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Landgrafschaft Thurgau.
Einwendungen erhoben hatten, kömmt diese Angelegenheit nochmals zur Sprache und sie wird zur Begut'achtung an die Nachgesandten von Zürich, Bern, Lucern, Untcrwaldcn und Glarus gewiesen, worausneuerdings von der Mehrheit der Gesandtschaften die Einforderung des Abzuges gewünscht und dem LandVogt aufgetragen wird, solchen zu beziehen und gehörig zu verrechnen. Die bcrnerische Gesandtschaßnimmt dies alt releren,tum. Sie wird aber ersucht dahin zu wirken, daß ihre Obern die EinwilliguUs!zum Bezug an Zürich gelangen lassen möchten. 8 24. 164. 1782. Wegen dieser Abzugsangelegcuh^wird das am Schlüsse der Jahrrechnungssitzungen cingekommenc Verwendnngsschreibcn der Häupterill Bünde zu Gunsten der Herren von Salis höflich erwiedert und die Sache nochmals a«t rereren<w'"genommen. 8 24. js 164. 1786. Es wird von bündnerischer Seite dargcthan, die Herren von Sai'shätten in der Herrschaft niemals gewohnt, noch einen Gcwcrb darin getrieben, mithin auch nichts ausdem Lande gezogen und es erfolgt die Bemerkung, wenn dergleichen Abtretungen einer gemeinsamenschaft den Abzug herbeiführen würden, dürfte sich leicht der Fall ereignen, daß je zu zwanzig Jahren u>uein oder mehrere Theile wieder verabzugt und also die Eigenthümcr sehr geschädigt würden. Weil ^Gesandten ungleiche Instructionen hierüber hatten, nimmt man dieses Geschäft wieder a,t ratorenNum. 8^'165. 178äl. Wegen des fraglichen Abzuges stellen die Herren von Salis nebst Wiederholung ihrer diesfälligen Gründe das Ansuchen, falls „widrig bindende" Instructionen zum Vorschein kommenihnen den Rccurö an die Stände zu gestatten, worin in der Hoffnung willfahrt wird, daß diese MatcrUaus dem Abschiede entlassen werden könne, 8 24. 166. 178S. Mit Ausnahme Berns wird vonliehen Gesandtschaften der cinmüthige Schluß n,l rntilioaiuwm genommen, daß die Herren von ^achtzig Louisdor für den Abzug bezahlen sollen. 8 23. js 167. 1781». Ein neues Vorstellungssch^'^der Häupter der Iii Bünde veranlasste die Stände, deshalb nochmals zu instruircn und die Ma ^bleibt wegen gcthciltcr Ansichten in dem Abschiede. 8 24. >j 168. 1787. Da zufolge des Berichtes dtLandvogtö die 1785 auf achtzig Louisdor festgesetzte AbzngSsummc während der Anwesenheit der Gesa»"-in Fraucnfcld bezahlt wurde, fällt dieser Artikel aus dem Abschiede. 8 22.
o. Gut Bermgg. ^
Art. 169. 1781 Johann Ulrich Jgnaz Mccrhardt von Bernegg, bischöflich geistlicher Rath ^Canonicus bei St. Stephan in Constanz, sucht für sich und seine Geschwister darum an, daß der dudas Landvogtciamt von ihnen verlangte Abzug von der Verlassenschaft ihres auf dem Gutegestorbenen Vetters, des alt Dccan Mccrhardt nicht gefordert werden möchte, da laut Abschieden1649 und 1723, sowie der nachweisbaren Ucbung gemäß immer eine gegenseitige AbzugöfrciheitEonstanz und dem Thurgau beobachtet worden sei. Dieses Gesuch wird an eine aus den Nachg^u ^von Lueern, Uri und Untcrwaldcn bestehende Kommission gewiesen, deren Gutachten und die ^aeinschlägigen Abschiedsartikcl von 1649, 1681, 1706, 1722 und 1723 den Ständen durch denhintcrbracht werden. 8 25. jj 170. 1782. Es ergibt sich sowohl aus sämmtlichen Voten als aus ^Commisstonalberichtc der Nachgesandten von Bern, Lucern, Schwhz und Zug, daß laut von den Stauselbst festgesetzten Verordnungen in diesem Falle kein Abzug bezogen werden dürfe, namentlichdes Instrumentes von 1649, worin der Stadt Constanz Abzugsbefreiung zugesichert worden sei, ^besagte Stadt immer auch gegen die Landgrafschaft beobachtet habe. Zürich, dessen Gesandtschaftr«s«lvn<i„m nimmt, wird ersucht, beförderlichst seine Einwilligung an den Landvogt gelangen zudamit der Artikel aus dem Abschiede fallen kann. 8 25. '