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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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338
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338 Landgrafschaft Thurgau,

viele derselben seien, wo sie sich aufhalten, und ob sie das zwölfte Jahr schon erreicht haben. 8 l7. ^20-1. I7»S. Da auö der Rechnung sich ergibt, daß obige Verordnung genau erfüllt wird, so^ ^Zukunft dieser Materie keine Erwähnung mehr im Abschiede geschehen. Wohl aber soll der Landvogt AAnsehung eines dieser Findelkinder, das bereits im dreizehnten Altersjahrc steht, darauf bedacht sein, ^die Kosten für dasselbe, wenigstens nur noch zum Thcil von der Hoheit getragen werden müssen. 8 1^'205. 17»». In Erwartung, die im letzten Jahre genehmigte Verordnung werde von dem Landveg^genau gchandhabt und alle Findelkinder, die das zwölfte Jahr zurückgelegt haben, der Hoheit abgenonu»^werden, hat der Artikel in künftigen Abschieden nicht mehr zu erscheinen. 8 27.

ct. Armenordnung.

Art. 206. 17»s. Wegen der Verordnung betreffend fremde wie einheimische Arme wird demVogt aufgetragen, auf genaue Befolgung der diesfälligen Anstalten Acht zu geben und erforderlichen Mden Gerichtsherrenstand wie die Landschaft zu deren gcflisscncr Erfüllung aufzufordern. 8 29.

v. Scharfrichter.

«. Ernennungen. . ^

Art. 207. 1780. Es wird die von dem Landvogtc vorgenommene Wahl des Scharfrichters JaVolmar, von Goßau, Canton Zürich, bestätigt. 8 21. ß 208. 178tt. Das Gleiche geschieht Hinsichtder Wahl eines neuen Scharfrichters, nämlich des Leonhard Näher, von St. Gallen. 8 20.

k. Besoldung. ^

Art. 209. I7»3. Der letztgenannte Scharfrichter sucht darum au, daß seine auf dreißigbestimm te jährliche Besoldung wegen stets sich vermindernden Verdienstes, besonders in Bezug anf^ ^leibungsfälle, um etwas erhöht werden möchte. Man nimmt dieses Gesuch all re5erenll»w. § ^210. 17»Ä. Obwohl einige Gesandtschaften obigem Gesuch hätten entsprechen können, hält man ^für genügend, dem neuen Landvogt aufzutragen, einerseits den Näher zu gcflissener BesorgungWasens" anzuhalten, anderseits durch eine Publication bei nachdrücklicher Strafe alle Angehörige^ .erinnern, dem Wascnmcister das ihm Gebührende unverwcilt zukommen zu lassen, womit dieser Arkünftig aus dem Abschiede fällt. 8 21.

L. Selbstmorde. ^

Art. 211. 1788. Ucber einen in Salmsach vorgegangenen Selbstmord hatte das St.Obervogteiamt RomanShorn vertragsgemäß den Landvogt benachrichtigt und darum angesucht, den Lcn) ^durch den thurgauischen Scharfrichter abholen zu lassen, worauf der Landvogt, um namhafteersparen, bloß dem Landgerichtsdicner auftrug, sich an Ort und Stelle zu verfügen. Einmüthig n ^jedoch die Jahrrechnung, es sei dem auf dem Schlosse zu Frauenfcld verwahrt liegenden Buchelandvögtlichen Pflichten einzuverleiben, alle künstigen Landvögte sollen bei solchen in den Malcfizg^ ^sich ereignenden Unglücksfällen, ungeachtet der Kosten, die hicdurch entstehen, sogleich nach Empfa"^^Anzeige das Oberamt versammeln, den zu diesen Geschäften verordneten Landammann oder einenBeamten, nebst der Canzlei zur Information absenden, um dasjenige, was die diesfälligenund Abschiede erheischen, zu erfüllen. 8 14. 212. 178». Der Eintrag erfolgte. Freiburg wünsch. ^den Zusatz, wenn ein Landvogt den letztjährigen Verhaltungsbcfehl nicht genau befolge, sei ^angemessener Verantwortung zu ziehen. 8 13- !! 213. 17»». Obiger Artikel bleibt von nun an au-Abschiede weg. 8 13.