Landgrafschaft Thurgau. zgj
^wbald dessen Vcrlassenschaft obsignirt und invcntirt worden, nunmehr aber, weil ein solcher Fall inevangelischen Pfarrhause eingetroffen, sich einige Anstände erheben, weswegen sie bitten, daß eineIcichheit bei solchen Vorfallcnhcitcn beobachtet, auch festgesetzt werden möchte, bis zu welchem Alter">>cn unter Vogtschaft stehen sollen. Beide Ansuchen läßt man in den Abschied fallen. 8 31. ß 274. I78U.ü Bezug auf diese Materien äußert die zürcherische Gesandtschaft instruetionsgcmäß, den Gerichtsherrcnkeine Befugniß zu, die Vcrlasscnschaft eines fremden Kostgängers zu obsignircn, viel weniger, davonAbzug zu fordern. Einige andere Stände Pflichten dieser Ansicht nur theilwcise bei und halten>ur, daß die Geistlichen beider Religionen und ihre Angehörigen bisheriger Ucbung gemäß von Jnvcn-^ Zwar befreit sein, auch beim Absterben von Kostgängern in einem Pfarrhause die Obsignation undkntarisirung nur dannzumal durch den Gerichtsherrcn deS Ortes vor sich gehen sollen, wenn ein^ Kostgänger, wo nicht alle, doch etwas von seinen Mitteln ins Land gezogen habe, mithin derMjg weiche. Betreffend die Bevogtigung der Waisen gehen sämmtlichc Gesandte von der Ansicht^' baß solche im zwanzigsten Altcrsjahrc der Vormundschaft zu entlassen seien und von diesem Geschäft^ Abschiede keine Erwähnung mehr gcthan werden solle. 8 27. 275. 1781 Da man nicht cinvcr-
Absterben eines Kostgängers der Abzug eintreten könnte, eine bloße Dcclarationinv "bcr die vorhandenen Mittel genüge, oder aber ob durch den Gerichtshcrrn obsignirt und
^utirt werden solle, wird diese Materie nochmals all lelei-enllum genommen. 8 19. jj 276. 1782. Schon^ ^tzt<m Jahre hatte man sich dahin vereinigt, daß die Geistlichen beider Religionen mit ihren Familien,, ! ^ater, Mutter, Brüder und Schwestern vom Abzüge befreit sein, mithin sowohl bei diesen, als auchUnd ^^öcn ciucs bei ihnen sich aufhaltenden fremden unvcrmöglichcn Kostgängers keine Obsignatur^ Juvcntarisation vorgenommen werden sollen. Jetzt verständigt man sich auch darüber, daß auf denbe/s^ Pfarrhaus« erfolgten Todesfall eines fremden Kostgängers, der einiges Vermögen hinterlassen,sat', ^ bavon bezogen werden soll und zu dein Ende hin die erforderliche Obsignatur und Jnventari-^weilen durch den Gerichtshcrrn „am Ort" zu bewerkstelligen seien, womit dieser Artikel aus demschiede fällt, z 20.
o. Rcchtstricb.
geistliche und weltliche Gcrichtsherrenstand läßt durch drei Abgeordnete vor-Nccl t'' ^ bcr Jahrrechnung belieben, demjenigen Verglich, welcher wegen eines minder kostspieligen
and -s zwischen den Gerichtsherrcn einer- und dem Landvogteiamt und der Canzlci zu Fraucnfcld^cn l ^utworfcn worden sei, als einer dem Credit des ganzen Landes vortheilhaftcn Verordnung diezu ertheilcn. Man vereinigt sich dahin, den allseitigen Principalcn die Ratification dieses^'chtsd^ ^ empfehlen und schlägt bloß Eine Abänderung vor, daß nämlich die Anwesenheit der Land-weiter .bcn Schätzungen neben den gcrichtsherrlichcn Beamten nicht aufgehoben sein, sondernökzoa haben solle, für diese Verrichtung aber jenen sowohl als diesen nur die Hälfte des biSanhin^chäl^" ^hneö, folglich den Landgcrichtsdienern bloß 30 Kreuzer, den gcrichtsherrlichcn Beamten oder»n 15 Kreuzer zu bezahlen seien. Man bittet die regierenden Orte, die Ratification
^wstr ^Kaugeil zu lassen, damit das dieöfällige Instrument ausgefertigt und zu gänzlicher EinführungWllsamcn Verordnung an das Landvogteiamt die nöthigcn Befehle crthcilt werden können. 8 38.
ll. Revisionscrthcilung bci letztinstanzlich entschiedenen Processen.
278. 1783. Veranlaßt durch ein im letzten Jahre von der Jahrrcchnung „nachgesehenes"