ZZ2 Landgrafschaft Thurgau.
Thurgau besitzen. H 25. ß 151. R7K2. Laut diesem der Jahrrechnung vorgelegten Verzeichniß belaufsich die Zahl der Einsassen ohne Landrccht auf hundcrtvierundvierzig Männer, inbegriffen dreißig auS t>^vm regierenden Orten. Sowohl in der allgemeinen Sitzung als von einer aus den NachgesandtenZürich, Bern, Luccru und Untcrwaldeu bestehenden Commission wird berathschlagt, was sowohl wWder schon angesessenen als der künftig einziehenden Fremden für Verordnungen zu treffen sein möchteWeil jedoch im Thurgau kein Fremder in eine Gemeinde aufgenommen wird, er habe sich zuerst eingekauftund weil sämmtliche Gemeinden anerkennen, daß sie solche Fremde im Vcrarmungsfall unterhalten mtWhält man für überflüssig, eine diesfälligc neue Verordnung zu erlassen, z 27.
Hintersäßsachen.
IZürich, Bern, Luccrn und Urn Art. IM —ISI.;
Art. 152. 178!t. Johannes Grob, von Octtlishausen, welchem die Gemeinde Obcrmühlc uuLochershauö das Hintersäßrccht verweigert, wird in seinem Begehren abgewiesen, wohl aber ihm bcwiu'^zu Ordnung seiner häuslichen Angelegenheiten noch ein Jahr lang an seinem diesmaligen Aufenthaltsverbleiben zu dürfen; dagegen nimmt man den Johann Georg Fisch, von Rottwcil, zu einemsäßen in der Gemeinde Emishofcn an. In der Streitigkeit zwischen Johannes Schöucnbcrgcr, Schu" 'von Hof, und der Gemeinde Hof und Riet über die Frage, ob jener „die Freiheit haben solle",Tochtcrmanu als Schmiedknecht und die Tochter als Magd behalten zu dürfen, wird von dencinmüthig gefunden, daß Schöncnbergcr so lange er lebe und die Schmiede selbst bewerbe, die frag» 'Personen in seinem Hause behalten dürfe; doch habe der Tochscrmann der Gemeinde Kaution zudaß weder seine Frau noch Kinder derselben zur Last fallen sollen, falls er vor seinem Schwiegtmit Tod abgehen würde. U 24 — 26. ß 153. 17i>2. Betreffend die Frage, ob die Gemeinde BWund Jungholz den Lchenmann Conrad Häbcrli als Hintcrsäßcn bei sich dulden müsse oder nicht, .beschlossen, daß der Fragliche, so lange ihm das Lehen anvertraut bleibe, von der Gemeinde als H' ^geduldet und ihm von derselben an seine Unkosten zehn Gulden bezahlt werden sollen. HinsichtlichSchneiders Franz Egger von Einsingen, im Herzogthum Württemberg, welcher 1790 alsLangenhard unter der Bedingung angenommen wurde, daß diese Bewilligung jährlich erneuert wemüsse, wird beschlossen, Eggcr dürfe noch bis künftigen Mai, um sein Gütchen verkaufen zu kv»'dort verbleiben. M 21. 22. ß 154. I7K3. Mit Rücksicht auf die Frage, ob die Gemeindepflichtet sei, den Johann Georg Herzog, von Büren, auf seinem zu Pfhn durch Hcirath erlangte» ^thum zu dulden, wird erkennt, es soll Pfhn freistehen, ihn zu einem Gcmcindsgenosscn oderanzunehmen, oder als solchen abzuweisen, im letztem Fall aber dem Herzog eine zweijährige ^Verkauf seines Grundcigenthums gestattet sein, mit der Zusicherung obrigkeitlichen Beistandes, ^er ungebührlich gedrängt würde. Wegen des Hans Jakob Natter, von Au, in der Grafschaft ,wird cinmüthig erkennt, er soll, weil er 1789 von der Gemeinde Langenhard zu einemangenommen worden, auch alle dicöfälligen Gebühren entrichtet habe, weiter als Beisäß daselbst verble' ^übrigens ihm obliegen, so bald als möglich um einen Entlassungsschein aus seiner Heimat, so^das thurgauischc Landrccht sich zu bewerben. U 21. 23.