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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrasschaft Thurgau.

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?. Sicherheitsanstalten auf den Grenzen.

^rt. Z14. Bei der Annäherung von Truppen an die Grenzen scheint sämmtlichen Gesandten

gegen allfällige Tcrritorialvcrlctzungen, wie gegen das Eindringen der Deserteurs und des Gesindelserhaupt Vorkehrungen zu treffen. Nach wiederholten Bcrathschlagungcn entschließt man sich, längs desleines und des Bodensees bei allen Fähren und Schiffstellcncn" nach früherer Ucbung Wachen anzu-uen, welche so mit einander verbunden werden sollen, daß sowohl bei Tag als bei Nacht gegenseitigtouillirt werden könne, um bei bedenklichen Vorfallcnhciten zuerst die Quartier!)auptlcutc und durch

'est den Landvogt zu benachrichtigen. Damit durchgreifend gehandelt werden kann, geht man sowohlMunicipalstädtc Dießcnhofcn und Stein, als das fürstliche Stift St. Gallen und den Fürstbischof

die

^ Konstanz um Mitwirkung an. Vor dem Kreuzlingcr- und Paradicserthor zu Konstanz sollen Salve-dor> ^ aufgerichtet und die beiden Posten wohl verwahrt werden. Individuen, die keinen Paßessen können, sind wieder in die Stadt Konstanz zurückzuweisen und bei Nachtzeit ist Jedermann lautKen .befolgt auf dreimaliges Rufen keine Antwort, so ist Feuer zu geben. Emigrirte sollen, auch" sie Pässe mit sich führen, nicht über die Grenzen gelassen werden und allein solche, die durch

Slaubwü

ürdige Certificate der französischen Ambassade bescheinen können, daß sie nicht unter die Emigrirten

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lasse ' ^urcypas; yaocn. ^ie ^narueryaupricuie yaocn oie Wacycn oura) -^ssicicre in;picircn zu

Quarticrhauptmann soll wöchentlich zwei oder drei Male selbst nachschauen, ob Alles in Ord-bej ^ Schiffe sind des Nachts anzuschließen. Um den Landmann aufzumuntern, auch das Seinige

^ford^e"' werden von der Jahrrechnung ein Monitorium, sowie Vcrhaltungsbcfehle bei einen: allfälligtz. . wichen Landsturin erlassen, welche in allen Kirchen zu verlesen sind. Schließlich wird noch dem^ ein Creditiv und eine besondere Instruction crthcilt, auf den Fall daß französische Truppen inhss^"^nzendcn deutschen Gegenden einrücken und Unterhandlungen mit der Generalität nothwendig

1». Judicatur- und Competenzztviste.

,, ä,. Mit der Abtei St. Gallen.

">>sche -

«°"scrc»jen: Art. 215 >. 216 >. 217 >- 218». Acht Ort-: Art. 215-- 216-. 217-- 218». 21g. 220-. 221-. 222. 22». 2Z0-23Z. AI >-2Z6-. 2.17-210. Zürich und Bern: Art. 220l. 2211 231 -- 2ZS t. 2Z6 l. 211-. 212. Zehn Orte: Art. 221-22S.

Zürich. Bern und Abt von St. Gallen: Art. 211 >.Z

g. Wegen der Landeshcrrlichkeit in den Malcsizgerichtcn.

Art. '

^ 1778. Ucbcr die 1777 von Uri gestellte Frage betreffend die Ansprache des Fürstabtcs^^ücn an die Landeshcrrlichkeit in den Malefizgcrichtcn äußern die Gesandtschaften, daß sie ihre^de» ^^^mctioncn bei Anlaß der Verlesung dieses Artikels in der allgemeinen Sitzung eröffnen

5 ' ' ^ v /' e, " »

^^chlussx ' Zug uud Glarus gehen von der Ansicht aus, man sollte bei dem badcnschcn

^ l773 verbleiben; Zürich aber hält dafür, daß die Landeshcrrlichkeit dieser Enden notorisch

Unaug . Zustehe. Bern bemerkt, es werde die Landcsherrlichkcit mit den übrigen Orten

^ retop. ^""ptcn, könne jedoch zu allen Expcdicnzien" Hand bieten. Man nimmt dieses Geschäft^ ^ 1771». Auch diesmal hat sich der urnerische Gesandte auftragsgemäß

^ ^^"dcgherrlichkeit in den fürstäbtischcn Malefizgcrichtcn mit den übrigen Gesandtschaften zu^ Instruction sind, thcils hierauf nicht mehr eintreten sollen. 8 16. » 2. Weil sich

Rechnung die gleichen Gesinnungen kund geben wie im Jahr 1778, wird diese Materie abermals

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