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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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344 Landgrafschaft Thurgau.

St. Gallen geneigten Orte selbst ein Auskunftömittcl vorschlagen und sich bequemen, dasselbe nicht ncg^tionswcise, sondern als einen förmlichen Beschluß des Landesherr« in Vollziehung zu setzen, hatten^Gesandten Vollmacht, sich bei der Berathung zu betheiligen. 8 23. » s. Das fragliche Geschäft bleibt.'"der ehcvorigen Lage und blieb dies stets bis I7SÄ. 1786 8 26. 1787 8 24. 1788 8 24. 1789 8.1790 § 23. 1791 8 28. 1792 8 30. 1793 8 27. 1794 8 29. 237. 57US. Ungeachtet schon letzte»Jahr gewünscht worden war, diesen Artikel aus dem Abschiede zu entlassen, halten Zürich, BernGlarus, nach deren Meinung die Publication unwidcrsprcchlich den Ständen zusteht, dafür, dersctmüsse im Abschiede verbleiben. Die Gesandtschaften der übrigen Stände aber weisen auf die 1779 diesigGeschäftes halber einmüthig eröffneten Jnstruetionen hin. 8 28. 238. Z.7M». Weil die Zcitumstä"^es nothwcndig machen, um dem Eindringen fremden Gesindels vorzubiegen, die Grenzen dem SeeRhein entlang mit Wachen zu besetzen und dieselben mit denjenigen, welche in allen DorfschaftenTags als Nachts aufgestellt sind, zu verbinden, so unterwirft man alle diese Anstalten der LeitungLandvogts und suspcndirt also für einstweilen die dem Gcrichtsherrenstand abgelegene Execution ^Bettclmandatcs. 8 37. ü 239. I71»7. Betreffend die Publieation des Mandates treten die gleichen 6^'"nungcn wie früher an den Tag; hingegen läßt man die letztes Jahr angeordneten Wachen auch derM^"noch bestehen und zwar unter Leitung des Landvogts. 8 32.

s. Wegen Arrestationen zu Romanshorn.

Art. 240. I78A. Es fällt der Bericht, daß in der Herrschaft Romanöhorn zwei Personen

eines Kindsmordes arretirt worden seien, ohne daß dem Landvogteiamt davon Meldung gethan

und also zu besorgen sei, die bestehenden Tractatc möchten nicht gehörig beobachtet werden. AusBerichte des Obcrvogts von Romanöhorn zeigt sich aber, daß der Landammann Gatschct das Vorgcga'^in Romanöhorn selbst zu rcdressircn und die Rechte der Hoheit zu wahren sich befleißen werde. 8 ^4

s. Wcgcn Umgehung des landfricdlichcn Richters zu Kcßweit. ^

Art. 241. t. I78Ä. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern beschweren sich bei derjenigenFürstabtes von St. Gallen darüber, daß in dem Streite zwischen den Gemeinden Kcßweil und ^über die gemeinsame Verwaltung des Kirchcngutes und die Bestimmung des Antheils, den jedebei allfälliger Kirchenreparatur beizutragen habe, die crstcre Gemeinde den jahrelang anerkannten ^ ^ deserirt" und an den fürstäbtischcn Obervogt zu Romanshorn recurrirt habe. Dies stehe in gänZ' >Widerspruch mit dem Landfrieden, der einen Streit über eine rein evangelische Kirchensachcganz evangelischen Gemeinden dem landfricdlichcn Nichter zuweise. Der fürstäbtische Gesandtedie Kirche zu Keßweil stehe dem Fürstabt zu und liege in dessen Gerichten, auch sei schon 1695ein Spruch erfolgt. Die Frage, welche Partei oder wie viel jede zur Kirchenreparatur beitragensei eine ausschließliche (Zivilsache, die in keinen Friedenöartikel einschlage, worin nur Gottesdienst, ^zucht, Schul- und Ehesachen dem evangelischen Richter vorbehalten seien. Neuere, diesem Fa^ ^gleichförmige Beispiele seien ebenfalls dem Civilrichter überlassen worden. Ueberdieö sei mit derwärtigen Streitfrage auch die verbunden, daß die Proceßkosten nicht zwischen beiden Gemeinden,bloß zwischen den Gcmeindsgcnosscn zu Dozweil repartirt werden sollen, und dies sei lediglichNatur. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern bemerken, mit dem Jahre 1695 könneerempliren, weil jener Spruch über den Landfrieden hinaufreiche, ebenso wenig seien die neucrnstichhaltig, da es sich z. B. in Sitterdorf nicht nur um eine Kirchenrcparatur, sondern um die ^