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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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349
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Landgrasschaft Thurgau. Z49

^ Erlaubniß crthcilt. Zugleich berichtet der Landvogt, er hätte vernommen, daß von dem gleichenverbogt das hoheitliche Mandat wegen der Kirchweihcn unter seinem eigenen Namen verkündet wordenEs wird nunmehr dem Landvogt aufgetragen, das erneuerte Mandat dem genannten Obcrvogt zuzu-^ eu, auf dessen Vcrkündung Acht zu geben, und wenn dieselbe nicht vor sich gehen sollte, sie von sich!u veranstalten. 8 39.

Ii. Wegen eines Zehntcnstreites zwischen Krcuzlingcn und Güttingen.

Art. Z6Z. 17«»«. Zwischen dem Landvogtciamte und der fürstbischöflichcn Regierung zu McersburgI and ein Judicaturstreit über ein Zerwürfniß zwischen dem Gotteshaus? Krcuzlingcn und dessen Zehnten-^ Hilgen zu Güttingen, betreffend den Zehnten von dem sogenannten wilden oder ungczwcigten" Obst.

^»Mission aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri findet jedoch, daß lautda§^^ beobachteten Verfahren die Judikatur solcher Streitigkeiten vor

^andvogteiamt gehöre und dem Landvogt der Auftrag zu crthcilcn sei, in dieser Streitsache mit^ Obcramtcs beförderlich rechtlich fürzufahrcn". Man ersucht deshalb die Hoheiten, ihreH ^'gung an Zürich einzusenden. 8 47. jj 264. I7»7. Wegen obiger Streitigkeit zeigt die zürcherische^dtschast an, daß eine Zuschrift nach Mcersburg abgegangen und seither von da nichts weiter cinge-^ ^undvogt beauftragt worden, diese Streitsache mit Beförderung vorzunehmen.

. ^"dvogteiamt berichtet hierauf, Krcuzlingcn habe gemeldet, dieses Geschäft dürfte gütlich erledigt8 37.

c. Mit der Stadt St. Gallen.

^ IZürich »nd Bern.j

^65. Z7i>t». Mit Bezug auf einen Competenzstrcit zwischen dem thurgauischen LandammannG.s Obervogtciamt Bürglen betreffend die Jndcmuisation des KirchcnguteS Erlen wird von denbvstät' Zürich und Bern der hierauf bezügliche Spruch des Landammanns vom 22. November 1787

Und ^ ' '"dem derselbe compctcnt gesprochen habe, weil einem jeweiligen Landammann allerdings zusteheJeich'r weiter zustehen soll, über alle auf Kirchengütcr bezüglichen Angelegenheiten und Strcit-

^ ltc zu urtheilcn. 8 23.

v. Mit der nellenburgischen Regierung.

l Neun Ort-: Art. ze« --S68.1

sih^.^' 266. I78S. Zwei Abgeordnete der Stadt Dicßenhofcn wiederholen mündlich, was bereits^chart^ worden war, daß im letzten Frühjahre ein österreichischer Ingenieur ungefähr zwanzig

sei- . ^ Dicßenhofcn vermessen, welches im Besitze von nellenburgischen Angehörigen zu Bilfingen^llenb^ ^ ^ ^ kleinem Wasserstande den im Rhein stehenden Markstein, der die dicßenhofischen undUilhtg ^'^ll Gerichte von einander scheide, mit iVo. 1 und l.itt. IV. It. bezeichnet habe. Da seitherDicßenhofcn gelangt ist, wird von der Jahrrechnung den besagten Abgeordneten aufge-2k?. Stand Zürich, wenn wieder etwas vorfallen sollte, alsobald davon zu benachrichtigen. 8 16.burgjsH ^ ^U>ohl von Zürich als von Schaffhauscn wird der Juriödictionsanstand mit dem nellcn-Ztvej Dbcramt in Stockach angeregt, der dadurch entstanden, daß auf der Brücke zu Dicßenhofcn6 ^vichjsche Deserteurs weggenommen wurden und zwar am 31. März Morgens zwischen 5 underrege Deserteurs durch den dasigcn Thorwächter aufgehalten worden seien, was solchen Unwillen

^ die Bürger auf seine Absetzung gedrungen und diese erlangt haben. Bei einer Untersuchung