Landgrafschaft Thurgau. Z41
zürcherische Gesandtschaft derjenigen den Bern, daß ihre Obern auf die nächste Jahrrechnung die Gcsandt-)uft „ist ^ zürcherischen gleichförmigen Instruction versehen möchten. 8 26. ii 2. Noch immer^bleiben Zürich, Bern und Glarus bei der Ansicht, daß die LandcShcrrlichkeit in den MalefizortcnDorisch den Orten allein zustehe. Die übrigen Gesandten hingegen finden wie früher, man sollte derci St. Gallen die 1773 zu Baden vorgenommene Untersuchung ausführlich mitthcilcn. In dieser Lagedas Geschäft abermals all rotoronllum genommen. 8 23. ß 221. ! H783. Im Laufe des Jahres^ zwischen den landfricdlichen Commissionen der Stände Zürich und Bern ein Briefwechsel gepflogen,M jedoch nicht zu der gewünschten Uebercinstimmung führte. Die Gesandtschaften der beiden genanntenndc treten deshalb während der Jahrrcchnung zusammen und durch Zürich wird eröffnet, daß seit'wo der damalige Prälat zuerst die Laudesherrlichkcit in den thurgauischcn Malcfizgcrichtcn öffentlich^ ^uptct (während seine Nachfolger zwar wieder davon abgestanden) Verschiedenes angewandt wordendm mitrcgiercndcn Ständen die Augen zu öffnen. So sei eine besondere Confcrcn; 1773 nach. ku einberufen worden, wo man die Gründe gegen die fürstäbtische Ansprache gesammelt und von)cr Stärke befunden habe, daß sämmtliche Gesandtschaften gänzlich befriedigt geschienen, obwohl derde/ abgefaßte Abschied nicht als ein Gcgenmcmorial wider den Prälaten, sondern bloß „zur Bestärkung^regierenden Stände gebraucht" und jenem 1774 nur einiges daraus mitgethcilt worden sei, vor-dem ^ Sätze, in welchen von Seiten der vill Orte die LandcShcrrlichkeit behauptet werde, insofern^ Fürstabt nicht die acquirirtcn RcchtStitcl vorlege. Dessen ungeachtet habe derselbe immer auf seiner^ btung beharrt, und in dieser Lage der Dinge sei die Angelegenheit bis jetzt geblieben, sogar habest/ ^.^abt seine noch übrigen Niedern Gerichte nach nnd nach zu Malcfizgerichtcn zu erheben getrachtet.
Zürcherische Gesandtschaft bcfrägt daher die bcrnerische, ob die gewünschte Mitthcilung des 1773". ücdes nicht dazu dienen könnte, den Fürstabt zufrieden zu stellen. Die bcrnerische antwortet hierauf,bin, ^ ^ Mitthcilung würde allerdings die Lage des Geschäftes in etwas verändert, aber abgesehenbv/"' ^ ^ Würde der Souvcrainität schon dadurch litte und das »nu» pintinnlli von den HoheitenUnd ^'üermaßen übernommen würde, so könne nicht bezweifelt werden, diesem dem Fürstabt „diplomatisch"bwdn"" der Stände zugestellten Abschied würde durch ein Gegcnmcmorial widersprochen werden,
^ ^ch bloß ein unabsehbarer Federkrieg entstünde. Zudem könnte man dies als eine Ermüdung beiderder Fürstabt, wie die mitregicrcndcn katholischen Orte, es als einen über dieselben^twthcil betrachten, welches „die Einen und Andern" in ihren gegenwärtigen und künftigenübst ^üen eher noch unbicgsamcr machen möchte. 8 24. ii 2. Zürich, Bern und Glarus auf der einen, die^!andtschaftcn auf der andern Seite verbleiben bei ihrer 1784 ausgesprochenen Meinung. 8 22. Ii^üns6^^' ^ Jahrrechnungen seit 1785 dieser Artikel in seiner ehcvorigcn Lage verblieb,^8ij ^^^^^uldcn, er möchte aus dem Abschiede fallen, allein es wird diesem Begehren nicht entsprochen.
^ 8 21. 1788 8 22. 1789 8 21. 1790 8 21. 1791 8 26. 1792 8 28. 1793 8 25.
Slrtik/ 8 26. Ii 223. 17!><i u. I7S7. Bei der Verschiedenheit der Ansichten verbleibt der
^ 'n dem Abschiede. 1796 8 35. 1797 8 30.
d. Wegen Ausübung des Wascnrcchtcs.
Da die Instructionen über die Frage, ob das Wascnrccht in den Malefizortcntbst ^^rgauischcn oder den Scharfrichter von St. Gallen ausgeübt werden soll, noch dieselben sindso bleibt dieses Geschäft in gleicher Lage. 8 23. Ii 225. 177i>. Zürich wünscht, daß das