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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau.

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5. Wegen Appellation von Urtheilcn an die Zahrrcchnung.

. Art. 254. 1787. Um eines von der fürstbischöflichcn Regierung zu Mccröburg ausgefällten UrtheilesFullen in einem Erbschaftsstreite zwischen dem Hofrath von Alberti in Arbou und dem Benedict Gorini,Vanzona ist von dem letztern, als der unterlegenen Partei, angezeigt worden, wie ihm von frag-cher Regierung die vor das Forum der Jahrrechuung intcrponirte Appellation darum nicht gestattet^ rn wolle, weil der Vertrag von 1599 Landcsfrcmdcn nicht zu gut kommen könne. Man nimmt^ Geschäft a»l rafvrontlnm nnd läßt das deshalb von der fürstbischöflichcn Regierung cingckommcnc^reiben, sowie die Rückantwort in den Abschied fallen. 8 29. ß 255. 1788. Sehr bedenklich scheintiwuiein, daß bei dieser Gelegenheit seit letzter Jahrrcchnung die Absonderung der Ortschaften Arbon undfolglich auch Bischofzclls, von der Landgrafschaft Thurgau neuerdings seitens der fürstbischöflichengicrung in Wurf gebracht worden ist. Die bcrncrischc Gesandtschaft eröffnet noch besonders, daß sie" gegen Erthcilung von Ortsstimmcn zwischen der Jahrrcchnungszcit in diesem sowohl als andernlasten, welche confercnzialiter behandelt werden müssen, im Namen ihrer Committcnten feierlichst zuahren habe. Was nun die verweigerte Appellation anbelangt, sind die diesfälligcn InstructionenUnd ^^'^^ud, so daß man findet, die dermalige Lage dieses Geschäftes sei acl reservnNum zu nehmenl.. Hoheiten der Entscheid zu überlassen. Weil aber einige Tage nach dieser Bcrathung die fürst-lynche Regierung versichern läßt, sie müsse das Begehrender Abweisung Gorinis als Fremder erneuern,^ "der entfernt, eine Untersuchung der Tcrritorialrcchte anzubahnen, wird die Appcllationsfrage den^^^^dten von Zürich, Bern, Luccrn und Uri znr Berathschlagung übergeben, welche Eommission derGeschäft könnte dadurch beseitigt werden, daß man sich gemeinschaftlich gegen denCefi folgender Weise aussprechen würde:Unter der Bedingung, daß von fürstbischöflichcr

den ^ ^ deutliche Erklärung erfolge, sollen alle Angehörigen der Eidgenossenschaft kraft des Vertrages^)nu^' ^ Angehörigen von Arbon, Horn und Bischofzell das Appcllationsrccht an die Jahr-dttl ^ Fraucufcld und die regierenden Stände ungehindert genießen, wolle man nicht nur diegänzliche Abweisung des Gorini gestatten, sondern auch dem Tractat von 1599 die Auslegunghim !. ^wähnte Appcllationsrccht erstrecke sich nicht aus die Landesfrcmdcn." Die GesandtschaftenÄrV«. diesen Vorschlag ihren Eommittentcn in der Hoffnung, daß die diesfälligcn Standcsentschlüsscstau setzen, eine in gemeinsamem Namen ausgefertigte Zuschrift an den Fürstbischof von Con-

werden könne, «j 29. ü 259. 178». Weil der Fürstbischof sich weigerte, obigen VorschlagVmwilligung anzunehmen", so kömmt die Sache abermals zur Sprache. Die sämmt-lib^.^^udtschaftcn erklären, ihre Eommittentcn finden die hoheitlichen Rechte der regierenden Stände^c,,d ^ ^tschasten Arbon, Horn und Bischofzcll so unzweifelhaft, daß sie gegen alle diesfälligcn Ein-Ärmlich protestircn müssen. Wegen des Gorini wird nochmals eine Eommission aus dendMl Zürich, Bern, Luccrn, Uri, Zug und Glarus niedergesetzt. Es ist jedoch nach Ver-^Uad Gutachtens ein gemeinschaftlicher Beschluß uicht erhältlich gewesen, sondern es wird für gutju hj^ allseitigen Erklärungen zu wcitern Maßnahmen den Hoheiten selbst durch den Abschiedzu, h ^^Ulgen. Zürich ist noch immer der Ansicht, das Appcllationsrccht stehe auch Gorini deutlichdcu ^ dnu Tractat von 1599 Arbon, Horn nnd Bischofzcll inbegriffen seien, was besonders in257. und 1627 von fürstbischöflich constanzischer Seite selbst anerkannt worden, y 25. ß

^ In dieser Differenz mit dem Fürstbischof von Konstanz erklären sämmtliche Gesandtschaften,

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