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Landgrafschaft Thurgau.
lassen, der Abzug bezahlt werden solle, oder auch von dem weit beträchtlicher« Vermögen, welches dc»selbe durch das aus der holländischen Lotterie gezogene große Loos erworben habe. In Folge derstcllungcn, die der Schwager des Verstorbenen gemacht hatte, dahingehend, daß znr Zeit von Hanha^Tode dessen Schwester schon zu Stein verheirathct gewesen sei, folglich das ihr daselbst zugekommenVermögen nicht als Thurgaucrgut betrachtet werden könne, wird diese Angelegenheit nunmehr ack reker«"<t»m genommen. 8 36. ß 181. 1711^l. Die Stände und zwar Uri in der Voraussetzung, daß Hanlss^„am Orte" domicilirt habe, wünschen, daß der Schwager von dem gesammten Vermögen den AbMzu bezahlen angehalten werden solle; doch wird ihm gestattet, vor Vollziehung dieses Beschlusses durlein Memorial den Ständen seine Gcgengründe zu übcrmachen. 8 36. 182. 17113. In Betrachtsdaß weit der größere Theil des hanhardischen Vermögens nicht »in persona« bezogen werden kann, ^ein beträchtlicher Verlust bei dem holländischen Lotterieloose sich ergeben, wird theilö a»l relerenäu'"'thcils »lt ratiNcanllnm genommen, daß der Schwager nur die Summe von zwanzig Louisdor als Abz^bezahlen solle. 8 34. 183. 1711K. Sämmtliche Hoheiten genehmigen den Bezug der zwanzig Louiseweshalb dem abgehenden Landvogt aufgetragen wird, diese Summe sogleich ciuzucassircn und nochdie diesjährige Rechnung zu bringen. 8 41.
It. Gut Prestmberg.
Art. 184. 17111. Michael Breitiugcr aus Zürich frägt an, ob er von seinem verkauftenPrestenbcrg den Abzug zu bezahlen habe oder nicht, welches Gut ihm von seinem Schwiegervater cr ^weise zugefallen sei, sich auf einen ähnlichen Fall im Jahre 1757 beziehend. Man nimmt dieses Geswa,l rvsei'tinltum. 8 38. ß 185. 17113. Weil das Gut Prcstcuberg schon vcrabzugt wurde und gegenEidgenossen kein doppelter Abzug statt finden kann, wird thcils mit, thcils ohne Instruction obigersteller des Abzuges enthoben, womit dieses Geschäft aus dem Abschiede fällt. 8 36.
12. Polizeiliches.
tAcht Orte: Art. t8k-A«. M«. Z>4, Zehn Orte: Art. Z0Z-MS. W7-AZ.;
^.Holzausfuhr.
Art. 186. 1778. Betreffend die Holzausfuhr, die in diesem Jahre nur gering war, wird dem ^Vogt aufgetragen, die dicsfälligcn Verordnungen sorgfältig zu handhaben. 8 36. ß 187. 17711.licher Befehl, ungeachtet der Landvogt laut Bericht kein Holz außer Land verkaufen ließ. K188. 178«. Neuerdings wird dem Landvogt eingeschärft, die Ausfuhr von Holz nur dann zu 'wenn an dem einen oder andern Ort Ucbcrfluß an solchem sich zeigen sollte. Zugleich wird bcsch^" ^der Landvogt müsse alljährlich bei Ablegung der Rechnung über diese Materie Bericht erstatten, uub ^habe der Artikel künftig nicht mehr in dem Abschiede zu erscheinen. 8 32. ß 189. 17112. Auf den ^Landvogt erstatteten Bericht hin, daß ungeachtet des Ausfuhrverbotes, insbesondere dem See 'viel Holz außer Land geführt werde, wird ihm aufgetragen, obiges Verbot neuerdings zu veröffcntl'^und um die Fehlbarcn desto eher zu entdecken, möge dem Laider ein Drittheil der Buße zuge>'^werden. 8 39.
Ii. San itäts Verordnung.
Art. 196. 1781. Dem Landvogt wird aufgetragen, ferner die Sanitätsverordnunghaben. 8 25. ß 191. 1783 — 1788. Aehnliche Aufträge jedes Jahr. 1785 8 24. 1786 8 25.