Landgrafschaft THurgau. Z45
ganz neuen Kirche gehandelt habe. Was den Streit wegen der Kosten anbetreffe, fo habe dieestnmnung derselben dem Richter, der in dem Hauptgeschäfte gesprochen, zuzustehen, und erst wenn^bige erfolgt, müsse die Erecution bei dem Civilrichter gesucht werden. Die fürstäbtische GesandtschaftWieder! hierauf, daß sie sich keineswegs in die im Landfrieden excipirtcn Punkte einmischen werde. 8 23.' Die Gesandten von Zürich und Bern treten dieser Streitsache halber noch allein zusammen, um woPich Beilegung zu erzielen, allein es bleibt ihnen nichts anderes übrig, als das Geschäft in seinerherigen Lage all rekeremlum zu nehmen und den Hoheiten anzutragen, es durch die beidseitigen^friedlichen Commissioncn in Erwägung ziehen zu lassen. 8 24. 242. I78S. Die Gesandten von^>ch und Bern schlichten obigen Streit, wie folgt: l) Es soll das gemeinsame Steuer- und KirchcngutKcßwcil in drei Theilc gcthcilt werden, davon sind zwei Dritthcilc der Gemeinde Kcßwcil, ein Dritt-^ ^^ll zu übergeben, und zwar zu eigener Verwaltung. 2) Bei Berathungcn über Bauten anKirche und dem Pfarrhaus zu Kcßwcil sollen jederzeit von diesem Orte zwei, von jenem Ein Vor-^ «n und so in gleichem Verhältnis;, wenn mehrere erfordert würden, zugezogen werden; ebenso sollen^ Dritthcilcn den Kcßwcilern und zu einem Dritthcil den Dozweilcrn zu tragengen. Z) Die Gemeinde Dozwcil hat endlich zu einem billigen Ersatz an die von der Gemeindek keil jährlich zu liefernde Besoldung des Pfarrers außer dem jetzigen Beitrag (l Mütt 2 Mäßchcn^eide Constanzcrmaß und t Gulden 9 Kreuzer 5 Dcnicrö) noch 22 Gulden zuzuschießen. 8 2l.
v. Mit dem Fürstbischöfe und Hochstifte von Consta nz.
lAcht Orte- Art. Zi3-M4.1i>. Wegen vermischter kriminal- und Civilfällc.
Cri ^ Mit Bezug auf den Judicaturstrcit mit dem Hochstiftc Konstanz in vermischten
ö'schof - Civilfällen wird von der bernerischcn Gesandtschaft gefragt, ob von Seite dcS Fürst-kollx bicSfalls nichts cingekommcn sei und von der urncrischcn instructionsgcmäß erklärt, ihre Obernauf" ^ lediglich bei dem Vertrage von 1509 bewenden lassen, dessen genaue Befolgung dem Landvogtwerden möchte. Weil die übrigen Gesandten mit keinen Instructionen versehen waren undUeues eingelangt ist, so soll dieser Sache im Abschiede keine Erwähnung mehr geschehen. 8 5V.
k. Wegen einer Zugstreitigkeit zu Wigoldingcn.über ^ Wegen eines von der fürstbischöslich constanzischcn Regierung gefällten Urthciles
^eri/'^ Zugstrcitigkeit zu Wigoldingcn, kraft dessen ein Gerichtösäß das Zugrc6)t vor einem außer denh°n ätzenden Blutsverwandten zil genießen hätte, welches Urthcil jedoch der hoheitlichen Verordnung^ Zuwiderläuft, die den Blutsverwandten bis in den dritten Grad das Zugrccht vor demPfands Jedermann zueignet, wird, auf den Antrag einer aus den vier ersten Nach-
relkre ^ bestehenden Commission hin, an den Fürstbischof zu schreiben beschlossen und das Project u«l^Uerd"^"'" genommen. Auch wird der Abschicdsartikel von 1642 als eine allgemeine LandcSordnungda bestätigt. 8 40. » 245. 178!. Das Schreiben an Konstanz konnte noch nicht erlassen werden,
»Mu u land Uri in seiner Zuschrift an Zürich auf eine nähere Untersuchung gedrungen hatte. Weil^bgesgn^ ^ "ruerische Gesandtschaft auch zustimmt, wird dieses Schreiben, etwas abgeändert, an Eonstanz^hrreii/ ^ bemerkt, daß in Folge des erwähnten Abschiedes und gemäß mehrerer ausgefälltera„ch ^"""üöerkcnntnisse der Blutzug bis in den dritten Grad nicht allein den Gerichtsherren, sondernbürgern und sonst Jedermann vorangehe, womit dieser Artikel aus dem Abschiede fällt. 8 27.
44