überläßt der Landschaft die Sclbstbcsalznng für den mit Johannes des Täufers Tag 1794 ange-bogenen ganzen NcgicrnngStour gegen den obbcmcrktcn Canon. 8 35.

k. Stadt Fraucnftld.

Art. 300. 178». Glarus frägt an, ob Fraucnfcld nicht gleich den thurganischcn Angehörigen der^kltlich^ Besatzung unterworfen sei. Bei einer Untersuchung thut die Stadt durch verschiedene Frei-'sbriefe (von König Albrccht aus dem Jahre l30Z, vom Grafen von Sulz, Namcnö der Herzoge vonden Jahre 1407, von König Sigmund auö dem Jahre 1415, von König Friedrich und

^ Herzogen Albrecht und Sigmund von Oesterreich auö den Jahren 1442 und 1445, insbesondere aber^ Z^hr 1460 ausgestellte Kapitulation) dar, daß sie nicht allein von jeden neuen Steuern u. s. f.

"uch ^^rch regierenden Stände selbst bei all' ihren erworbenen Freiheiten, Hcr-seld^" ^ Gewohnheiten geschützt und geschirmt worden. Zugleich wird von Seite der Stadt Frauen-a ^getragen, man hätte sie wegen der Besatzung biöanhin noch nie angefochten und niemals mit derAus ' ^ Thurgau in eine Verbindung oder gleiche Anlage" gezogen. Sämmtlichc Gesandtschaften, mitk-, ^ ^^0 Glarus, das die Sache ad rolvr«n,lum nimmt, finden das Vorgebrachte von solcherdttl^'^it, daß sie cinmüthig den Beschluß fassen, Frauenfcld soll in dem Genuß der SclbstbcsalznngU>Ü wie dies seit uuvordeuklichcn Jahren der Fall gewesen sei. 8 31. ß 301. 178^1. Alle Hoheiten

üußen Glarus möchte mit Obigem sich einverstanden erklären; allein die glarnerischc Gesandtschaft

^ ' ü)r Stand halte die von Frauenfcld angeführten Gründe durchaus nicht für so gewichtig alsludern Stände und rcscrvire deshalb seine Rechte für die Zukunft abermals feierlich. 8 27.

Iti. Fall nnd Laß.

lAcht Ort-! Art. SM. Zchn Orte: Art. WZZV8.I

g. Publikation der diesfäUigcn Ordnung.

^ellt ^ Auf den Bericht, daß die Fallordnung gedruckt und sämmtlichcn Fallhcrrcn zuge-

wvrdcn sei, läßt man diesen Artikel aus dem Abschiede fallen, 8 47.

b. Streitigkeit zwischen dem Kloster Fischingen und dem Tanneggeramt.

Vi^ ^ ^03. 1778. Diese Streitigkeit wird an eine Commission, bestehend auö den Nachgesandten der^tikel ^ diesen, aus deren Gutachten hervorgeht, Fischingcn stütze sich in seiner Ansprache auf diestjftjs^ ^ und 24 der tanncggischen Öffnung von 1432, auf die Bestätigung derselben durch dcu alt-dgß ^ ^^trag von 1509, auf die Ucbung oder das Possessorium, wovon es niemals abgewichen sei;lih^ ^ügeramt dagegen gründe die scinigc auf die Artikel 2 und 4 der mit dem gcsammten geist-tjg^ ^ weltlichen GerichtShcrrcnstand hoheitlich errichteten Landcsordnung von 1526, auf deren Bcstä-dvn ^u Spruch von 1575 gegen die Domprobstei Constanz, auf die landesherrliche Verordnung

Und ^ ^ uuf die im Jahre 1766 errichtete neue Fall- und Laßordnung. Da die Stände Zürich^schloff^u Untersuchung und Hinterbringung des ganzen Geschäftes instruirt sind, so wird^4. erwähnte Gutachten lediglich den Hoheiten durch den Abschied zu hinterbringen. 8 26. jj

Fall- Zürich hält dafür, daß die Ansprache Fischingenö der zum Besten des Landes publicirtcn

" ^ußordnung von 1766 ganz entgegen sei, welche zudem mit Vorwissen des Gotteshauses^cern uuch Bern und Glarus wollen es bei der fraglichen Verordnung verbleiben lassen,

blt die Gründe von Fischingcn für wichtig und überwiegend, und die übrigen Gesandtschaften

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