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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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354 Landgrafschaft Thurgau.

Sinne instrnirt, nur die zürcherische Gesandtschaft sieht sich ihrer Instruction gemäß gcnöthigt, dieall roterendiim zu nehmen. Zürich wird ersucht, sich hierüber gegen Bern zu erklären, und zugleich er)6der Landvogt den Auftrag, mit dem Begehren der Hinterlegung und Bcrbürgung solcher Bußen einstwe'innc zu halten. § 43.

13. Salzsachen.

lAcht Orte- Art. At-3M.1

i>. Uebcrhaupt. .

Art. 291. 1778. Man läßt mit Bezug aus die Besatzung bei dem Beschlüsse verbleiben? "diese während eineö ganzen Negierungsumgangcö, sechszehn Jahre vom diesjährigen Johannes des ^ ,Tag an gerechnet, gegen die je zu zwei Jahren um zu leistende Admodiationötaxe von 129 neuen LoM ^der Landschaft Thurgau überlassen sein solle. Glarus verdcutct jedoch, es verbleibe unabänderlichseinem Landögemcindcbeschluß, die Besatzung selbst ausüben zu wollen. 8 67. ß 292. 17^'diesmal bcharrt Glarus auf obigem Beschluß, so daß Zürich und Lucern sich feierlich vorbehalten,der zwei Negierungsjahre des Standes Glarus von ihrem Recht der Mitbcsalzung per inllivmumzu machen. Bern betrachtet dasselbe als ein nach Gutbefindcn auszuübendes landesherrlichesübrigen Stände aber wollen sich nicht binden lassen. 8 53. 293. >78«. Die Gesandtschaftenbei ihren frühern Acußerungen, obwohl einige Orte nicht mehr instruirt hatten. 8 54. ß 294. KGlaruö erklärt instruetionsgcmäß, daß laut LandSgemeindcbcschluß auch dermalen wegen der Bcsa» ^des Thurgaucö seine Standcsrcchtc bewahren müsse und während seiner bevorstehenden zweijähre gedenke, das Salzrcgal auszuüben. Die übrigen Stände behalten sich deshalb daö Recht ^besalzung per inckivisum vor. 8 36. ß 295. Z782. Sämmtliche Hoheiten wollen dem Stand b)die Besatzung des Thurgaues für diesmal zugestehen, bedingen sich aber ihre Convcnienz aus,

Zürich per iiillivi«»m, in der zuversichtlichen Hoffnung, daß für die Zukunft etwas Gemeinersprieserzielt werden könne. Die glarncrische Gesandtschaft verdankt dies und versichert im Namen ihrerdaß die Landschaft hinsichtlich ihres Bcsalzungsrechtcö im geringsten nicht gekränkt, auch in ^Maß und Preis wie früher gehalten werden solle. 8 37. ß 296. Z7831783. Die gleichen^ ^uungen geben sich in diesen drei Jahren kund. 1783 8 37. 1784 8 49. 1785 8 38. 297.gesammte Landschaft läßt darum ansuchen, die Gesandtschaften möchten, da mit Johannes des ,>sTag 1794 die ihr ertheilte Freiheit, sich selbst zu besalzen, zu Ende gehe, bei den Holtenhinwirken, daß diese Gnade ihr für den nächsten ganzen Regicrungötour erneuert, doch eine Vermindes Canons von 129 Louisncufs bewirkt werde, indem sie durch das Steigen der Salzpreise in dcn ^sechs Jahren merklichen Nachthcil erlitten habe. Die Jahrrechnung nimmt dies theils alltheils all rosereallum. Zugleich wird der Landschaft verheißen, ein Fürwortschreibcn an diein München zu erlassen, um dieselbe zu einer Preisermäßigung zu bestimmen. 8 37. ß 298. ^ ^Sowohl die im Laufe des Jahres cingckommcncn Ortsstimmcn als die dermalen eröffneten Jnst^^ ^zeigen, daß sämmtliche Stände der Landschaft Thurgau die Selbstbcsalzung für die nächstenJahre gegen einen Canon von 129 neuen Louiödor für die zweijährige landvögtliche Regierunglassen willens sind, jedoch unter Vorbehalt der Convcnienz in Absicht auf die Mitbcsalzung, wofern ^ein Stand das Regal selbst ausüben wollte. Glarus, woselbst die Sache noch nicht vor die Landsge' ^gebracht werden konnte, nimmt das Ansuchen neuerdings all roloi eulluw. 8 37. ß 299.