Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
350
Einzelbild herunterladen
 

350 Landgrafschaft Thurgau.

dcS Falles durch die Nachgesandten von Zürich, Untcrwaldcn und Schaffhauscn wird von den dicßcwhöfischen Abgeordneten bemerkt, das Wachthaus jenseits der Brücke auf ncllcnburgischcr Seite sei in»»^von der Stadt Dicßcnhofcn besetzt worden, auch befinde sich auf gleicher Seite ein Gatter und ein SüMbäum, welche alle Nacht geschlossen werden, damit Niemand auf die Brücke kommen könne; ebenso ^seit unvordenklichen Jahren von Dicßcnhofcn die ganze Brücke mit Aufziehen der Wachen verwahrt worde"und dermalen noch ziehe an jedem Markttage die ganze, aus achtnndzwanzig Mann bestehendeüber die Brücke bis zu dem Wachthaus, von wo sie dann erst auf ihre Posten verlegt und die Sch>^wachen abgelöst werden. Dießcnhofen beziehe ferner den ganzen Zoll von den dies- und jenseits sKRhein hinauf- und hinabfahrcndcn Schiffen, endlich werden alle Misscthätcr auf erfolgende Requisition^hin über die ganze Brücke hinaus geliefert und erst außerhalb des Wachthauses überantwortet, auch "Urfehden dort geschworen. In Folge dieser Berichterstattung wird dem Magistrat angesinnt, bei dc"dermaligen Zeitumständen das Wachthaus mit einem oder zwei zuverlässigen Männern besetzen zu lalst^und zu verordnen, es solle der bei demselben stehende Gatter und Schlagbaum jede Nacht ordcut >geschlossen und die Schlüssel einem jeweiligen Amtsschultheißcn sorgfältig eingehändigt werden. Wasdie Hauptsache anbetrifft, so ist das aus Stockach cingekommcnc Schreiben durch die Stadt Dießensin der Meinung zu beantworten, daß sie gegen die von ncllenburgischcr Seite längst aufgegebene Anst'^ ^an einen Theil der Rheinbrücke auf das entschiedenste Protestire. Ucbrigcns soll gewärtigt werden, ^ferner von Stockach deshalb cinkommcn möchte, 8 22. » 268. ?7«4. Diese Angelegenheit erheischt^weitere Bcrathung, weil auf das der Stadt Dießeuhofcn anbefohlene Vcrwahruugsschreibcn an das ucllc"burgische Oberamt wegen der Tcrritorialrcchte keine Antwort ciugckommcn, auch sonst nichts wemvorgefallen ist, so daß es bei abgedachter Protestation und dem an den dicßcnhosischen Magistrat gemach ^Ansinnen, sich künftig solch' wichtiger Gegenstände halben nicht eigenmächtig mit fremden StcllcuBriefwechsel einzulassen, lediglich sein Bewenden hat. 8 22.

>4 Justizsache.,.

lAcht Orte- Art. A»-Z8S, zso. Zehn Orte- Art. WK-Z8S.1». Erbrecht.

Art. 269. >783. Drei Abgeordnete der Landschaft Thurgau machcu auf verschiedene Undeutliche^im Landerbrecht aufmerksam, woraus nicht nur viele Umtriebe, sondern oft sogar weitläufigeentstehen, und bemerken, um diesen Uebelständcn vorzubicgcn, wäre man geneigt, ein neuesabzufassen. Die Jahrrechnung trägt daher dem Landvogt auf, wenn ein solches im Laufe des Jalst^Stande käme, dasselbe den Ständen einzusenden. 8 30. 270. >78«. Die Abgeordneten dersuchen um längern Aufschub an, weil es wegen anderer Geschäfte nicht möglich gewesen sei, ein ^Projekt zu entwerfen. 8 29. jj 27l. >787. Noch ist dessen Abfassung nicht zu Stande gekommen. §272. >788. Dem Vernehmen nach ist im Laufe dieses Jahres ein neues Erbrecht entworfen, jed^) ^mehrern Behörden nicht angenommen worden, so daß die Jahrrcchnung erwarten will, was ferner ^gelangen möchte. 8 25.

6. Vcrlasscnschaft fremder Kostgänger und Dauer der Aormundschaftszeit bei Minderjährigen.

Art. 273. >77«. Abgeordnete des geistlichen und weltlichen Gerichtsherrcnstandeö stellenbisheriger Uebung gemäß beim Absterben eines fremden Kostgängers in einem katholischen P!^