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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau. 353

verfaßt und von diesem eigenhändig unterzeichnet sei, diesem Memorial auch von dem Landvogt die Attestation^"den genügsame Kaution geleistet sei.

der ^ diesem wird der Landvogt das Memorial abschriftlich der Gegenpartei zustellen , mit dem Ansinnen, ihm innertsej« Mstch vier Wochen ihr Gegenmemorial, das gleichfalls schriftlich und von einem einheimischen Sachwalter verfertigta m ^"Zugeben,

die i>j . ^dann liegt dem Landvogt ob, die beiden schriftlichen Memorialc de» Provisionalständen beförderlich zu übcrschickcn,ihre Gedanken walten lassen und ihr entweder einhelliges oder getheiltcs Befinden den übrigen mitintercssirtendurch A uberschickcn, diese aber ihren Entscheid den Provisionalständen rückantwortlich äußern, und selbige den einhellig oderivisi^ , drheit erfolgten Entscheid für die Zusage, oder für den Abschlag der Revision dem Landvvgt zu Händen der Parteiengleich.« ^ werden, in der Meinung, daß wenn die diesfälligen Entschlüsse der sämmtlichen Stände gelheilt sind, und zu

« ^^wmen instchen, dannzumal das Urtheil der letzten Instanz in Kraft erwachsen soll.

»och js, Parteien selbst soll der Landvogt intimiren, ihren eingegebenen Mcmorialien nicht in die Stände nachzulaufen,der-. Mem Namen nachlaufen zu lassen, bei einer Buße von hundert Thalern, so der Landvogt unnachläßlich zu Händen28 demjenigen beziehen wird, der dieser Jntimation nicht Folge leisten würde. 8 Zt. j>

dop ^ Aus dm Instructionen geht hervor, daß mit Ausnahme von Glarus, welches über solchez^,^A)rern Niedern und höhern Instanzen und vor den Hoheiten selbst gcschwcbtc Rcchtshändel keine"öthig findet, sämmtliche Stände daö erwähnte Reglement annehmen wollen. Zürich wünschthje daß dergleichen Fälle nach crthcilter Revision nur in den Ständen bcurtheilt, nicht aber an

Untern Instanzen zurückgewiesen werden mögen. 8 3t: jj 285. 17ttl». Auch der vorhin berührteerhält die Genehmigung, womit dieses Geschäft aus dem Abschiede fällt. 8 39.

e. Criminalprocesse.

für d ^ Frmbnrg sucht darum an, daß zur Ausübung der von ihm besessenen Rechte

h., ^ Zukunft die Verordnung getroffen werde, alle an die Jahrrcchnung appcllirtcn Criminalsachcn,legest Landgerichte herrühren, oder sonst der Xörtischcn Verhandlung unterworfen sind, möchten

den ^ uach den gcmcincidgcnössischen Geschäften vorgenommen werden, damit die Gesandtschaft^^Mcn Verhandlungen jederzeit beiwohnen könne, ohne gcnöthigt zu sein, sich deswegen bcson-28? ^ Fraucnfcld aufhalten zu müssen. Man nimmt diesen Wunsch a ,l relerenckum. 8 2l' ßalle Gesandtschaft von Solothurn stellt dasselbe Begehren, worauf von dem Präsidium

genommen wird. Da sich jedoch zeigt, daß dergleichen Xörtische Geschäfte in den erstenden jahrrcchnung nicht ohne Schwierigkeit behandelt werden können, so wird der Vorschlag in^ genommen, daß die Canzlci zu Fraucnfcld jcwcilcn acht Tage vor der Jahrrechnung allen^ugen Xörtische Geschäfte vorzutragen haben, bekannt machen soll, sich in den ersten acht

übcrv" ^ Zuhrrechnung bei dem Direktorium zu melden, widrigenfalls alle diejenigen, welche diese Fristin '^ diesfälligen Appellationsrcchtcö verlustig gehen, sie um die Bußen belangt und solche

^wrd Rechnung gebracht werden sollen. 8 29. jj 288. I7i»3. Die Stände lassen sich obige

dcr 0^?'^ gefallen, womit dieser Slrtikel aus dem Abschiede fällt. 8 22. jj 289. ?7i»k. Schwhz begehrt,^ers x möchte bei Arrctirungen die Arrestanten nicht nur alsobald verhören und alle unnöthigen,>»valj^,st^ Hoheiten zufallenden Kosten vermeiden, sondern auch die Jnhaftirtcn während ibrcs Arrestes^dvo .behairdeln lassen. Sämmtliche Gesandtschaften Pflichten diesem Antrag bei, worauf dem^ dar nöthige Befehl crthcilt wird. 8 39.

Art zun ^

^ Die bcrncrische Gesandtschaft bemerkt, die im lctztjährigcn JahrrechnungSprotocoll

^^^'dnung, daß von nun an jeder Gebüßte, auch wenn er die Buße appellirt, den Betrag

Tagen dem Landvogtciamt entweder baar hinterlegen oder dafür annehmbare Bürg-

^ solle, komme ihren Obern sehr drückend vor. Auch die übrigen Stände hatten im gleichen

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