Landgrafschaft Thurgau. 355
^arus überläßt der Landschaft die Sclbstbcsalznng für den mit Johannes des Täufers Tag 1794 ange-bogenen ganzen NcgicrnngStour gegen den obbcmcrktcn Canon. 8 35.
k. Stadt Fraucnftld.
Art. 300. 178». Glarus frägt an, ob Fraucnfcld nicht gleich den thurganischcn Angehörigen der^kltlich^ Besatzung unterworfen sei. Bei einer Untersuchung thut die Stadt durch verschiedene Frei-'sbriefe (von König Albrccht aus dem Jahre l30Z, vom Grafen von Sulz, Namcnö der Herzoge vonden Jahre 1407, von König Sigmund auö dem Jahre 1415, von König Friedrich und
^ Herzogen Albrecht und Sigmund von Oesterreich auö den Jahren 1442 und 1445, insbesondere aber^ Z^hr 1460 ausgestellte Kapitulation) dar, daß sie nicht allein von jeden neuen Steuern u. s. f.
"uch ^^rch regierenden Stände selbst bei all' ihren erworbenen Freiheiten, Hcr-seld^" ^ Gewohnheiten geschützt und geschirmt worden. Zugleich wird von Seite der Stadt Frauen-a ^getragen, man hätte sie wegen der Besatzung biöanhin noch nie angefochten und niemals mit derAus ' ^ Thurgau „ in eine Verbindung oder gleiche Anlage" gezogen. Sämmtlichc Gesandtschaften, mitk-, ^ ^^0 Glarus, das die Sache ad rolvr«n,lum nimmt, finden das Vorgebrachte von solcherdttl^'^it, daß sie cinmüthig den Beschluß fassen, Frauenfcld soll in dem Genuß der SclbstbcsalznngU>Ü wie dies seit uuvordeuklichcn Jahren der Fall gewesen sei. 8 31. ß 301. 178^1. Alle Hoheiten
üußen Glarus möchte mit Obigem sich einverstanden erklären; allein die glarnerischc Gesandtschaft
^ ' ü)r Stand halte die von Frauenfcld angeführten Gründe durchaus nicht für so gewichtig alsludern Stände und rcscrvire deshalb seine Rechte für die Zukunft abermals feierlich. 8 27.
Iti. Fall nnd Laß.
lAcht Ort-! Art. SM. Zchn Orte: Art. WZ —ZV8.I
g. Publikation der diesfäUigcn Ordnung.
^ellt ^ Auf den Bericht, daß die Fallordnung gedruckt und sämmtlichcn Fallhcrrcn zuge-
wvrdcn sei, läßt man diesen Artikel aus dem Abschiede fallen, 8 47.
b. Streitigkeit zwischen dem Kloster Fischingen und dem Tanneggeramt.
Vi^ ^ ^03. 1778. Diese Streitigkeit wird an eine Commission, bestehend auö den Nachgesandten der^tikel ^ diesen, aus deren Gutachten hervorgeht, Fischingcn stütze sich in seiner Ansprache auf diestjftjs^ ^ und 24 der tanncggischen Öffnung von 1432, auf die Bestätigung derselben durch dcu alt-dgß ^ ^^trag von 1509, auf die Ucbung oder das Possessorium, wovon es niemals abgewichen sei;lih^ ^ügeramt dagegen gründe die scinigc auf die Artikel 2 und 4 der mit dem gcsammten geist-tjg^ ^ weltlichen GerichtShcrrcnstand hoheitlich errichteten Landcsordnung von 1526, auf deren Bcstä-dvn ^u Spruch von 1575 gegen die Domprobstei Constanz, auf die landesherrliche Verordnung
Und ^ ^ uuf die im Jahre 1766 errichtete neue Fall- und Laßordnung. Da die Stände Zürich^schloff^u Untersuchung und Hinterbringung des ganzen Geschäftes instruirt sind, so wird^4. erwähnte Gutachten lediglich den Hoheiten durch den Abschied zu hinterbringen. 8 26. jj
Fall- Zürich hält dafür, daß die Ansprache Fischingenö der zum Besten des Landes publicirtcn
" ^ußordnung von 1766 ganz entgegen sei, welche zudem mit Vorwissen des Gotteshauses^cern uuch Bern und Glarus wollen es bei der fraglichen Verordnung verbleiben lassen,
blt die Gründe von Fischingcn für wichtig und überwiegend, und die übrigen Gesandtschaften
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