Landgrafschaft Thurgau.
Strafurthcil, weshalb der Landvogt im Thurgau au die Stände appellirt hatte, ergibt sich über dieob ein Landvogt in solchen Fällen appelliren könne, folgendes: Bern wünscht allcrvorderst, daß entschiedwerden soll, ob eine Jahrrcchnung die Erkenntnisse einer Vorhergehenden aufzuheben befugt sei, gibt sichzufrieden, als ihm dargethan wird, daß im Jahre 1784 die Revision des erwähnten Strafurthcils reächmäßig erfolgt sei. Die andern Stände, mit Ausnahme von Glarus, halten um der Übeln Folgen wwe"'sonderheitlich für den Landmann, solche Appellationen für unpassend, und wollen bei der ertheilttRevision und dem lctztjährigcn Erkcnntniß lediglich verbleiben. Glarus hingegen wünscht, man möch^es bei dem Urthcile von 1783 bewenden lassen. Einmüthig aber findet man, es sei dieser MaterieZukunft nicht mehr im Abschiede zu gedenken. 8 29. jj 279. I7K1». In Folge eines in den Standsobgcschwebten weitläufigen Processcs wird von Bern gewünscht, es möchte die durch ältere Abschiedebereits bestätigte Verordnung dem diesjährigen Abschied wieder bcigcrückt werden, dahingehend, daßsolchen Proccßbetrcibungcn, wenn eine Partei vier Ortsstimmcn zu ihren Gunsten erlangt habe,Jahrrcchnungsurtheil entscheiden und das Geschäft ohne weitere Umtriebe seine Endschaft erreicht hasolle. 8 31. jj 28(1. I711I Nidwalden stellt ein dem bcrnerischcn ähnliches Gesuch. 8 31. jj 281.
Schwhz steht in der Ansicht, es können in Appcllationösachcn vier Ortsstimmcn nebst dem Jahrrechnu"^urthcil nicht für entscheidend angesehen werden, weil dadurch nicht allein die landesherrlichen Rcch^übrigen Stände beeinträchtigt würden, sondern auch die Untcrthaneu selbst nachtheiligc Folgen zuhätten, und Zug glaubt, daß kciu älterer Abschied einen einzelnen Stand verhindere, Revisionzu können. — Da bei diesem Anlaß auch in Frage kam, ob und unter welchen Bedingungen in ^ ^die durch Ortsstimmeu entschieden wurden, Revision crthcilt werden möge, wird für gut gefunden,^dies durch keinen Stand einseitig geschehen solle; hingegen wird »<l retei-andum genommen, wennPartei Revision suchen zu können sich berechtigt glaube, möge dieselbe ihre dicsfälligen Gründe den ^Provisionalständcn in einem Memorial vorlegen, welches sodann der Gegenpartei mitgetheilt, auf ^schriftliche Beantwortung den übrigen Ständen zugestellt und alsdann von sämmtlichcn Ortenwerden solle, ob eine Revision eintreten könne oder nicht. 8 32. jj 282. ?7i»S. Zürich hält eine si^Verordnung um so überflüssiger, als überhaupt Processi von der erwähnten Art selten seien undneue Gründe zum Vorschein kommen können, wenn ein Angehöriger seinen Proccß vor demRichter (dem Landvogtciamtc), der Jahrrechnung und endlich auch in den Ständen selbst betrieben ^Da aber die Mehrzahl der Gesandtschaften zu dem vorjährigen Antrag Hand bieten kann, tvir ^erwähnte Vorschlag nochmals »6 raUtie-inSum genommen. 8 29. 283. 171»Ä. Weil Zürich,auch Glarus gegen das obige Project sich erklären, werden die Nachgesandten von Zürich, Bern, .und Schwhz beauftragt, diesen Gegenstand commissionaliter zu prüfcu. Sie hinterbringen ein Reg ^welches von den Gesandtschaften gut geheißen und theils ncl iatitioan<l»m, thcils .i<l rvforenctuw gc^'"'wird. Das fragliche Reglement ist folgenden Inhaltes: .
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t) Soll festgesetzt bleiben, daß von keinem Stand über Processi, die durch Ortsstimmcn in letzter Znstanz rechtlichworden, einseitig Revision ertheilt werde. Wann aber marteie"
2) Ucber einen solchen durch Ortsstimmen in letzter Instanz rechtlich entschiedenen Proceß von einer der .
Revision nachgesucht werden wollte, so soll dabei nachfolgende Norm befolgt werden: .
a. Die Revision suchende Partei hat sich deswegen beim jeweiligen Landvogt zu melden und vorerst theilsdes der Gegenpartei zugesprochenen Rechtens sammt Kosten, theils auch für die der Revisionsbetreibung wegen neuKosten genügsame Kaution zu leisten.
d- Ist diese Kaution geleistet, so mag der Landvogt der Revision suchenden Partei bewilligen, ihre Rev'Nein Memorial abzufassen und ihm einzuhändigen, jedoch daß solches Memorial in Schrift und nur von einem