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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau. Z^z

bcnachthciligt glaube, will es dessen Gründe vernehmen. Ungeachtet dieser verschiedenen Instructionenkrcinjgt sich die Mehrheit dahin, dem Landvogt aufzutragen, das Mandat in jenen Ortschaften zublicken, womit man den Artikel aus dem Abschiede fallen läßt. 8 41. » 231. 1781. Diesen Auftrage ^ Landvogt vollziehen, wurde aber aufs neue durch die Abtei St. Gallen daran verhindert. Der'abtische Dcputirtc eröffnet nun, sein Herr besitze das jus militis et sequelae in den fraglichen Ort-asten so unwidcrsprechlich, daß bis auf diesen Tag Niemandem zu Sinuc gekommen sei, ihm solches zureiten, auch habe die Abtei von jeher, wenn sich um Aufstellung von Wachen oder um Sanitäts-lten gehandelt, die erforderlichen Verfügungen getroffen, könne folglich die Publikation des Bettel-welchem es sich um Aufstellung von Wachen handle, keineswegs gestatten. Die Gesandtschaften^ übrigen Stände finden jedoch diese Gründe nicht gewichtig genug, um den Auftrag an den Landvogt zui» .^ ter Publikation des Mandates in den genannten Ortschaften zu widerrufen. Uri und Zug alleinbis k ^ Sache a<1 retereintum nehmen, und Obwalden wünscht mit der Publication inne zu halten,2Zz ^ ^ wegen des Anspruches der LandcShcrrlichkcit obwaltende Anstand gehoben sei. 8 28. ß^ ' -^82. ßixgxn die Publication war der Fürstabt im Laufe des Jahres bei den Ständen wiederholtbee ""d sein Gesandter gibt auch auf dieser Jahrrcchnung deshalb ein Promemoria ein. Die

^ irische Gesandtschaft dringt nichts desto weniger auf unverzügliche Publication, welchem auch Zürich,cern, Nidwalden, Zug und Glaruö beistimmen. Schwhz nimmt instruktionsgemäß das Angehörte^ Ewalden, deren Gesandte nur einem cinmüthigcn Beschluß beipflichten

^stcn^' ersucht, ihre Zustimmung au Zürich einzusenden. 8 27. ß 233. 178 !. Durch die vier

^^hsscmdtcn man das vorjährige Memorial der Abtei untersuchen. Diejenigen Gesandtschaften,bxj ^ ^ Publication auch diesmal nicht instruirt sind, werden eingeladen, die dickfälligen EinwilligungenStänden auszuwirken. 8 29. 23^1. r. I78Ä. Von der Abtei St.^Gallen war abermals einbon Publication des Bcttelmandatcö in den Niedern Gerichten cingckommcn und mit Ausnahme

Und Schwhz, Obwalden und Zug, welche die Gründe St. Gallcnö zu erwägen wünschen,

dcrl Guldens, das zuwarten will, bis das Geschäft wegen der Landcshcrrlichkeit beigelegt sein werde,An/^" ^ andern Gesandtschaften, daß die Publication vor sich gehe. Man nimmt jedoch bei gcthciltcn^ dieses Geschäft all rssereiutum. 8 26. ii 2. Obwohl wegen dieser Verweigerung in der allgemeinen,^krkt worden ist, daßein besserer Anschein für die Zukunft walte", berathcn sich Zürich undschadet^' Zusammentritt dennoch, auf welche Weise dieses Geschäft den hoheitlichen Rechten unbc-sich ^ ^'uer Endschaft näher gebracht werden möchte. 8 27. jj 235. l, 178». Zürich und Bern überzeugen^sten ^uwaßung dcö Fürstabtes, die hoheitlichen Rechte der regierenden Stände anzu-

Bej ,5"^ Ungcneigtheit der Mehrzahl derselben, Jenen in gebührenden Schranken zu halten.

der Instructionen zeigt es sich, daß ein gütliches Auskunftsmittel darin ausfindig gemachtNistitc/ ^unte, wenn das Bcttclmandat zwar im Namen der Hoheit publicirt, dem Prälaten aber dessen^"blstreckung, doch ohne von seinem Inhalte abzuweichen, überlassen würde. 8 25. ß 2. AuchBern ^ "bMs Geschäft in der bekannten Lage. 8 25'. ß 236. 1, 178«. Die Stände Zürich und^Isen Gesandtschaften in der allgemeinen Sitzung die bisherige Instruction eröffnen

dag einmüthig gefaßten Beschlüsse verbleiben wolle, der dahin ging,

bricht Vcttclmandat solle gleich allen übrigen LandcSverordnungcn in den fürstäbtischen Niedern

^ ts Thurgaus unter dem Namen der Landeshoheit publicirt werden. Erst wenn die übrigen