Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
326
Einzelbild herunterladen
 

326 Landgrafschaft Thurgan.

keine vorherige Mitthcilung machen zu müssen, wohl aber von denen in andern Gerichten. Der Landethabe nunmehr Jemanden von der Canzlei abgeordnet, um nach vollendetem Huldigungsact ein Schreiabzugeben, worin die Rechte der regierenden Stände bestens gewahrt waren. Bei der Huldigungder Ammann den Eid, welchen die Gerichtsangchörigen den vm Orten schwören, gewohnter Maße»vorbehalten. Dem Landvogt wird aufgetragen, da noch weitere Huldigungen vor sich gehen sollen, n^zuforschcn, wie man sich früher verhalten. 8 51. ss 78. 1770. Derselbe meldet, daß er in Folge ^vom Vorort Zürich im Laufe dieses Jahres erhaltenen Schreibens sowohl an die Obcrvögte zu Bischtund Arbon als an die Einwohner im Egnach und an das St. PelagiusgottcshanS die nöthigen Best"habe ergehen lassen, daß aber weder von dort, noch von hier deshalb etwas an ihn gelangtauch keine Huldigungen vorgegangen seien, im Gcgcnthcil verlaute, daß dieselben noch länger versäss^werden dürften. Man nimmt dies ad ralvrendum. 8 38. ss 79. 1780. Auch dies Jahr hat ^Huldigung statt gehabt. Es wird nun dem Landvogt anbefohlen, sich deshalb zu erkundigen und nöth'A^falls sich nach den seinem Amtsvorfahr ertheiltcn Verhaltungsbcfchlcn zu richten. 8 35.

o. Dem Fürstabt von St. Gallen.

Art. 8l). 178Ä. In Betreff der mir dem Stift St. Gallen obschwebenden Streitigkeit inauf die Huldigung und Eideöablegung der thurgauischcn Angehörigen in den Malest; - und fürstäbtu)Niedern Gerichten wird beschlossen, daß beide landfricdliche Commissioncn beauftragt werden sollen, "über Bericht zu erstatten. 8 28. ß 81. 178S. Die zürcherische Gesandtschaft trägt Bedenken, vonGeschäft in der allgemeinen Sitzung Anregung zu thun, aus Besorgnis;, daß die drei Mitschirnw^bei sich wieder ereignendem Fall einer Huldigungseinnahmc durch den Fürstabt von ihrer Erklärung Z'"treten möchten, mithin das ihm unter dem 3. Februar 1779 eröffnete Ultimatum seiner ZeitErfüllung gebracht werden könnte. Die Gesandtschaft von Bern pflichtet dieser Ansicht bei undsie sei instruirt, die Sache nur sd rokerondum zu nehmen, 8 26. ss 82. 1780. Der Stand Berndurch seine Gesandtschaft erklären, er genehmige das von Zürich Vorgebrachte vollkommen und nbst^ebenfalls von Vornchmung weiterer Schritte. Die zürcherischen Gesandten, dermalen nicht ins rhinterbringen diese Erklärung ihren Obern. 8 22.

7. Markensachen.

l Zehn Orte: Art 8S-8S. 94-400. 402407. 444. 44Z. Acht Orte- Art. 88»z. 404. 408-44Z. 418428.1

s. Ucberhaupt. ^

Art. 83. 1778. Das Landvogtciamt zeigt an, daß es noch keinen in der Meßkunst p

Mann habe ausfindig machen können, dem die Anfertigung des von sämmtlichcn Orten >.c.

Planes über die sogehcißcncn Malefizgerichte anzuvertrauen wäre. 8 22. ß 8-1. 1770. Achnlichc8 22. sl 85. 1780. Für einmal soll dieser Sache keine fernere Erwähnung geschehen. 8 17- ü ^Da aus dem Berichte des Landvogts hervorgeht, daß manche Marksteine mangeln, wird dcmstlb^getragen, unverzüglich, da, wo keine Hindernisse sich zeigen, solche aufzustellen und die erfordc^^Verbalicn aufzunehmen, über allfällige Anstände aber der nächste,! Jahrrcchnung Bericht zu erstatten- -

I,. Grenze zwischen Thurgan und Kvburg. ^se»

Art. 87. 1778. Der Landvogt legt den Verbalproceß über die Markstcinsctzung zwische»beiden Grafschaften vor. 8 13-