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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau.

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1«. Gemcindsbriefe.

sAcht Orte t

Art. 155. 17«2. Bei Anlaß der Ratification mehrerer Gemciudsbricfe wird von der Jahrrechnung° gcndcs «verordnet: 1) Kein Gcrichtshcrr soll solche besiegeln, bevor das Obcramt untersucht hat, ob^ hoheitlichen Rechten kein Abbruch geschehe, oder ob den Gemeinden mehr Rechte eingeräumt worden,^ sie bisanhin besessen, damit die Jahrrcchnung, bevor sie die Ratification erthcilt, über Alles hinläng-^e Auskunft erhalten könne. 2) Daß die Landvögtc selbst für die Zukunft keine Gemcindsbricfe mehr^Gellen sollen, che dieselben der höchsten Behörde vorgelegt und von ihr ratificirt worden sind. K 38.

II. Abzug.

lAcht Orte: Art. tSK-lSS.Is. Gut Glarisegg.

^ Art. t5g. 1778. Betreffend die von der bcrncrischen Gesandtschaft angeregte Frage, ob die inwohnhafte Jungfrau Labhard von dem von ihrem verstorbenen Batcr zu Glariscgg erkauften Gute,e cn Werth sammt dem übrigen im Thurgau bcfiudlichcu Vermögen sich auf 29,999 Gulden belaufendermalen schon den Abzug und zwar zu fünf oder zu zehn Proecut zu bezahlen schuldig sei, wird^^ich, Luccrn, Uri, Schwhz, Obwaldcn und Glarus gefunden, derselbe sei noch nicht fällig; Nid-und Zug aber halten dafür, daß er zu zehn Procent und zwar jetzt schon entrichtet werden^ i! 157. 1781t. Weil sich die Jungfrau Labhard mit einem Herrn Grand aus Lausanne

K^Aicht hat, so kömmt aufs neue zur Sprache, ob und welchen Abzug sie schuldig sei, weshalb die

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^ entrichten; hingegen nimmt man wegen ungleicher Ansichten die Frage .-ut resereniwm, ob der

beauftragt wird, nachzuforschen. H 29. i! 158. 178S. Wegen des Abzuges, den der Gemahl der

au ^ bezahlen hat, findet man, Grand habe als ein Angehöriger des Standes Bern nur fünf'procen» .. ..........

29,999 Gulden veranschlagten Gute Glariscgg oder von der ganzen aufbchte/^ ^"sben sich belaufenden labhardschcn Erbschaft bezahlt werden solle. H 26. jj 159. 178K. Unge-Ah/ Instructionen verschieden waren, wird in gegenwärtigem Fall eine Summe von 129 Louisdor alsbaz n ^3csetzt. GlaruS allein nimmt dies a«l ratitican,I»m. Zugleich wird dem Herrn Grand freigestellt,Glariscgg über kurz oder lang zu verkaufen, ohne einen wcitcrn Abzug bezahlen zu müssen. 8 27.

b. Herrschaft Oberaach.

^alig ^ Betreffend die Ansprache an Anton von Salis von Tagstcin und Anton von

Herrin/" wegen der an den Bundespräsidenten Peter von Salis verkauften zwei Anthcile an der^)t ^ ^beraach kann noch kein Beschluß gefaßt werden. Zürich hält dafür, daß diese Angelegenheitdess.,,^ ^ Verkauf, sondern vielmehr als ein Auökauf anzusehen sei, weil das Gut in der Hand^'ge'n ^ ^ vorher mitbesessen, verbleibe, ailch nichts aus dem Thurgau weggezogen werde. Diethzljs^ ^sandten sind mit keiner Instruction versehen, wünschen jedoch, daß die tburgauischc und rhcin-^^Zlei nach ähnlichen Fällen forschen möchten. 8 43. ß 161. 178«. Uebcr die Frage, ob Antondie zw^" ^^üstein von den 1999 Louisdor und Anton Salis zu Chur von den 249 Louisdor für^cherisfl verkauften Anthcile den Abzug zu bezahlen schuldig seien oder nicht, bemerkt die

sandig ^saudtschaft abermals, es könne hier kein Abzug statt haben, während die übrigen Gc-^whcn wan dürfe denselben fordern. In Folge dessen wird der Landvogt beauftragt, ihn zu

^ !> 162. 1781. Da sowohl die Herren von Salis als die lil Bünde gegen den Abzug