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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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340 Landgrafschaft Thurgau,

Ält i-oserelitlliiu genommen, z 42. ß 217. t. 1780. Mit Bezug auf die Landeshcrrlichkcit itt den fürst'äbtischen Malcfizgerichtcn sind sämmtlichc Gesandtschaften dahin instruirt, daß dem Fürstabt derbadcnschc Abschied von 1773 mitgethcilt werden solle, zj 13. ß 2. Um den verdrießlichen Anstand wege»der Ansprache der Abtei St. Gallen zu beendigen, werden die vier ersten Nachgesandten mit der diesfälligen Berathung betraut. Ihre Berichterstattung wird ml relei'viulum genommen und den Hoheitbeliebt, die darin empfohlene Abhaltung einer Konferenz von einigen Abgeordneten auö vier verschied^regierenden Ständen zu genehmigen,welche ohne öffentlichen Charakter, ohne abschreckendes, zahlreichevielfarbiges Gefolge an einem beliebigen Ort ohne bestimmte Instruction, bloß als gute Frcuudc zusamtzu kommen hätten", z 37. ß 218. n 1781. Dem letztjährigcn Beschluß gemäß wurde Frauenfeld zum ^ferenzorte auöersehen und der 25. März zum Erscheinen an der Herberge festgesetzt. Die Gesandten ^Zürich, Bern, Luccrn und Uri bcrathen sich vorerst allein, treten dann mit dem fürstäbtischcn Gesam^zusammen und vereinigen sich mit demselben nach einer mehrere Tage andauernden Ncgotiation übcrEntwurf eines Tractateo, der, mit den allseitigen Unterschriften bekräftigt, sämmtlichcn Hoheiten »Ratification durch den Abschied hintcrbracht wird, in der Meinung, daß wenn dieser Tractat uistü ,Kräften erwachsen wurde, die Verhandlung als ungeschehen betrachtet, auch keinem contrahircnden ^nachthcilig sein solle. In diesem Tractatc übergeben die Stände dem Fürstabt in tmickumwelches von allen sorvitiis vasallaticis und andern Lehcnobeschwcrdcn völlig frei soll, die absolute LallHerrlichkeit sammt dem Malcfiz iu nachstehenden Ortschaften: Nomanshorn, Keßwcil, Ober- undsomineri, Hcmmcrschwcil, Sittcrdorf, Wuppcnau oder Bcrggcricht, Rickcnbach oder Schncckcnbund,Waldwicö, Roggwcil, Hagcnwcil und Blidcgg; dagegen überläßt der Fürstabt den Ständen: Hütten!^Kümmertshausen, Herrcnhof, Hauptweil, Zihlschlacht, Hcfcuhofcn, Moos, Wallcnwcil, Hcrdcrn, ^ .Dozwcil und Zuben mit Huldigung, Mannschaft, Genanntem und Ungenanntem, waö zu den ,lichcn Rechten gehört. In diesen also ausgetauschten Ortschaften soll Männiglich, geistlichen und wclStandes, verboten sein, Fortificationswcrkc, sie seien klein oder groß, regulär oder nicht, ohne bemlZustimmung zu erbauen. In allen Ortschaften soll wie biöanhin eine gegenseitige AbzugSbefrciung bco^ ^werden u. s. f. (Conferenzialverhandlung siehe Ste. 41). » 2. Der Artikel wegen der Landeshcrrlichkcit Mfürstäbtischcn Malcfizgerichtcn verbleibt in dem Abschiede. § 11. ß Z. Dem bei der ZusammenkunftMonat März entworfenen Tractat versagte Bern nach der Hand seine Zustimmung. Man spricht nun ö ^die Principalitäten den allgemeinen Wunsch auö, es möchte bis zur künftigen Jahrrcchnungsolchen Vcrglichöentwurf ferner gearbeitet werden, um dannzumal eine Ausgleichung mit demvon St. Gallen zu erzielen. Bei diesem Anlaß eröffnen die Gesandten von Zürich, Bern undinstructionögcmäß, daß ihre Obern einstweilen bei dem 1773 einmüthig gefaßten badcnschcnfest zu verbleiben gedenken und stets gesinnet seien, die Landcsherrlichkeit übcr diese Malefizgeu^ ^den übrigen regierenden Orten zu behaupten, während die Gesandtschaften derselben auf derbeharren, daß die 1773 zu Baden vorgenommene Untersuchung dem Fürstabt ausführlich uütsstwerden solle. 8 23. 219. 1782 u. 178S. Obige Angelegenheit bleibt bei abermals eröffuet^l^schicdcncn Gedanken in der alten Lage im Abschiede. 1782 K 23. 1783 z 26. ß 22l). > ^

in Eriilangclung annehmlicher AuökunftSmittcl dieses wichtige Geschäft zu keiucr Endschaft ge^ug^vielmehr St. Gallen seine Ansprachen immer weiter ausdehnt, während die Landeshoheit in die

der allgemeinen LandcSordnungen gehemmt und in ihren höhcrn Rechten verkürzt wird, empm

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