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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Landgrafschaft Thurgau. zzg

' 178S. Man genehmigt dasselbe und beschließt, dieser Angelegenheit in künftigen Abschieden nicht"^)r Erwähnung zu thun. 8 20.

i. Grmzsteinschung gegen die Herrschaften Weinfeldcn, Hagcnwcil und Roggweil.

Art. uz I78äl. Den Vcrbalproccß über eine im Laufe dieses Jahres vorgegangene Markstein-°^ug läßt man in der Landescanzlei verwahren. 8 21.

k. Grenze am Hörnli.

de» ^ Wegen der Schiffländc am Hörnli (am Bodcnsee), um derer willen sich zwischen

Gotteshaus? Kreuzlingcn irnd dem k. k. Stadthanptmann von Damiani zu Constanz ein Anstands-K e ^ gcsammtc Eidgenossenschaft in Conslict hätte bringen können, hat die zürcherische Gesandt-ehed ^ b^cmgen, ^ möchte das Landvogtciamt sorgfältig darüber wachen, daß an der Stegbrückc, diek'U diesem Damm gestanden und die Hauptursache der Zerwürfnisse gewesen, nichts neues mehr^ /M, auch die 1756 hoheitlich gesetzten cilf Pfähle unverändert beibehalten werden. Die übrigenhaben die Instruction, das Angehörte -ul e<zlki-ön<l»m zu nehme». Zugleich läßt man dievon Kreuzlingcn durch eine Commission, bestehend aus den vier ersten Nachgesandten, ein-^ -0 hinterbringt das diesfällige Gutachten den Hoheiten durch den Abschied; desgleichen nimmt

»a resoremlum, ob die dieses Anstandes halber erlaufenen Kosten in die landvögtlichesoll ^"""3 gebracht, oder nach der Meinung Zürichs von dem Gotteshause Kreuzlingcn bezahlt werdendo»"s ^ ^ >78S. Hinsichtlich der Unkosten ist die Mehrzahl der Stände instruirt, dieselbenP^.^^Ztingen nicht zu fordern; was die von dem Residenten von Tassara verlangte Wegräumung derttlass^ "'^trifft, erfolgte auf eine im Laufe dieses JahreS von dem Vorort Zürich an denselben deshalbllz ^ ^schuft keine Antwort, so daß eine diesfällige Bcrathung dermalen unterbleiben muß. 8 15.Aus Vermittelst einer Anfangs dieses Jahres gepflogenen Unterhandlung und darauf statt gehabter

konnte die Territorialstrcitigkeit über den fraglichen Seebezirk vollständig beseitigt werden;ester Ratification des hierüber ain 28. Februar zwischen einem Abgeordneten der k. k. vorder-

^gli Stadt Constanz und einem Dclegirten der vm den Thurgau regierenden Orte getroffenen'ustr» beiden Thcilen bereits cingckommcn. Zürich wird daher begwältigt, die Ratifications-

^^^"A)scln und die Setzung des vorläufig bezeichneten Marksteines vor sich gehen zu lassen,wscs Geschäft seine völlige Endschaft erreicht haben wird. 8 18.y. I. Grenze bei Berg.

^ 1^87. Ms das Ansuchen des Varons von Thurn, es möchten die an seine Herrschaft

kich ^'^""^uden hohen Gerichte wie die Herrschaften Wcinfclden u. s. f. gehörig ausgcmarkt werden,ist ^sfälligcr Auftrag dem Landvogt ertheilt. 8 32. » 117. 1788. Wegen obiger AusmarkungA»g^. ^^ehmcn nach im Laufe des Jahres nichts vorgegangen, so daß man für unnöthig hält, dieseröeuheit mehr Erwähnung zu thun. .8 31.

m. Grenze bei Wäldi.

^ Die Angehörigen zu Wäldi lassen durch den Landvogt den Wunsch vortragen,

^)en Gerichte möchten gegen die nieder« auSgcmarkt werden. .8 33. » 119. 171 >i. Dema>lf ivird cinmüthig anbefohlcil, die erforderlichen Steine mit den anstoßenden Niedern Gerichten

^ il Kosten setzen und das errichtete Markungslibcll am gehörigen Ort verwahren zu lassen.

>7i»2. Noch unterblieb diese Ausmarkung, so daß ein neuer Auftrag an den gegenwärtigen

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^ordneten