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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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342 Laiidgrasschaft Thurgau.

Wascnrecht dem thurgauischen Scharfrichter übertragen werde. Bern, Freiburg und Solothurn könnenzu allem Hand bieten, was den Tractatcn gemäß und zu Beendigung der Sache dienlich ist. Lucern,Schwhz, Obwalden, Zug und Glarus sehen diese Angelegenheit als eine Polizeisache an. Uri will voremdie Beseitigung des Auslandes mit St. Gallen wegen der Landesherrlichkeit abwarten. 8 19. ß 226. 1?^'Da bei Behandlung dieser Materie sich die gleichen Gesinnungen kund geben, zugleich aber allgemein de"Wunsch geäußert wird, den Artikel aus dem Abschiede zu cutlassen, wird den Hoheiten angetragen, künst'ödeshalb nicht mehr zu instruircn; Zürich fügt jedoch den Vorbehalt bei, daß ohne anders das Wasi"'recht durch den thurgauischen Scharfrichter auszuüben sei. 8 14.

o. Wegen des Präcognitionsrechtcs in Malefizsachen,

Art. 227. 1.778. Anlangend das Präcognitionörccht der Abtei St. Gallen in Malefizfällcn in de"sogenannten Malcfizgerichtcn geben sich abweichende Gesinnungen kund. Zürichs Gesandtschaft Verdensdaß ihre Obern bei dem Tractat von 1567 und bei den in dem badenschen Abschiede vom October 1^,einmüthig angenommenen Grundsätzen verbleiben wollen und in der Ansicht stehen, die Präcognition 'nichts anders als die bloße Ermittelung der Iiistoria kaoti, nämlich ob die geschehene That ein wirk'qualificirteö Verbrechen sei, und wäre dieses constatirt, so habe der Malefizrichter zu entscheiden, ab d"Fallgratiabel" sei oder nicht. Nidwalden, Glarus, Freiburg und Solothurn, welche ebenfallsdem Tractat und dem badenschen Abschied zu verbleiben gedenken, stimmen Zürich bei. Bern steht inAnsicht, es werde von St. Gallen, weil der Gesandte der Abtei das den Ständen zustehende Aevanerkenne; mithin der Vertrag von 1567 »in «»Ivo« bleibe, in sich ereignenden Fällen demselben durch"nachgelebt werden, übrigens findet es, daß das Präcognitionsrccht sich nicht weiter als auf das Fa"erstrecke. Lucern will den Abt bei diesem Rechte schützen, doch trägt es dein Landvogtciamt auf, wach'zu sein, daß dem Malefizrichter das ihm laut Tractatcn Gebührende zukomme. Uri, Schwhz und 5wollen es gleichfalls bei dem fraglichen Tractat bewenden lassen. Obwalden hat die Ansichten derOrte zu vernehmen. Bei dieser Verschiedenheit der Gesinnungen behält sich Zürich nochmals aus ^feierlichste die hoheitlichen Rechte vor, gibt zu bedenken, daß durch die Erweiterung des Präcognit'^rechtes von Seiten der Abtei, den Ständen nichts als der kahle Titel eines Malcfizherrn gelassen w"'^und wünscht, daß diejenigen Stände, welche bis jetzt noch anderer Meinung sind, seiner Ansicht ^pflichten möchten, damit dieser Artikel aus dem Abschiede fallen könne. 8 24. ß 228. 177«. Auchwird obige Materie aus ungleichem Gesichtspunkte angesehen, so daß diese Angelegenheit in dem AM)'verbleibt. 8 20. ß 229. 1780. Aehnliche Gesinnungen geben sich abermals kund; weil man ss^wünscht, diesen Artikel in künftigen Abschieden nicht mehr vorzufinden, soll deshalb nicht weiter iustr"werden. 8 15.

6. Wegen Verkündigung des Bcttclmandcttcs zu Hagcnwcil u. s. f.

Art. 230. 178«. Die zürcherische Gesandtschaft eröffnet, das vor einem Jahr erlassene Bettelm"''^habe zu Hagenweil, Roggweil, Hauptwcil, Hefcnhofen, Moos, Zihlschlacht uud Dozweil, als an °jenigen Orten, wo dem Fürstabt von St. Gallen das Mannschaftsrecht zustehe, bisanhin nicht ^licht werden können, wodurch die hoheitlichen Rechte ziemlichen Abbruch erleiden. Zürich müsse danachdrücklich wünschen, daß dieses Mandat in den genannten Ortschaften publicirt werde. Bern .diese Ansicht; die Gesandtschaften von Lucern, Schwhz, Nntcrwaldcn und Zug hingegen sind zum Au N ^instruirt. Uri ist ohne Instruction; Glarus dringt gleichfalls auf Publication, wenn aber der