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Landgrafschaft Thurgau.
daß ihre Obern bei der ihnen zustehenden Landcsherrlichkeit über die im Thurgau gelegenen Orte Arbo",Horn und Bischofzcll, wie auch bei dem Vertrage von 1509 unabänderlich zu verbleiben gedenken, unddie Gesandten von Zürich, Bern, Obwaldcn und Glarus wiederholen ihre früher eingelegte feierlicheProtestatio» gegen einseitige Ertheilung von Ortsstimincn in Juriödictionögeschäften, welche dem Rechtder Mehrheit nicht unterworfen und confcrcnzialiter zu behandeln wären. Der Artikel fällt hiemit a»edem Abschiede. 8 25.
8- Wegen der Obervögte zu Arbon und Bischofzell.
Art. 258. 178». Weil diese Obervögtc das von dem Landvogteiamte ihnen mitgcthciltc Bettclmand^nicht verkünden lassen wollten, werden die Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Obwaldcn,und Glarus beauftragt, die dicöfälligcn Rechte der Stände und die bisherige Ucbung zu untersuch^Aus deren Bericht erhellt, daß die fragliche Bekanntmachung in Arbon, Horn und Bischofzell vorzu gehen habe. Einmüthig wird daher für gut gefunden, die Hoheiten zu bitten, ihre Zustimmung ^einem diesfälligen Schreiben an den Fürstbischof von Konstanz an Zürich gelangen zu lassen, in wclch^theils die abgelehnte Publication verlangt, theils darauf gedrungen wird, daß die Obervögte wcg^anstößiger Ausdrücke in ihren Zuschriften an das Landvogtciamt „ zur Gebühr" gewiesen werden. 8 24. ^259. 17»». Weil auf das vorhin erwähnte Schreiben keine Antwort eingckommcn ist, läßt man uaeinmüthigem Befinden eine Rccharge an den Fürstbischof abgehen, worin man einerseits aufwortung des vorjährigen Schreibens dringt, anderseits auf der angcsinnten Bekanntmachung nachdri'm >beharrt. 8 24. » 260. 17»1. Zürich zeigt an, daß im Laufe des verflossenen Jahres eine Antwort cing^kommen, kraft welcher die Vcrkündung des Bcttclmandates an obigen Orten erfolgt sei. Weil jedochdiesem Schreiben einige bedenklich scheinende Acußepungcn cingeflochtcn waren, läßt man die dicsfam»Antwort der Stände vom 21. März in der thurgauischcn Kanzlei niederlegen, cinprotocollircn und bemerkdaß auf dieselbe keine weitere Entgegnung eingegangen. 8 29.
K. Wegen Beurtheilung eines Bürgers von Egnach.
Art. 261. 17»! . Zwischen dem Landvogteiamte und dem fürstbischöflich constanzischcn Obervogt ^Arbon hatte sich betreffend das über einen verstorbenen Bürger zu Egnach von jenem gefällte Strafur Y
ein Anstand erhoben, wobei die fürstbischöfliche Regierung, dieses Geschäft als eine reine Civilsache
betrat
tcnd und von der Ansicht ausgehend, das Landvogtciamt sei nicht befugt gewesen, das ErkenntnisHochstiftischen Nichters umzustoßen, auf Seite des letztern trat. Von der Jahrrechnung wird umStreitsache willen eine Kommission aus den Nachgesandten von Zürich, Bern, Luccrn, Nri und Zugdem ersten Gesandten von Glarus niedergesetzt, die der Ansicht ist, daß, da es sich um Abläug^,einer Handschrift und um Abfassung falscher Quittungen handelte, dieser Fall crimineller Natur sei,nicht vor die nicdergerichtliche Kompetenz, sondern vor das Landvogtciamt gehört hätte. Aus ^Grunde wird das Benehmen des Landvogts in fraglichem Compctenzstrcit gutgeheißen und man be '
zugleich, im nämlichen Sinne wie dies die Provisionalständc Zürich und Luccrn bereits gcthanan die fürstbischöflichc Regierung zu Mceröburg deshalb zu schreiben. 8 37.
i. Wegen des Obcrvogtes zu Güttingen. ,
Art. 262. 17»1. Als der Landvogt einen Angehörige,: der Herrschaft Güttingen, welcher an e'N^alten Kirchwcihtage dem Mandat zuwider Spiclleute Hielt, deshalb zur Strafe ziehen wollte, 'uackff^Regierung zu Mceröburg Einwendungen, behauptend, der Obcrvogt von Güttingen habe dem Betreff"'