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Landgrafschaft Thurgau.
e. Wegen des Obervogts zu Gottliebcn.
Art. 246. 1781 Die Jahrrechnung beschwert sich bei dem Fürstbischöfe, daß den landesherrlich^Rechten zuwider die constanzische Obcrvogtci zu Göttlichen im Laufe des Jahres einen Grafsch^angehörigen von Tägerwcilen, welcher auf constanzischcm Gebiet in einen Schlaghandcl gekommen, ^eiil bei dem Landvogteiamte eingelegtes Nequisitorial zur Stellung nach Constanz angehalten habe,spricht die Hoffnung aus, eine solche Unterlassung werde künftig nicht mehr erfolgen. 8 36. ß 247.
Dieser Artikel soll aus dem Abschiede wegbleiben, 8 29. ß 248. 1788. Betreffend die Streitigkeiten ^Fräulein von Bär in Constanz mit dem fürstlich constanzischcn Bogtcivcrwalter in Gottliebcn uni c"Arrestes willen, den dieser wegen ausstehender Straßcngcldcr und wegen eines von einem verkauftengebührenden Abzuges verhängt hatte, durch welche Maßnahme das Oberamt in seinen hoheitlichen Rc)präjudicirt zu werden befürchtete, wird, nachdem das Obervogteiamt die gehörige Auskunft ert)?letzterm überlassen, die Proceß- und Straßcnbaukosteu in billiger Weise zu bestimmen. 8 34.
ll. Wegen einer Brückengeldbewilligung zu Bischofzell. .
Art. 249. 1781. Der Landvogt hatte an die beiden Provisioualorte cinberichtet, es habe der 8^bischof von Constanz auf Ansuchen der Stadt Bischofzcll ihr ein Brückengeld allda gestattet,
Hand aber diese Bewilligung zurückgezogen. Der Entwurf eines Schreibens, worin dem Fürstdie Verwunderung über das Vorgegangene bezeugt und ihm gemeldet wird, daß die Decretirung ^Brückengeldern den regierenden Ständen, als Landesherren, allein zustehe, fällt in den Abschied mit ^Wunsche, daß die Stände ihre Einwilligung zu dessen Absendung an Zürich übcrschickcn möchten.256. 1782. Weil im Laufe des Jahres von Seite des Fürstbischofs nichts eingckommcn, entläßt >diesen Artikel aus dem Abschiede. 8 28.
o. Wegen der freien Geschlechter zu Engweilen.
Art. 25 t. 178«. Das Verglichsprojcct iu dem Jurisdietionsstreit zwischen dem Hochstiftc ^und den drei freien Geschlechtern Mchcr, Eglofs und Enzweiler wird ratificirt und durch den ^ ^den Ständen hinterbracht. Es geht dasselbe dahin: ». Daß die fraglichen Geschlechter, wenn ste ^„Bußcntag" halten wollen, zwei Tage vorher den hochstiftconstanzischen Beamten zu Gottliebcn zurichtigen und dann ebenfalls zwei Tage nachher demselben den Bußenrodcl zur Einsicht vorzulegen l)6t,. daß sie dem gleichen Beamten zwei Tage zuvor alle die Commune oder den größer» Theil ^betreffenden Gebote und Verbote gehörig anzeigen sollen, welche dannzumal durch den Weibelseien; o. daß sie bis auf t Pfund DenierS oder 1 Gulden 26 Kreuzer zu büßen berechtigt seien, ^aber eine Buße diesen Betrag übersteigen würde, nur die eine Hälfte den drei freien Geschlechtbleiben, die andere aber „an Behörde" abgegeben werden solle, und ll. daß die freien Geschlech^^,Grundzins an Kernen und Geld wie bisanhin laut Öffnung zu beziehen haben. 8 33. » 252. ^ ^Sämmtliche Gründe und Gegengründe läßt man durch eine Commission, bestehend aus den Nachiff^',^von Zürich, Bern und Uri, den beiden Gesandten von Glarus, mit Zuzug des Landvogtsin Folge deren Berichterstattung cinmüthig gefunden wird, daß diejenigen Bußen, welche ^ .Denicrs übersteigen, zur Hälfte unter die fürstliche Regierung, zur Hälfte unter die freien ^zu vertheilen seien, sowie auch in Ansehung des Landgerichtdicncrs es bei dem Vertrage von lVerbleiben haben soll. 8 27. ß 253. 1788. Einmüthig wird obiger Verglich angenommen, wom>Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 27.