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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau.

geschäft mit Nachdruck zu betreiben und vermittelst einer nochmaligen Untersuchung endlich zu beseitigen Ztrachten, 8 13. s. Aus den Instructionen geht hervor, wie alle Stände es billigen, daß Freiburg ""Solothurn die obigen Bcaugcnscheinigungskosten mitzutragen haben. Nur hat die bcrnerische Gcsandtschaizu vernehmen, ob diese Unkosten allein wegen Malcfizmarken erlaufen seien, und Glarus verlangt,daß allfälligen ältern Beispielen nachgeforscht werden möchte. Dieser Artikel soll von nun an aus de>nAbschiede wegbleiben, 8 14. 103. 178». Der Landvogt berichtet, es habe im Laufe des Jahres we>ss"der zubischen Markung eine Beaugcnscheinigung statt gefunden, wobei sich gezeigt, daß sowohl die holchilichcn als die fürstsanctgallenschcn gerichtbaren Guter in einer vorgclcgcncn Beschreibung enthalten,den übrigen mitinteressirten Herrschaften aber noch keine Ansprüche erhoben worden seien. Es wird dchalb dem Landvogt aufgetragen, den letztcrn ein schriftliches Berzeichniß ihrer Ansprachen abzufordern,wenn die hoheitlichen Gerichte dadurch nicht beeinträchtigt würden, einen Vcrbalproccß zu errichten. 8104. 178A. Mit Bezug auf die fragliche Markungssachc ergibt sich, daß die gänzliche Beseitigtdieses Auslandes nur durch eine unwichtige Ansprache des Gotteshauses Münstcrlingcn an das ^ ^St. Gallen verhindert worden sei, daß aber auchwegen der zu sehr unter einander vermischten Gcr>»)bezirke" so viele Marksteine erforderlich wären, daß die Kosten für deren Anschaffung sowohl als ^jcnigen für Aplamrung sämmtlicher Gerichte allzu beträchtlich ausfallen, ja sogar fast den Werthdasigcn Niedern Judicatur übersteigen würden, welches auch die Ursache zu sein scheine, daß diese ^Gerichte bisanhin noch niemals mit Marken unterschieden wurden. Es wird nun beschlossen, durch ^Landvogt sowohl das Stift St. Gallen als das Gotteshaus Münsterlingen zu ersuchen, sie möchte"unter ihnen waltenden Anstand gütlich oder rechtlich beseitigen. 8 14. ß 105. 178S. Es zeigt sich,derselbe gehoben werden konnte. Was die Ausmarkung anbelangt, wird den bethciligtcn Niedern ^Herrlichkeiten anheimgestcllt, ob sie eine solche auf ihre Rechnung vornehmen wollen, in welchem vdem Landvogteiamt obliegen würde, darauf zu achten, daß durch eine derartige Ausmessung den he)lichen Rechten kein Nachtheil zugefügt werde. 8 13.

-z. Grenze gegen das Raitiamt. ^

Art. 106. 1781. Dem Landvogt wird aufgetragen, auf der ciustwcilcn nur mit Pfählen h^ ^netcn Markenlinic gegen dieses constanzischc Amt die erforderlichen fünfzig Marksteine setzen zu lasse" ^das diesfälligc Verbale nächstes Jahr vorzulegen. 8 13. ß 107. 1782. Das verlangte Verbale "eingereicht. 8 13.

t>. Grenze bei Bürgten, Hof und Riet.

Art. 108. 1782. Dem Landvogt wird anbefohlen, mit dem Obcrvogt zu Bürgten diewelche diese Herrschaft und die hohen Gerichte zu Hof und Riet scheiden, in Ordnung zu brinlss"künftiges Jahr hierüber einen Bericht zu erstatten. 8 21. 109. 178». Er meldet, daß diesekung vorgenommen, auch ein Verbalproceß entworfen worden sei, in Folge eines Spruchbricfes von ^ ^aber von der besagten Herrschaft noch einige Grundstücke angesprochen werden. Hierauf wird dem ^Vogt aufgetragen, die Herrschaft Bürgten zu Bezeichnung der mangelnden Grundstücke zu vermöge", ,,entweder die Markendisscrenz gänzlich zu beseitigen, oder wenn neue Schwierigkeiten sich ergebe"bis künftiges Jahr Bericht zu erstatten. 8 23. ij 110. I78H. Da die Markung nun in ^

ist, wird dem Landvogt anbefohlen, bis nächstes Jahr ein Verbale hierüber zu errichten. §